Luftbild Grassau Zentrum, © Hans Vodermeier, Publicdesign

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Überseer Bach / Tennbodenbach

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Überseer Bach (Moosbach, Hindlinger Bach) mit Tennbodenbach

Landratsamt Traunstein

4.16-6451.02-220005

Verordnung des Landratsamtes Traunstein über das Überschwemmungsgebiet des Überseer Bachs (Moosbach, Hindlinger Bach, Gewässer III. Ordnung) mit Tennbodenbach (Gewässer III. Ordnung, ausgebauter Wildbach) auf dem Gebiet der Gemeinden Grassau, Marquartstein und Übersee im Landkreis Traunstein

B e k a n n t m a c h u n g

Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat das Überschwemmungsgebiet des Überseer Bachs mit Tennbodenbach ermittelt. Die Verpflichtung, Überschwemmungsgebiete zu ermitteln und zu kartieren, ergibt sich aus Art. 46 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG).

Nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein hundertjährliches Hochwasserereignis festzusetzen. Ebenso sind Wildbachgefährdungsbereiche nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 BayWG verpflichtend als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Zudem können nach Art. 46 Abs. 3 BayWG sonstige Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden.

Der hier betrachtete Abschnitt des Überseer Bachs (Moosbach, Hindlinger Bach) mit Tennbodenbach stellt als Teil der sogenannten „Risikokulisse“ der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (2007/60/EG) ein Hochwasserrisikogebiet nach § 73 Abs. 1 WHG dar und ist demnach verpflichtend festzusetzen.

Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser – HQ100). Beim Tennbodenbach sind nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayWG die wildbachtypischen Eigenschaften zu berücksichtigen. Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieses Ereignis innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Das Überschwemmungsgebiet des Überseer Bachs (Moosbach, Hindlinger Bach) mit Tennbodenbach wurde mit Bekanntmachung des Landratsamtes Traunstein vom 27.07.2016 im Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 28 vom 05.08.2016 vorläufig gesichert. Zwischen 2019 und 2020 erfolgte eine Neuermittlung des Überschwemmungsgebietes am Tennbodenbach unter Berücksichtigung der wildbachtypischen Eigenschaften des Gewässers sowie aktueller hydrologischer Eingangsdaten und Vermessungsdaten, weswegen das Festsetzungsverfahren bisher noch nicht eingeleitet werden konnte. Mit Bekanntmachung vom 27.07.2021, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 38 vom 30.07.2021, wurde die vorläufige Sicherung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der aktuellen hydraulischen Berechnungen um zwei Jahre verlängert.

Der Umgriff des Überschwemmungsgebiets ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Überschwemmungsgebiet nicht um eine behördliche Planung handelt, sondern die Ermittlung und Darstellung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.

Die geplante Festsetzung des Überschwemmungsgebiets und die Auslegung der dafür maßgeblichen Unterlagen werden hiermit bekannt gemacht.

Der Verordnungsentwurf vom 29.06.2022 liegt zusammen mit dem Erläuterungsbericht, einem Übersichtslageplan vom 20.05.2022 im Maßstab M 1 : 25.000 und Detailkarten im Maßstab M 1 : 2.500

ab Montag, den 25.07.2022,

auf die Dauer eines Monats

bis einschließlich Mittwoch, den 24.08.2022

auf Zimmer Nr. 13 des Rathauses Grassau, Marktstraße 1, 83224 Grassau aus und kann dort eingesehen werden.

Zusätzlich können die genannten Unterlagen auf der Internetseite des Landratsamtes Traunstein unter https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/wasserrecht-und-bodenschutz (Rubrik „Links“) eingesehen werden.

Bedenken und Anregungen (Einwendungen) sowie Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zum Verordnungsentwurf und den zugrundeliegenden Unterlagen können nur während der Auslegung und in der Zeit bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (=Einwendungsfrist), d.h. bis einschließlich Mittwoch, den 07.09.2022

-              beim Landratsamt Traunstein, Sachgebiet 4.16, Wasserrecht und Bodenschutz, Postfach, 83276 Traunstein, bzw. Kernstr. 4, 83278 Traunstein, Tel. Nr. 0861/58-648,

oder

-              beim Markt Grassau, Marktstraße 1, 83224 Grassau, Zimmer 13, Tel. Nr. 08641/4008-11,

schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass

Einwendungen rechtswirksam nur innerhalb der genannten Einwendungsfrist und nur bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen vorgebracht werden können,

mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,

rechtzeitig vorgebrachte Einwendungen sowie Stellungnahmen von Behörden, Vereinigungen und Trägern öffentlicher Belange nach Ablauf der Einwendungsfrist mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen bzw. Stellen, die Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, erörtert werden;

4.            der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher in der Gemeinde, in der auch die Auslegung erfolgt ist, ortsüblich bekannt gemacht wird und die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, in der Regel schriftlich benachrichtigt werden;

5.            die Personen, die Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und auch die Unterrichtung über die Gründe einer Nichtberücksichtigung vorgebrachter Bedenken und Anregungen (Einwendungen) durch eine öffentliche Benachrichtigung ersetzt werden kann, wenn mehr als fünfzig Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind;

6.            Einwendungen, die durch E-Mail vorgebracht werden, nicht der Schriftform genügen und deshalb nicht berücksichtigt werden können;

7.            bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Grassau, den 07.07.2022

Stefan Kattari

1. Bürgermeister

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