Luftbild Grassau Zentrum, © Hans Vodermeier, Publicdesign

Pflanzenrückschnitt

Amtliche Bekanntmachung Nr. 71/2024

Rückschnitt störender Anpflanzungen an öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen

In den letzten Wochen sind Hecken, Bäume und sonstige Anpflanzungen wieder kräftig gewachsen und ragen stellenweise in öffentliche Straßen und Gehwege hinein. Der Fahr- und Fußgängerverkehr wird dadurch zum Teil erheblich gestört.

Aus diesem Grunde wird wieder einmal dringend auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Die Vorschriften besagen, dass Anpflanzungen aller Art nicht derart angelegt werden dürfen, dass sie in den lichten Raum von Straßen und Gehwegen hineinragen und dabei die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufgrund unzureichender Sichtverhältnisse beeinträchtigen können.

Anpflanzungen, die in das freizuhaltende Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsflächen hineinragen, sind so zurück zu schneiden, dass über
•    Straßen mindestens 4,50 m
•    Gehwegen mindestens 2,50 m
freier Raum verbleibt. Der jeweilige Eigentümer oder Besitzer der überhängenden Anpflanzungen hat den Rückschnitt bis an seine Grundstücksgrenze zu veranlassen.

Pflanzenrückschnitt

Im Besonderen weisen wir darauf hin, dass nach dem Bayerischen Straßen- und Wegerecht, der StVO (Anhang D/30) sowie nach der einschlägigen Gemeindeverordnung an allen Straßen- und Wegeeinmündungen Sichtdreiecke von jeglichem Bewuchs, der die vorgeschriebene max. Höhe von 80 cm über Fahrbahnniveau überragt, freizuhalten sind!
Nähere Auskünfte hierzu erteilt der zuständige Verkehrssachbearbeiter der Gemeindeverwaltung (Tel. 08641/4008-19).

Ganz besonders wird in diesem Zusammenhang noch auf zivil- und strafrechtliche Haftungsfolgen bei Unfällen, die auf störenden Bewuchs bzw. herabgefallenes Obst zurückzuführen sind, aufmerksam gemacht.

Bitte prüfen Sie Ihre Anpflanzungen und sorgen Sie kurzfristig für den erforderlichen Rückschnitt. Als Grundstückseigentümer sind Sie zu diesen Maßnahmen verpflichtet. Bei wiederholter Nichtbeachtung kann eine kostenpflichtige Durchführung des Rückschnittes durch die Gemeinde (Ersatzvornahme) erfolgen.

Grassau, 05.06.2024

Kattari
1. Bürgermeister