Lärmschutzverordnung
Amtliche Bekanntmachung Nr. 98/2024
Vollzug der Lärmschutzverordnung
Rasenmähen nur zur passenden Zeit
Vom Marktgemeinderat wurde aufgrund Art. 7 des Bayer. Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) eine Lärmschutzverordnung erlassen.
Diese Verordnung regelt verbindlich, wann ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten erledigt werden dürfen:
Mo – Sa von 8.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 19.00 Uhr (in der Sommerzeit bis 19.30 Uhr)
Hierunter fällt insbesondere das Rasenmähen, Hämmern, Sägen, Holzhacken sowie die Benutzung von Bau- und Heimwerkermaschinen, Hochdruckreinigern und Heckenscheren.
Diese Verordnung gilt auch, wenn die o.g. Arbeiten durch gewerbliche Firmen oder andere Beauftragte ausgeführt werden.
Im Sinne einer guten Nachbarschaft bitten wir die Bevölkerung, dies zu beachten.
Verstöße gegen die Lärmschutzverordnung können mit Geldbußen geahndet werden.
Markt Grassau, 12.08.2024
Kattari, 1. Bürgermeister