Kurbeitragssatzung
Amtliche Bekanntmachung Nr. 22/2025
Aufgrund des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Grassau folgende
Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages (KBS)
§ 1
Beitragspflicht
Personen, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet des Marktes Grassau aufhalten, ohne dort ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, oder die neben einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinn des Melderechts in diesem Gebiet eine vorwiegend benutzte Wohnung im Ausland haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist (Kurgäste), sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.
§ 2
Kurgebiet
Das Kurgebiet entspricht dem Gebiet der Marktgemeinde Grassau.
§ 3
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages
(1) Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.
(2) Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.
(3) Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an den Markt Grassau zu entrichten.
§ 4
Höhe des Kurbeitrags
(1) Der Kurbeitrag wird nach Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet.
(2) Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag
1. für Personen ab dem vollendeten 18.Lebensjahr 1,00 €.
2. für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 0,50 €
3. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.
4. Von Schwerbehinderten mit einer Behinderung von 80 % und mehr wird kein Kurbeitrag erhoben. Begleitpersonen von diesen Personen sind ebenfalls vom Kurbeitrag befreit, sofern im Schwerbehindertenausweis „B“ (Begleitperson notwendig), eingetragen ist.
(3) Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
§ 5
Erklärung des Kurbeitragspflichtigen
(1) Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet des Marktes Grassau übernachten, haben der Marktverwaltung spätestens am Tage nach ihrer Ankunft mittels eines hierfür bei der Marktverwaltung erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen. Anzugeben sind der Name, die Anschrift (Hauptwohnsitz), das Geburtsdatum, der Tag der Ankunft und der (vorgesehene) Abreisetag. Im Falle einer Schwerbehinderung ist diese der Marktverwaltung durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen.
(2) Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die nach § 6 Abs 1 oder 3 gemeldet werden oder die einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag nach § 7 oder auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Art. 7 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 4 KAG entrichten.
§ 6
Einhebung und Haftung
(1) Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, der Marktverwaltung die Beitragspflichtigen und deren in § 5 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Angaben innerhalb von drei Tagen ab deren Anreise elektronisch mittels des durch den Markt Grassau zur Verfügung gestellten Verfahrens zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Beherbergungsbetriebe sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften dem Markt Grassau gegenüber für den vollständigen Eingang des Beitrages.
(2) Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen oder bei späterer Meldung mit dieser an den Markt Grassau abzuführen. Der Markt kann zulassen, dass der Betrag am Monatsende abgeführt wird.
(3) Wenn Teilnehmer an Reisegesellschaften einen Pauschalsatz bezahlt haben, in dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, so ist an Stelle des nach Absatz 1 Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrags verpflichtet; er haftet dem Markt gegenüber für den Eingang des Beitrages. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer
(1) Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren nicht dauernd von ihnen getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, haben, sofern sie nach § 1 Kurbeitragspflichtig sind, einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten.
Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohn- und Campingwägen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nicht erheblich fortbewegt werden.
(2) Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt
1. Für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 42,00 €
2. für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 21,00 €
3. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.
4. Von Schwerbehinderten mit einer Behinderung von 80 % und mehr wird kein Kurbeitrag erhoben. Begleitpersonen von diesen Personen sind ebenfalls vom Kurbeitrag befreit, sofern ein Schwerbehindertenausweis „B“ (Begleitperson notwendig), eingetragen ist.
(3) Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
(4) Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gebiet des Marktes Grassau sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags haben, dem Markt Grassau innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 01. Januar.
(6) Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides ist der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 15.02. eines jeden Jahres fällig.
(7) Der Markt Grassau kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranschlagungszeitraum nicht im Gebiet des Marktes Grassau aufgehalten hat, wird ihr der Pauschalbetrag zurückerstattet.
§ 8
Datenschutz
Die im Rahmen der Einhebung des Kurbeitrags verarbeiteten Daten dürfen zu keinem anderen Zweck als zur Einhebung des Kurbeitrags verwendet werden.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.02.2019 außer Kraft.
Grassau, 07.02.2025
Markt Grassau
Kattari
1. Bürgermeister