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Friedhofsgebührensatzung

Amtliche Bekanntmachung Nr. 8/2024

Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Grassau (nachfolgend Gemeinde genannt) folgende

Gebührensatzung
zur Satzung über die gemeindlichen
Bestattungseinrichtungen des Marktes Grassau

§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1)    Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2)    Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a)    Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b)    Bestattungsgebühren (§ 5),
c)    sonstige Gebühren (§ 6).

 § 2
Gebührenpflichtiger

(1)    Gebührenpflichtiger ist,
a)    wer zur Übernahme der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b)    wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c)    wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d)    wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2)    Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3)    Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit

(1)    Die Grabnutzungsgebühren entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar
a)    bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach      § 23 i.V.m. § 12 der Friedhofssatzung,
b)    bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c)    bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2)    Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3)    Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4)    Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.


§ 4
Grabnutzungsgebühren

(1)    Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
a) Einzelgräber                                                  600,00 €
b) Familiengräber                                        1000,00 €
c) Wandgräber                                           1200,00 €
d) Kindergräber                                           300,00 €
e) Urnenerdgräber                                       400,00 €
f) Urnennischen                                                            900,00 €
g) Urnenwiesengrab                                       300,00 €
h) Anonymes Urnengemeinschaftsgrab                          300,00 €
i) Rosengräber                                    1400,00 €
j) Baumbestattung                                1100,00 €
(2)    Die Grabgebühren werden bei Wand-, Familien-, Einzel - und Kindergräbern für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren, bei Urnenerdgräbern, Urnennischen, dem Urnenwiesengrab, beim anonymen Urnengemeinschaftsgrab, bei Rosengräbern und Baumbestattungen für eine Nutzungsdauer von 10 Jahren erhoben. Werden Urnen in Wand-, Familien-, Einzel - und Kindergräbern beigesetzt, gilt eine Nutzungsdauer von 15 Jahren.
(3)    Eine Verlängerung des jeweiligen Grabnutzungsrechtes ist möglich.
(4)    Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt     § 3 Abs. 1 c)
(5)    Die Gebühren nach Buchstabe a) – j) sind erneut zu entrichten, wenn das Nutzungsrecht um die gleiche Zeit verlängert wird.

§ 5
Bestattungsgebühren

(1)        Vorbereitung der Bestattung, Urnenbeisetzung, Aussegnung;                              Tragen der Blumen und Kränze zum Grab                        69,00 €
(2)    Begleitung der Bestattung, Urnenbeisetzung, Aussegnung
bzw. Einweisung von Pfarrer/Redner und Sarg-/Urnenträgern
Koordinierung der Traueransprachen und ggf. Musiker u.
Fahnenabordnungen, Zusammenstellung und Leitung des
Trauerkondukts, Überwachung der Trauerfeier und des
Bestattungsvorganges, Entgegennahme und Niederlegung von
Blumen und Kränzen am Grab                            60,00 €
(3)    Bereitstellung eines Mitarbeiters zur Bedienung der
Friedhofsglocke                                     30,00 €
(4)    Samstagszuschlag                                             150,00 €
(5)    Kompressoreinsatz (falls erforderlich) pro Stunde                    45,00 €
(6)    Aussegnung bei Überführung zur Feuerbestattung oder
auswärtigen Bestattung                                159,00 €
(7)    Anfahrt und Bereitstellung von Sargträgern, Absenken des Sarges,
je Träger                                        50,00 €
(8)    1 Träger zum Einstellen oder Ablassen der Urne in die Nische/ins Grab        50,00 €
(9)        Erstellen eines Erdgrabes bis 160 cm Tiefe inkl. der
erforderlichen Schalung und Nebenarbeiten                    279,00 €
(10)    Grabtieferlegung bis 200 cm (zuzüglich)                        68,00 €
(11)    Schließen der Grabstätte und Anlegen eines
provisorischen Grabhügels                                125,00 €
(12)    Abtransport des überschüssigen Erdreichs eines Sargvolumens
von 6 – 8 Schubkarren                                89,00 €
(13)    Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes (auch im Familien-,
Einzel-, Wand- oder Kindergrab
mit Trauerfeier                                    135,00 €
ohne Trauerfeier                                    110,00 €
(14)    Öffnen und Schließen einer Urnennische
mit Trauerfeier                                    100,00 €
ohne Trauerfeier            ¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬                          90,00 €
(15)    Öffnen und Schließen des Wiesengrabes
mit Trauerfeier            ¬¬                        135,00 €
ohne Trauerfeier                                      90,00 €
(16)    Öffnen und Schließen des anonymen Urnengemeinschaftsgrabes
mit Trauerfeier                                    135,00 €
ohne Trauerfeier                                    110,00 €
(17)    Bestattung von Kindern
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres                        150,00 €
bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres                        170,00 €
(18)    Bestattung von Totgeburten                                110,00 €
(19)    Exhumierung und Wiederbestattung nicht verrottbarer Urnen
nach Grabauflösung im anonymen Urnengemeinschaftsgrab            225,00 €
(20)    Exhumierung und Wiederbestattung im gleichen Friedhof,
altes und neues Grab öffnen und schließen,
von Leichen (ohne Sarg)                                558,00 €
von Gebeinen (ohne Gebeinekiste)                            404,00 €
von Urnen                                        225,00 €
(21)    Urnenumbettung aus Nische und Wiederbeisetzung im gleichen Friedhof
in ein Urnenerdgrab (auch Familien-, Einzel-, Wandgrab)                135,00 €
in eine andere Nische                                    110,00 €
(22)    Exhumierung zum Transport nach auswärts
von Leichen (ohne Sarg)                                558,00 €
von Gebeinen  (ohne Gebeinekiste)                            558,00 €
von Urnen aus einem Erdgrab (ohne Postversand)                    225,00 €
von Urnen aus einer Nische (ohne Postversand)                    110,00 €
(23)    Urnenabholung bei Gemeinde und Verbringen zum Friedhof                0,00 €

§ 6
Sonstige Gebühren
(1)    Annahme von Verstorbenen in die Leichenhalle von 0.00 Uhr
bis 24.00 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen (Öffnen und Schließen
der Leichenhalle, Aushang schreiben und anbringen, Bereitstellung
von 2 Litern Flüssigwachs)                                59,00 €
(2)    Betreuung der Leichenhalle über die ganze Aufbahrungszeit
eines Verstorbenen (Leichenhaus öffnen um 7.00 Uhr, schließen
um 20.00 Uhr, Reinigung der Bodenflächen sowie Flüssigwachs
nachfüllen)                                        59,00 €
(3)    Leichenhausendreinigung nach erfolgter Bestattung                45,00 €
(4)    Bereitstellung der Kühlung pro Tag                            20,00 €
(5)     Benutzung des Leichenhauses bei Aufbahrungen und Überführungen
inkl. Vorplatz der Leichenhalle
    a) bis 1 Tag                                                       125,00 €
    b) über 1 Tag                                                       250,00 €
(6)    Grab abräumen durch gemeindliches Personal
    (pro Person und Stunde)                                                  42,00 €

(7)    Sonstige Dienstleistungen werden gesondert gegen Beleg je nach Aufwand in Rechnung gestellt.


§ 7 Beauftragtes Bestattungsunternehmen

(1)    Das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen stellt dem Markt Grassau die Entgelte für seine Leistungen unmittelbar in Rechnung. Diese Entgelte sind in den Gebühren gem. § 5 und § 6 Abs. 1-4 und Abs. 7 mit derzeit 19% Umsatzsteuer enthalten und werden bei einer Umsatzsteuererhöhung oder –senkung zum Zeitpunkt des gesetzlichen Inkrafttretens um den entsprechenden %-Satz angepasst.


§ 8
Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Grassau vom 30.11.2022 außer Kraft.


Markt Grassau, 27.12.2023

Stefan Kattari
1. Bürgermeister