Friedhofsgebührensatzung
Amtliche Bekanntmachung Nr. 8/2024
Amtliche Bekanntmachung
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Grassau (nachfolgend Gemeinde genannt) folgende
Gebührensatzung
zur Satzung über die gemeindlichen
Bestattungseinrichtungen des Marktes Grassau
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Übernahme der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühren entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 23 i.V.m. § 12 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
a) Einzelgräber 600,00 €
b) Familiengräber 1000,00 €
c) Wandgräber 1200,00 €
d) Kindergräber 300,00 €
e) Urnenerdgräber 400,00 €
f) Urnennischen 900,00 €
g) Urnenwiesengrab 300,00 €
h) Anonymes Urnengemeinschaftsgrab 300,00 €
i) Rosengräber 1400,00 €
j) Baumbestattung 1100,00 €
(2) Die Grabgebühren werden bei Wand-, Familien-, Einzel - und Kindergräbern für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren, bei Urnenerdgräbern, Urnennischen, dem Urnenwiesengrab, beim anonymen Urnengemeinschaftsgrab, bei Rosengräbern und Baumbestattungen für eine Nutzungsdauer von 10 Jahren erhoben. Werden Urnen in Wand-, Familien-, Einzel - und Kindergräbern beigesetzt, gilt eine Nutzungsdauer von 15 Jahren.
(3) Eine Verlängerung des jeweiligen Grabnutzungsrechtes ist möglich.
(4) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c)
(5) Die Gebühren nach Buchstabe a) – j) sind erneut zu entrichten, wenn das Nutzungsrecht um die gleiche Zeit verlängert wird.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Vorbereitung der Bestattung, Urnenbeisetzung, Aussegnung; Tragen der Blumen und Kränze zum Grab 69,00 €
(2) Begleitung der Bestattung, Urnenbeisetzung, Aussegnung
bzw. Einweisung von Pfarrer/Redner und Sarg-/Urnenträgern
Koordinierung der Traueransprachen und ggf. Musiker u.
Fahnenabordnungen, Zusammenstellung und Leitung des
Trauerkondukts, Überwachung der Trauerfeier und des
Bestattungsvorganges, Entgegennahme und Niederlegung von
Blumen und Kränzen am Grab 60,00 €
(3) Bereitstellung eines Mitarbeiters zur Bedienung der
Friedhofsglocke 30,00 €
(4) Samstagszuschlag 150,00 €
(5) Kompressoreinsatz (falls erforderlich) pro Stunde 45,00 €
(6) Aussegnung bei Überführung zur Feuerbestattung oder
auswärtigen Bestattung 159,00 €
(7) Anfahrt und Bereitstellung von Sargträgern, Absenken des Sarges,
je Träger 50,00 €
(8) 1 Träger zum Einstellen oder Ablassen der Urne in die Nische/ins Grab 50,00 €
(9) Erstellen eines Erdgrabes bis 160 cm Tiefe inkl. der
erforderlichen Schalung und Nebenarbeiten 279,00 €
(10) Grabtieferlegung bis 200 cm (zuzüglich) 68,00 €
(11) Schließen der Grabstätte und Anlegen eines
provisorischen Grabhügels 125,00 €
(12) Abtransport des überschüssigen Erdreichs eines Sargvolumens
von 6 – 8 Schubkarren 89,00 €
(13) Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes (auch im Familien-,
Einzel-, Wand- oder Kindergrab
mit Trauerfeier 135,00 €
ohne Trauerfeier 110,00 €
(14) Öffnen und Schließen einer Urnennische
mit Trauerfeier 100,00 €
ohne Trauerfeier ¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬ 90,00 €
(15) Öffnen und Schließen des Wiesengrabes
mit Trauerfeier ¬¬ 135,00 €
ohne Trauerfeier 90,00 €
(16) Öffnen und Schließen des anonymen Urnengemeinschaftsgrabes
mit Trauerfeier 135,00 €
ohne Trauerfeier 110,00 €
(17) Bestattung von Kindern
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 150,00 €
bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 170,00 €
(18) Bestattung von Totgeburten 110,00 €
(19) Exhumierung und Wiederbestattung nicht verrottbarer Urnen
nach Grabauflösung im anonymen Urnengemeinschaftsgrab 225,00 €
(20) Exhumierung und Wiederbestattung im gleichen Friedhof,
altes und neues Grab öffnen und schließen,
von Leichen (ohne Sarg) 558,00 €
von Gebeinen (ohne Gebeinekiste) 404,00 €
von Urnen 225,00 €
(21) Urnenumbettung aus Nische und Wiederbeisetzung im gleichen Friedhof
in ein Urnenerdgrab (auch Familien-, Einzel-, Wandgrab) 135,00 €
in eine andere Nische 110,00 €
(22) Exhumierung zum Transport nach auswärts
von Leichen (ohne Sarg) 558,00 €
von Gebeinen (ohne Gebeinekiste) 558,00 €
von Urnen aus einem Erdgrab (ohne Postversand) 225,00 €
von Urnen aus einer Nische (ohne Postversand) 110,00 €
(23) Urnenabholung bei Gemeinde und Verbringen zum Friedhof 0,00 €
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Annahme von Verstorbenen in die Leichenhalle von 0.00 Uhr
bis 24.00 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen (Öffnen und Schließen
der Leichenhalle, Aushang schreiben und anbringen, Bereitstellung
von 2 Litern Flüssigwachs) 59,00 €
(2) Betreuung der Leichenhalle über die ganze Aufbahrungszeit
eines Verstorbenen (Leichenhaus öffnen um 7.00 Uhr, schließen
um 20.00 Uhr, Reinigung der Bodenflächen sowie Flüssigwachs
nachfüllen) 59,00 €
(3) Leichenhausendreinigung nach erfolgter Bestattung 45,00 €
(4) Bereitstellung der Kühlung pro Tag 20,00 €
(5) Benutzung des Leichenhauses bei Aufbahrungen und Überführungen
inkl. Vorplatz der Leichenhalle
a) bis 1 Tag 125,00 €
b) über 1 Tag 250,00 €
(6) Grab abräumen durch gemeindliches Personal
(pro Person und Stunde) 42,00 €
(7) Sonstige Dienstleistungen werden gesondert gegen Beleg je nach Aufwand in Rechnung gestellt.
§ 7 Beauftragtes Bestattungsunternehmen
(1) Das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen stellt dem Markt Grassau die Entgelte für seine Leistungen unmittelbar in Rechnung. Diese Entgelte sind in den Gebühren gem. § 5 und § 6 Abs. 1-4 und Abs. 7 mit derzeit 19% Umsatzsteuer enthalten und werden bei einer Umsatzsteuererhöhung oder –senkung zum Zeitpunkt des gesetzlichen Inkrafttretens um den entsprechenden %-Satz angepasst.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Grassau vom 30.11.2022 außer Kraft.
Markt Grassau, 27.12.2023
Stefan Kattari
1. Bürgermeister