Luftbild Grassau Zentrum, © Hans Vodermeier, Publicdesign

Friedhofsbenutzungssatzung

Amtliche Bekanntmachung Nr. 7/2024

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe Grassau und Rottau und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung – FS)
Der Markt Grassau erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereiche
§ 2 Bestattungseinrichtungen
§ 3 Friedhofsverwaltung
§ 4 Bestattungsanspruch
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 10 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 11 Bestattung
§ 12 Ruhefristen
§ 13 Exhumierung und Umbettung
IV. Der Aufbahrungsraum
§ 14 Leichenhaus
§ 15 Leichenhausbenutzungszwang
§ 16 Leichentransport
§ 17 Leichenversorgung und Leichenträger
V. Gräber und Grabnutzungsrechte
§ 18 Allgemeines
§ 19 Art der Grabstätten
§ 20 Kindergräber
§ 21 Beisetzung von Urnen und Ascheresten
§ 21a Urnenbeisetzung in Urnennischen
§ 21b Urnenbeisetzung im Urnenwiesengrab
§ 21c Urnenbeisetzung in Rosengräbern
§ 21 d Urnenbeisetzung an Bestattungsbäumen (Gemeinschaftsbäume)
§ 22 Anonymes Urnengemeinschaftsgrab
§ 23 Rechte an Grabstätten
§ 24 Verlängerung von Grabnutzungsrechten
§ 25 Übertragung von Grabnutzungsrechten

VI. Gestaltung, Pflege und Unterhalt der Grabstätten
§ 26 Größe der Grabstätten
§ 27 Größe von Grabmalen und Einfassungen
§ 28 Gestaltung von Grabmalen und Einfassungen
§ 29 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 30 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
§ 31 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 32 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 33 Sonderbestimmungen für alternative Bestattungsformen
VII. Schlussbestimmungen
§ 34 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 35 Haftungsausschluss
§ 36 Zuwiderhandlungen
§ 37 Inkrafttreten


I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereiche
Der Markt Grassau errichtet und unterhält zum Zweck einer würdigen und geordneten Bestattung seiner verstorbenen Gemeindemitglieder und zur Pflege ihres Andenkens Bestattungseinrichtungen in Grassau und Rottau als öffentliche Einrichtung.
§ 2
Bestattungseinrichtungen
Zu den Bestattungseinrichtungen nach § 1 dieser Satzung gehören:
a) die Friedhöfe in Grassau und Rottau
b) die Leichenhäuser in Grassau und Rottau
c) das Friedhofspersonal
d) die Leichentransportmittel in den Friedhöfen Grassau und Rottau
§ 3
Friedhofsverwaltung
Die Verwaltung, Beaufsichtigung und der Unterhalt der Friedhöfe Grassau und Rottau sind Aufgaben des Marktes Grassau.
§ 4
Bestattungsanspruch
1. Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und   ihre Familienangehörigen ( § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
2. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 5
Schließung und Entwidmung
1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen und entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
3. Der Markt Grassau kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt Grassau kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
4. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
5. Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten der Friedhöfe
1. Die Friedhöfe sind nur tagsüber geöffnet. An Allerheiligen, Allerseelen, am Heiligen Abend und an Silvester sind die Friedhöfe auch zur Nachtzeit geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum jeweiligen Friedhof angeschlagen.
2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7
Verhalten auf den Friedhöfen
1. Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
3. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.

4. In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt:
a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Abfälle – insbesondere auch abgeräumten Grabschmuck - an anderen Orten als an den dafür vorgesehenen abzulagern
b) Gräber, Grabeinfassungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten sowie Einfriedungen und Hecken zu übersteigen
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren oder diese im Friedhof abzustellen; dies gilt auch für Fahrräder.
Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen
d) den gepflasterten Vorplatz vor den Leichenhäusern mit Fahrzeugen zu befahren
e) zu rauchen, zu lärmen, laut Musik zu hören, zu spielen
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen hiervon sind Blindenhunde
g) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen
h) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben
i) zu betteln
j) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind
k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verarbeiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken
l) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren
5. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
6. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
1. Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
2. Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
3. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
4. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung während der Dienststunden anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
2. Anzeigepflichtig sind die in § 11 der Bestattungsverordnung (BestV) in der jeweils gültigen Fassung genannten Personen. Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen bzw. bestehenden Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
3. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 10
Friedhofs- und Bestattungspersonal
1. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind vom Markt Grassau hoheitlich auszuführen, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
c) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Der Markt Grassau kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
2. Auf Antrag kann der Markt Grassau von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Absatz 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.
§ 11
Bestattung
1. Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.
2. Die Bestattung wird durch das vom Markt Grassau mit der Vornahme von Bestattungsleistungen beauftragte Bestattungsunternehmen durchgeführt.
3. Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte wie zeitgerechtes Entfernen verwelkter Blumen und Kränze, Anlage, Errichtung und Instandhaltung des Grabhügels und der Einfriedung, Bepflanzung und Pflege der Grabstätte sind Aufgabe des Grabnutzungsberechtigten oder des von ihm Beauftragten. Ausgenommen hiervon sind die alternativen Bestattungsformen (vgl. § 33).
§ 12
Ruhefristen
1. Die Ruhefristen betragen
a) bei Erd- und Urnenbestattungen in Einzel-, Familien-, Kinder- und Wandgräbern 15 Jahre
b) bei Urnenbestattungen in Urnenerdgräbern, Urnennischen, Rosengräbern, im Wiesengrab, an den Bestattungsbäumen und im anonymen Urnengemeinschaftsgrab  10 Jahre.
2. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
3. Eine Auflassung der Grabstätte innerhalb der Ruhefrist ist aus Pietätsgründen nicht gestattet. In begründeten Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
§ 13
Exhumierung und Umbettung
1. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und darf nur von einem beauftragten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden.
2. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
3. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten, außerdem ist dies rechtzeitig schriftlich dem Staatlichen Gesundheitsamt mitzuteilen.
4. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
5. Im Übrigen gilt § 21 BestV.

IV. Der Aufbahrungsraum
§ 14
Leichenhaus
1. Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. Bei nicht abgeschlossener Türe des Leichenhauses ist die Erlaubnis des Marktes Grassau zum Zutritt erteilt.
2. Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
3. Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
4. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes Grassau und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
5. Der gepflasterte Bereich des Vorplatzes am Grassauer Leichenhaus darf mit keinem Kraftfahrzeug befahren werden.
§ 15
Leichenhausbenutzungszwang
1. Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu bringen.
2. Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 16
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 17
Leichenversorgung und Leichenträger
1. Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen zu erfolgen. Leichenträger können auch von den Hinterbliebenen gestellt werden.
2. Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen ausgeführt. Sarg- bzw. Urnenträger können auch von den Hinterbliebenen gestellt werden.

V. Gräber und Grabnutzungsrechte
§ 18 Allgemeines
1. Sämtliche Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes Grassau. An den Grabstätten können befristete Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
2. Die Anlage der Grabstätten wird durch den Markt Grassau bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der Dienstzeiten eingesehen werden kann. Die Friedhöfe Grassau und Rottau sind darin in Sektionen und Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt Grassau freigegebenen Sektionen oder deren Teilen erfolgen.
3. Einzel-, Familien-, Kinder- und Wandgräber sind als Tiefgräber angelegt, die Bestattung erfolgt übereinander.

4. Die Grabgrößen und Abstände sind in den entsprechenden Friedhofsplänen festgelegt.
§ 19
Art der Grabstätten
1. Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgräber
b) Familiengräber
c) Wandgräber
d) Kindergräber
e) Urnenerdgräber
f) Urnennischen
2. Gräber für alternative Bestattungsformen im Sinne dieser Satzung sind:
a) Urnenwiesengrab
b) anonymes Urnengemeinschaftsgrab
c) Rosengräber (Einzel- und Doppelgrabstätten)
d) Bestattungsbäume (Gemeinschaftsbaum)
3. Bei gleichzeitig ablaufender Ruhefrist können in den Grabstätten beigesetzt werden:
a) in Einzelgräbern: 2 Särge oder 2 Urnen
b) in Familiengräbern auf dem Friedhof Grassau: 4 Särge oder 4 Urnen
    in  Familiengräbern auf dem Friedhof Rottau: 6 Särge oder 6 Urnen
c) in Wandgräbern: 4 Särge oder 4 Urnen
d) in Kindergräbern: 2 Särge oder 2 Urnen
e) In Urnenerdgräbern: 4 Urnen
f) in Urnennischen: 2 Urnen
g) im Urnenwiesengrab: pro Grabplatz 1 Urne
h) im anonymen Urnengemeinschaftsgrab: pro Grabplatz 1 Urne
i) in Rosengräbern: Einzelgrabstätte pro Grabplatz 1 Urne
                                   Doppelgrabstätte pro Grabplatz 2 Urnen
j) bei den Bestattungsbäumen: pro Grabplatz 1 Urne
4. Auf Antrag kann der Markt Grassau in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
5. Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengräbern obliegt dem Markt Grassau.

§ 20
Kindergräber
Kindergräber (§ 19 Abs. 1 Buchst. d) sind für die Erd- oder Urnenbestattung bestimmte Grabstätten, in denen Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr bestattet werden können.

§ 21
Beisetzung von Urnen und Ascheresten
1. Urnen und Aschereste müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
2. Urnen können wie in § 19 beschrieben in den jeweiligen Grabstätten – soweit verfügbar – beigesetzt werden. Dabei ist jedoch zu beachten:
a) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen
b) Urnen für die Beisetzung in den Urnennischen müssen dauerhaft und wasserdicht sein
3. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend.
4. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Grabstätte, in der nicht verrottbare Urnen beigesetzt wurden, nicht mehr verlängert, ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, die Urnen nach Auflassung der Grabstätte im anonymen Urnengemeinschaftsgrab beisetzen zu lassen.
§ 21 a
Urnenbeisetzung in Urnennischen
1. In den Urnennischen erfolgt die Belegung der Reihe nach. Eine freie Auswahl ist nicht möglich.
2. Die Zuweisung einer Urnennische kann erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist erfolgen.
3. Nach erfolgter Bestattung hat der Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten die Beschriftung der Grabplatte mit Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbedatum beim Steinmetz in Auftrag zu geben. Die Grabplatte verbleibt jedoch im Eigentum des Marktes Grassau.
4. Bei den Urnennischengräbern sind nur unmittelbar vor und bis zu zwei Wochen nach der Bestattung auf dem Boden Blumenschalen, Kränze oder Vasen erlaubt. Außerhalb dieser Zeit muss sämtlicher Grabschmuck auf dem Nischenvorsprung der erworbenen Urnennische abgestellt werden.
5. Bei Rückgabe der Grabstätte muss der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten
- die Beschriftung der Grabplatte von einem Steinmetz entfernen lassen
- die Wiederbestattung der Urne im anonymen Urnengemeinschaftsgrab beauftragen.
§ 21 b
Urnenbeisetzung im Urnenwiesengrab
1. Das Urnenwiesengrab ist wie folgt unterteilt:
- Nord Nr. 1 – 32
- Süd Nr. 1 – 32
- Ost Nr. 1- 32
- West Nr. 1 – 32
2. Die Zuweisung einer Grabstelle im Urnenwiesengrab kann erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist erfolgen.
3. Die Urnenwiesensegmente Nord, Süd, Ost und West sind frei wählbar. Innerhalb dieser Segmente erfolgt die Belegung der Reihe nach.
4. Im Urnenwiesengrab wird je Grabplatz nur eine Urne beigesetzt; die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen.
5. In der Mitte der Urnenwiesengrabanlage ist eine viereckige Stele mit einem umlaufenden Ornamentfries errichtet. Die verpflichtende Beschriftung auf dem Stein mit den Daten des Verstorbenen (Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr) muss einheitlich und fachmännisch mit Bronzebuchstaben vom Typ Alblock vorgenommen werden.
6. Die Graboberfläche des Urnenwiesengrabes wird durch den Markt Grassau gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen hier nicht angebracht werden. Ebenfalls ist auf dem gesamten Urnenwiesengrabplatz samt Umgriff untersagt, Kreuze, Kerzen, Grablichter, Grablampen, Blumen, Gestecke, Kränze sowie andere Dekorationen anzubringen. Lediglich unmittelbar vor und bis zu zwei Wochen nach der Bestattung ist es gestattet, auf dem Boden des zur Bestattung gewählten Segments Blumenschalen, Kränze oder Vasen aufzustellen.
7. Nach Ablauf der Ruhefrist muss die Beschriftung, welche an der Stele angebracht wurde, von einem Steinmetz auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
§ 21 c
Urnenbeisetzung in Rosengräbern
1. Die Rosengräber sind wie folgt unterteilt:
- Rosengrab 1
- Rosengrab 2
- Rosengrab 3
- Rosengrab 4
- Rosengrab 5
2. Die Zuweisung einer Grabstelle im Rosengrab kann erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist erfolgen.
3. Die Rosengrabfelder 1 bis 5 sind frei wählbar. Innerhalb dieser Felder erfolgt die Belegung der Reihe nach.
4. Im Rosengrab wird je Grabplatz nur eine Urne beigesetzt; nur in besonders ausgewiesenen Partnergräbern können je Grabplatz zwei Urnen beigesetzt werden. Die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen.
5. Jede Grabstätte muss mit dem Namen, dem Geburts- und dem Sterbedatum des Verstorbenen gekennzeichnet werden. Die verpflichtende Beschriftung muss einheitlich auf Bronzetafeln im Format 15 cm x 15 cm erfolgen. In der Ausgestaltung der einzelnen Bronzetafeln (Schriftart, Bilder) ist der Grabnutzungsberechtigte frei.
6. Die Graboberfläche der Rosengräber wird durch den Markt Grassau gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen hier nicht angebracht werden. Ebenfalls ist auf allen Rosengrabfeldern samt Umgriff untersagt, Kreuze, Grablampen, Blumen, Gestecke, Kränze sowie andere Dekorationen anzubringen. Kerzen oder Grablichter können ausschließlich in dem zur Grabstätte gehörigen Kerzenhalter aufgestellt werden.
7. Nach Ablauf der Ruhefrist müssen die Bronzetafeln entfernt werden.

§ 21 d
Urnenbeisetzung an Bestattungsbäumen (Gemeinschaftsbäume)
1. Folgende Bestattungsbäume stehen zur Verfügung:
- Sektion B – Bestattungsbaum – Eiche
- Sektion B – Bestattungsbaum – Kiefer
Jeder Bestattungsbaum ist in die Segmente Nord, Ost, Süd und West mit jeweils 6 Grabplätzen unterteilt.
2. Die Zuweisung einer Grabstelle an den Bestattungsbäumen kann erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist erfolgen.
3. An den Bestattungsbäumen sind 24 Urnen je Baum bei gleichzeitig laufender Ruhefrist zulässig.
4. An den Bestattungsbäumen wird je Grabplatz nur eine Urne beigesetzt; die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen.
5. An jedem Bestattungsbaum ist eine viereckige Stele errichtet. Die verpflichtende Beschriftung (Name, Geburts- u. Sterbedatum des Verstorbenen) muss einheitlich auf Bronzetafeln im Format 15 cm x 15 cm erfolgen. In der Ausgestaltung der einzelnen Bronzetafeln (Schriftart, Bilder) ist der Grabnutzungsberechtigte frei.
6. Die Graboberfläche der Gemeinschaftsbäume wird durch den Markt Grassau gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen hier nicht angebracht werden. Ebenfalls ist auf dem gesamten Bestattungsbaumgrabplatz samt Umgriff untersagt, Kreuze, Kerzen, Grablichter, Grablampen, Blumen, Gestecke, Kränze sowie andere Dekorationen anzubringen. Lediglich unmittelbar vor und bis zu 1 Woche nach der Bestattung ist es gestattet, auf dem Boden des zur Bestattung gewählten Segments Blumenschalen, Kränze oder Vasen aufzustellen.
7. Nach Ablauf der Ruhefrist muss die Bronzetafel, welche an der Stele angebracht wurde, fachmännisch auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

§ 22
Anonymes Urnengemeinschaftsgrab
1. Im anonymen Urnengemeinschaftsgrab dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden, wobei hier ausdrücklich kein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen den bestatteten Verstorbenen notwendig ist.
2. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Eine freie Auswahl ist nicht möglich.
3. Die Zuweisung einer Grabstelle im anonymen Urnengemeinschaftsgrab kann erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist erfolgen.
4. Es wird je Grabplatz nur eine Urne beigesetzt; die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen.
5. Die Graboberfläche des anonymen Urnengemeinschaftsgrabes wird durch den Markt Grassau gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen hier nicht angebracht werden. Ebenfalls ist auf dem gesamten Urnengemeinschaftsgrabplatz samt Umgriff untersagt, Kreuze, Kerzen, Grablichter, Grablampen, Blumen, Gestecke, Kränze sowie andere Dekorationen anzubringen. Lediglich unmittelbar vor und bis zu zwei Wochen nach der Bestattung ist es gestattet, auf dem Boden Blumenschalen, Kränze oder Vasen aufzustellen.
6. Nach Ablauf der Ruhefrist erlischt das Grabnutzungsrecht und der Markt Grassau kann über den Grabplatz anderweitig verfügen.
§ 23
Rechte an Grabstätten
1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Grassau, an ihnen bestehen nur Benutzungs- und Pflegerechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
2. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird auf bestimmte Zeit, mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, an eine natürliche Person verliehen. Dies gilt auch bei Erwerb des Grabes zu Lebzeiten.
3. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann erwerben,
- wer seinen Wohnsitz im Markt Grassau hat
- wer dieses durch Übertragung des Nutzungsrechtes erhält
- wer die Grabstätte für einen aus dem Gemeindegebiet verstorbenen Angehörigen erwirbt.
4. Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird.
5. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Friedhofsverwaltung kann von der Beschränkung auf Familienmitglieder Ausnahmen (z.B. Lebensgefährte) bewilligen.
6. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
7. Über den Ablauf des Grabnutzungsrechtes werden die Berechtigten vom Markt Grassau rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt Grassau über die Grabstätten anderweitig verfügen.
§ 24
Verlängerung von Grabnutzungsrechten
1. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Ablauf eines bereits verlängerten Grabnutzungsrechts kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten nach Zahlung der Grabgebühr, deren Höhe sich nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Sätzen richtet, um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Platzbedarf am Friedhof dies zulässt und die Pflege der Grabstätte gesichert ist.
2. Der Nutzungsberechtigte hat die Verlängerung des Nutzungsrechts rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf des bestehenden Nutzungsrechts, zu beantragen.
3. Die Verlängerung des Nutzungsrechts wird mit der Entrichtung der Grabgebühr wirksam. Dem Nutzungsberechtigten wird hierüber eine Graburkunde ausgestellt.
4. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten (vorzeitige Auflassung der Grabstätte). Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichterklärung durch den Markt Grassau wirksam.
5. Die Nutzungszeit wird von Amts wegen bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit an der Grabstätte übersteigt.

§ 25
Übertragung von Grabnutzungsrechten
1. Die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann dieser zu Gunsten des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder eines Abkömmlings gegenüber der Friedhofsverwaltung erklären, indem er schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet und gleichzeitig der neue Nutzungsberechtigte dieses mit allen Rechten und Pflichten annimmt.
2. Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde.
Werden entgegen dieser Vorschrift mehrere Personen benannt, so sind sie in der Reihe ihrer Benennung anspruchsberechtigt.
3. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so erfolgt die Übertragung des Grabnutzungsrechts an die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb dieser Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. Der Markt Grassau kann von der festgelegten Reihenfolge mit Einverständnis aller Beteiligten Ausnahmen zulassen.
4. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.
5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
6. Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

VI. Gestaltung, Pflege und Unterhalt der Grabstätten

§ 26
 Größe der Grabstätten
1. Die Grabgrößen und Abstände sind in den entsprechenden Friedhofsplänen festgelegt.
2. Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Längen, Breiten und Tiefen:
Friedhof    Grassau (alter Teil)        Grassau (neuer Teil)        Rottau
Einzelgrab    1,5m x 1,0m x 1,8m        2,0m x 1,2m x 1,8m        2,0m x 1,2 m x 1,8m
Familiengrab    1,5m x 1,2m x 1,8m        2,0m x 1,4m x 1,8m        2,0m x 1,6m x 1,8m
Wandgrab    2,0m x 1,6m x 1,8m        2,0m x 1,4m x 1,8m        
Kindergrab                    1,2m x 0,8m x 1,3m        1,2m x 0,8m x 1,3m
Urnenerdgrab                    1,0m x 0,7m x 0,8m        1,0m x 0,7m x 0,8m
Rosengrab    0,25m x 0,25m x 0,5m
Bestattungsbaum                0,25m x 0,25m x 0,5m
Die Grabtiefe bei Tieferlegung beträgt jeweils 2m.

§ 27
Größe von Grabmalen und Einfassungen
1. Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie folgende Höhen nicht überschreiten:
Friedhof Grassau:
Einzel- und Familiengräber mit Eisen- oder Holzkreuzen            1,6 m
Einzel- und Familiengräber mit Steindenkmälern                1,3 m
Urnenerd- und Kindergräber                            1,0 m
Diese Maße gelten nicht für Nischen- und Wandgräber.
Friedhof Rottau:
Alle Grabdenkmäler für Einzel- und Familiengräber                1,6 m
Urnenerd- und Kindergräber                            1,0 m
Diese Maße gelten nicht für Urnennischen.
2. Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 29 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt Grassau die Erlaubnis erteilt.
§ 28
Gestaltung von Grabmalen und Einfassungen
1. Das Grabmal muss fachgerecht und so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt.
2. Zulässig sind nur senkrechte Steindenkmäler, schmiedeeiserne Kreuze, Verbindungen aus Steinsockel und schmiedeeisernem Kreuz sowie Holzkreuze.
3. Jedes Grabmal muss mit Vor- und Nachname, Geburts- sowie Sterbedatum der Verstorbenen versehen sein, außer beim anonymen Urnengemeinschaftsgrab. Form und Inhalt haben der Würde des Friedhofs zu entsprechen.
4. Flache Grabmale oder Abdeckplatten aus Steinmaterial sind nur im Urnenerdgräberfeld    C – 3 und C – 4 zulässig (Bestandsschutz).
5. Der Markt Grassau kann festlegen, dass in bestimmten Bereichen der Friedhöfe nur eine bestimmte Art von Grabdenkmal zulässig ist (z.B. nur schmiedeeiserne Kreuze).
6. Die fachgerechte Anlage einer Grabeinfassung ist Pflicht. Grabeinfassungen sind in den begrünten Grabfeldern nur als bodenbündig verlegte Steinplatten zulässig. Sowohl im alten Friedhof Grassau (unbegrünt) als auch bisher im Friedhof Rottau sind solche als Sockeleinfassungen zugelassen. Bei Neuvergabe von Grabfeldern im Friedhof Rottau sind die Grabeinfassungen nur noch bodenbündig zulässig.
7. Bestattungskreuze sind zu entfernen, wenn der Name des Verstorbenen auf dem Grabmal steht.

§ 29
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
1. Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes Grassau. Der Markt Grassau ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
2. Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 27 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angaben des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 27 und 28 dieser Satzung entspricht.
4. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 27 und 28 dieser Satzung widerspricht (Ersatzvornahme   § 34.
5. Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 30
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den ankerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA-Grabmal)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.
2. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden (Sach- und Personenschäden) verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener und schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 25 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzlichen Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme § 34. Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Markt Grassau berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern und umzulegen.
3. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen (Sach- und Personenschäden) der Grab- und Friedhofsanlagen.
4. Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist nicht, vor Ablauf des Nutzungsrechts nur nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.
5. Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und Einfassungen durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 25 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und die Grabbepflanzung muss vollständig entfernt werden. Sollten Büsche angepflanzt worden sein, ist zusätzlich der Wurzelstock zu entfernen. Im alten Teil des Friedhofs Grassau ist die Grabfläche mit Riesel anzugleichen, im neuen Teil mit Rasensamen einzusäen. Bei Wandgräbern sind zusätzlich die vorhandene Wandplatte sowie vorhandene Haken, Steinhalterungen, Steinsockel oder ähnliches zu entfernen. Dabei ist der vorherige Zustand der Friedhofsmauer wiederherzustellen. Entstehende Löcher sind fachgerecht auszufüllen.
Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigen oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 34. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existent des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfassungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Marktes Grassau über.
6. Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

 § 31
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
1. Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Grassau ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
3. Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes Grassau.
4. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes Grassau über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 34.
5. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Plastikteile, Schleifen und andere nichtkompostierbare Bestandteile sind abzunehmen und in den hierfür bereitgestellten Sammelbehältern gesondert zu entsorgen.
6. Als dauerhafter Grabschmuck darf nur kompostierbares Material verwendet werden. Dies trifft nicht auf vorübergehend abgestellten Grabschmuck (z.B. Kränze, Schalen, usw.) zu. Plastikblumen oder Ähnliches sind nicht zulässig.
7. Die Verwendung von batteriebetriebenen Grablichtern ist zulässig, jedoch dürfen diese nicht blinken.
§ 32
Pflege und Instandhaltung der Gräber
1. Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Einfassungen müssen – wenn erforderlich – angehoben werden, Füllmaterial und Steine sind hierfür am Lagerplatz des jeweiligen Friedhofs vorhanden. Unansehnlicher Grabschmuck muss sofort vom Nutzungsberechtigten entfernt werden.
2. Bei allen Grabstätten (ausgenommen bei den alternativen Bestattungsformen) sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 25 Abs. 2 oder 3 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
3. Kommt der Nutzungsberechtigte oder sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 34).
§ 33
Sonderbestimmungen für alternative Bestattungsformen
1. Die §§ 27 bis 32 gelten nicht für alternative Bestattungsformen. Es sind die nachfolgenden Sonderbestimmungen der Absätze 2 bis 5 maßgebend.
2. Der gewachsene und damit grundsätzlich naturbelassene Friedhofsteil bei den Bestattungsbäumen darf in seinem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werden. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist zu unterlassen. Gleiches gilt für das Urnenwiesengrab, das anonyme Urnengemeinschaftsgrab sowie die Rosengräber.
3. Bei der Bestattung dürfen Blumen an der Grabstätte niedergelegt werden. Diese werden zeitnah durch die Gemeinde entfernt. Anschließend ist Blumenschmuck und weiterer Grabschmuck nicht mehr gestattet. Zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes können erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 34).
4. Unzulässigerweise aufgestellte oder niedergelegte Gegenstände (z.B. Grabschmuck, Steine, Kerzen usw.) werden durch die Gemeinde entfernt und entsorgt. Ein Herausgabeanspruch besteht nicht.
5. Im Wurzelbereich der Bäume, an Grabfeldern und auf der Wiese dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Es ist unter anderem nicht gestattet,
    a) Grabmale und Gedenksteine sowie andere bauliche Anlagen oder sonstige
         Aufbauten zu errichten
    b) Kerzen oder Lampen aufzustellen
    c) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen bzw. anzubringen
    d) Anpflanzungen vorzunehmen
6. Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder anlässlich der Beisetzung von Urnen kann die Gemeinde Pflegeeingriffe vornehmen. Pflegeeingriffe, die nicht von der Friedhofsverwaltung beauftragt wurden, sind unzulässig.

VII. Schlussbestimmungen

§ 34
Anordnungen und Ersatzvornahme
1. Der Markt Grassau kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
2. Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt Grassau die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 35
Haftungsausschluss
Der Markt Grassau übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 36
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden, wer
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes Grassau nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nicht gemäß dieser Satzung vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet,
e) die Bestimmungen über die gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof nicht beachtet.


§ 37
 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe Grassau und Rottau und der Bestattungseinrichtungen vom 01.12.2022 außer Kraft.
Markt Grassau, 27.12.2023


Stefan Kattari
1. Bürgermeister