Luftbild Grassau Zentrum, © Hans Vodermeier, Publicdesign

Bebauungsplanänderung Rottau Hackenstraße

Amtliche Bekanntmachung Nr. 148/2023

BEKANNTMACHUNG

des Satzungsbeschlusses für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Rottau“

des Marktes Grassau

für das Grundstück Fl. Nr. 102 der Gemarkung Rottau, Hackenstraße 6

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 21.11.2023 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Rottau“ für das Grundstück Fl. Nr. 102 der Gemarkung Rottau, Hackenstraße 6 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplans in Kraft. Jedermann kann den geänderten Bebauungsplan in der Fassung vom 25.05.2023 samt Begründung gleichen Datums einsehen. Die Unterlagen können im Rathaus, Bauamt, Zimmer 6/EG, Anschrift: Marktstr. 1, 83224 Grassau, eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1.    eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3.    nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4.    nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Grassau, 18.12.2023         
Stefan Kattari
1. Bürgermeister