Luftbild Grassau Zentrum, © Hans Vodermeier, Publicdesign

Winterdienstverordnung

Amtliche Bekanntmachung Nr. 145/2023

Aus gegebenem Anlass möchten wir auf die derzeit gültige Winterdienstverordnung hinweisen, insbesondere auf § 2 ff  Räumen der Gehwege/Gehbahnen. Die Satzung kann auch auf unserer Homepage unter www.grassau.de/verordnungen nachgelesen werden.

Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen
bei Schnee, Schneeglätte und Glatteis

Aufgrund des Artikel 51 Absatz 5 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes
(BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (Bay RS 91-1-I), geändert durch § 6 Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl S. 958), erlässt der Markt Grassau folgende Verordnung:

§ 1
Sicherungspflichtige
(1)    Die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder in sonstiger Weise durch sie erschlossen werden (Hinterlieger), haben die Gehbahnen bei Schnee, Schneeglätte und Glatteis nach Maßgabe dieser Verordnung auf eigene Kosten zu sichern. Besteht an einem pflichtigen Grundstück ein Erbbaurecht, Nießbrauch, Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht oder Wohnungsrecht so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher verpflichtet.

(2)    Die Sicherungspflicht tragen Vorderlieger und Hinterlieger gemeinsam, soweit sie nach § 3 für den gleichen Abschnitt der Gehbahn verpflichtet sind. Es bleibt
ihnen überlassen, die Verteilung der anfallenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(3)    Wird ein Grundstück von mehreren öffentlichen Straßen aus erschlossen, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(4)    Die nach Abs. 1 Verpflichteten bleiben auch dann verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmen bedienen. Dies gilt auch für Vereinbarungen nach Abs. 2 Satz 2.


§2
Inhalt der Sicherungspflicht
(1) Die Verpflichteten haben die Gehbahnen bei Schnee, Schneeglätte oder Glatteis in sicherem Zustand zu erhalten. Zu diesem Zwecke haben sie an Werktagen von 06.30 bis 19.00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 08.00 bis 18.00 Uhr

a) die Gehbahnen soweit wie möglich von Schnee oder Eis freizumachen,

b) bei Schnee oder Glatteis die Gehbahnen mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, ausreichend zu bestreuen, sobald und sooft dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind am Rande der Gehbahnen oder bei sehr engen Gehbahnen nötigenfalls am Rand der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht behindert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten.
(3) Es ist untersagt, Schnee oder Eis von benachbarten Grundstücken auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche zu lagern.

§ 3
Räumliche Abgrenzung
(1) Die Verpflichtung der Vorderlieger umfasst den Gehbahnabschnitt, auf dessen Länge das Grundstück eine gemeinsame Grenze mit der öffentlichen Straße besitzt.

(2) Die Verpflichtung der Hinterlieger umfasst den nach Absatz 1 zu sichernden Gehbahnabschnitt des Vorderliegergrundstücks, über das ihr Grundstück erschlossen wird.

§ 4
Begriffsbestimmungen
(1)    Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Bundesstraßen. Hierzu gehören insbesondere auch die der Straße dienenden Gräben,
Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.

(2)    Gehbahnen im Sinne dieser Verordnung sind

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen, die selbständigen, nur dem Fußverkehr dienenden
öffentlichen Wege (Gehwege), sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege,

b) wenn kein solcher Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, die von den Fußgängern benützten Teile am Rande öffentlicher Straßen in der erforderlichen Breite (1 Meter)

(3) Ein Grundstück wird im Sinne dieser Verordnung über ein anderes Grundstück erschlossen, wenn die Zufahrt oder der Zugang regelmäßig über dieses Grundstück genommen wird.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit Geldbuße bis zu € 500,00 belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 1 und 2 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

§ 6
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

Grassau, 03.11.2015
Noichl, 2.Bürgermeisterin