Luftbild Grassau Zentrum, © Hans Vodermeier, Publicdesign

Wahlbekanntmachung Landratswahl 2025

Amtliche Bekanntmachung Nr. 69/2025

Wahlbekanntmachung

für die Wahl des Landrats
am 29. Juni 2025


1.    Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.    Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1    Im Abstimmungsraum:

2.1.1    Die Gemeinde ist in sechs allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 08.06.2025 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Alle Wahlräume sind barrierefrei.

2.1.2    Die Gemeinde hat keine Sonderstimmbezirke eingerichtet.
2.1.3    Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.4    Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises ausüben.

2.1.5    Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.6    Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.7    Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.8    Die Wahlbenachrichtigung ist aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

2.2    Durch Briefwahl:

2.2.1    Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies beim Markt Grassau beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:


    einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,
    einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
    einen roten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
    ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

2.2.2    Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

3.     Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr wie folgt zusammen:

Briefwahlbezirk    Auszählraum
0011    Galerie in der Tourist-Information Grassau (2. Stock) – Kirchpl. 3
0012    Trauungszimmer in der Tourist-Information Grassau (1. Stock) – Kirchpl. 3
0013    Aufenthaltsraum in der Tourist-Information Grassau (1. Stock) – Kirchpl. 3
0014    Kleiner Heftersaal in Grassau – Kirchpl. 8
0015    Trachtenstüberl beim Kleinen Heftersaal Grassau – Kirchpl. 8
0016    Sitzungssaal im Dachgeschoss der Tourist-Information Grassau – Kirchpl. 3


4.    Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, diese werden als Muster im Rathaus ausgehängt.


4.1    Wahl des Landrats:

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme.

    Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5.    Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

    Grassau, 28.05.2025


 
    Schablicki
Wahlleiterin