Luftbild Grassau Zentrum, © Hans Vodermeier, Publicdesign

Wahlbekanntmachung Europawahl

Amtliche Bekanntmachung Nr. 55/2024

WAHLBEKANNTMACHUNG
zur Europawahl am 09. Juni 2024
1.    Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2.    Die Marktgemeinde ist in folgende sechs Wahlbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk / Sonderstimmbezirk    Wahlraum
Nr.    Abgrenzung    Bezeichnung und genaue Anschrift    barrierefrei ia / nein
1    Stimmbezirk 1
Grassau; Kucheln, Oberdorf u. a.    Grund- und Mittelschule Grassau Birkenweg 12
83224 Grassau    ja
2    Stimmbezirk 2
Grassau; Nord und Reifing Süd    Grund- und Mittelschule Grassau Birkenweg 12
83224 Grassau    ja
3    Stimmbezirk 3
Grassau; Bahnhofstraße und
Siedlungsgebiet Ringstraße    Grund- und Mittelschule Grassau Birkenweg 12
83224 Grassau    ja
4    Stimmbezirk 4
Grassau; Reifing Nord und Grafing    Grund- und Mittelschule Grassau Birkenweg 12
83224 Grassau    ja
5    Stimmbezirk 5
Grassau; Ortsteil Mietenkam    Veranstaltungssaal Mietenkam Mietenkamer Str. 159
83224 Grassau    ja
6    Stimmbezirk 6
Grassau; Gemeindeteil Rottau    Anbau Pfarrheim Rottau
Kirchplatz 3
83224 Grassau GT Rottau    ja
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr wie folgt zusammen:


Großer Heftersaal, Theodor-von-Hötzendorff-Str. 1-3 in Grassau Großer Heftersaal, Theodor-von-Hötzendorff-Str. 1-3 in Grassau Foyer des Heftersaals, Theodor-von-Hötzendorff-Str. 1-3 in Grassau Kleiner Heftersaal, Kirchpl. 8 in Grassau
Galerie in der Tourist-Information (2. Stock), Kirchpl 3 in Grassau Sitzungssaal in der Tourist-Information (Dachgeschoss), Kirchpl. 3 in Grassau
4.    Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unions¬bürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerbe¬rinnen oder Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberech¬tigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahler¬gebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6.    Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises/der kreisfreien Stadt oder
b)    durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeich¬nis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 08. Juni 2024, 12:00 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahl¬amt zu beantragen, wenn glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist.
7.    Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahl¬berechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahl¬berechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzu¬lässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung be¬schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbe¬stimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assis¬tenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahl¬berechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Grassau, 02.05.2024
 

Schablicki
Wahlleitung