Gebührensatzung Obdachlosenunterkünfte
Amtliche Bekanntmachung Nr. 65/2025
Gebührensatzung über die Benutzung der
Obdachlosenunterkünfte des Marktes Grassau
Der Markt Grassau erlässt aufgrund von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Der Markt Grassau erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosenunterkünfte
Gebühren.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind alle Benutzer einer Obdachlosenunterkunft, welche per Einzelverfügung in die entsprechende Obdachlosenunterkunft eingewiesen wurden. Gemeinschaftliche Benutzer einer Wohneinheit in einer Obdachlosenunterkunft haften als Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere für Ehegatten, Lebenspartner und Familienmitglieder über 18 Jahre.
§ 3
Gebührensatz
In der Obdachlosenunterkunft des Marktes Grassau beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 8,50 € je qm Wohnfläche zuzüglich 5,17 € je qm Wohnfläche Betriebskosten und eine Reinigungsgebühr von einmalig 43,00 € je eingewiesener Person.
§ 4
Entstehung/Fälligkeit
1. Die Gebührenschuld nach § 3 entsteht mit dem Zeitpunkt der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft. Wird eine Unterkunft während des laufenden Monats zugewiesen, so ist die Gebühr bis zum 3. Tag nach der Zuweisung der Unterkunft anteilig für die verbleibenden Tage des laufenden Monats zu entrichten.
2. Das Benutzungsentgelt nach § 3 der Satzung ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats für den laufenden Kalendermonat fällig und auf eines der Konten des Marktes Grassau einzuzahlen. Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
3. Die einmalige Reinigungsgebühr nach § 3 ist entsprechend § 4 Nr. 1 und Nr. 2 mit der ersten Gebührenabrechnung abzurechnen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.03.2017, außer Kraft.
Markt Grassau, 30.04.2025
Kattari
1.Bürgermeister