Luftbild Grassau Zentrum, © Hans Vodermeier, Publicdesign

Fischereirecht

Amtliche Bekanntmachung Nr. 3/2025

Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG);
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)

Ab 01. Januar 2025 treten folgenden Änderungen ein:
Keine Umschreibung des Fischereischeines bei Namensänderung
Bisher musste der Fischereischein bei einer Namensänderung (z.B. infolge einer Eheschließung) auf den neuen Namen umgeschrieben werden. Ab sofort ist es ausreichend, einen auf seine Person ausgestellten gültigen Fischereischein bei sich zu führen. Namensänderungen können durch das Vorzeigen des Personalausweises nachgewiesen werden.

Abschaffung Jugendfischereischein
Künftig können alle Minderjährigen mit Vollendung des siebten (statt bisher zehnten) Lebensjahr mit Begleitperson ohne zusätzlichen Schein angeln.
Es werden daher ab 01.01.2025 keine Jugendfischereischeine mehr ausgestellt.