Blick auf Grassau von der Schnappenkapelle

Die Hintergründe

Warum ist eine Neuaufstellung notwendig?

Das Gemeindegebiet unterliegt einem stetigen Wandel, der eine Neuaufstellung erforderlich macht.

Die Veränderungen machen sich u.a. in folgenden Bereichen bemerkbar:

  • Siedlungswachstum
  • Bevölkerungsentwicklung
  • neue Verkehrswege
  • sich ändernde Nutzungsanforderungen an den Siedlungs- und Landschaftsraum
  • Neue Anforderungen aus der Energiewende und Klimaanpassung
  • sich ändernde Ziele der Raumordnung und Landesplanung

Was ist ein Flächennutzungsplan (FNP) mit integriertem Landschaftsplan (LP)?

Der Flächennutzungsplan (FNP) mit integriertem Landschaftsplan (LP) ist das zentrale strategische Planungsinstrument des Marktes Grassau, das für die nächsten 15 bis 20 Jahre die verschiedenen Nutzungen im gesamten Ortsgebiet, wie Wohnentwicklung, gewerbliche Entwicklung, Naturschutz, Straßen u.v.m., darstellt und in einem ausgewogenen Gesamtkonzept zusammenführt.

Die Pläne bringen soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen in Einklang – zum Wohle der künftigen Generationen und der Allgemeinheit.

Einbindung in das System der räumlichen Planung

Die Marktgemeinde hat die Planungshoheit (vgl. Art. 28 Grundgesetz) für ihr Ortsgebiet, das heißt, die Marktgemeinde kann selbstständig entscheiden, welche Nutzung wo stattfinden darf.

Allerdings müssen die Planungen in das System der räumlichen Planung  eingebunden werden und die Vorgaben und Ziele der übergeordneten Regelungen (u.a. Landesentwicklungsprogramm, Regionalplan) und Gesetze (u.a. Baugesetzbuch, Bundesnaturschutzgesetz) beachtet werden.

Es kommt durch die Planung zu einer Koordinierung und Abstimmung der unterschiedlichen Flächeninanspruchnahmen und Fachplanungen

 

Gesetzliche Grundlagen, Bindungswirkung

Wichtig zu wissen:

Der Flächennutzungsplan (FNP) mit integriertem Landschaftsplan (LP) hat keine direkte Rechtswirkung für den einzelnen Bürger. Das heißt, dass aus dem Flächennutzungsplan z.B. kein Baurecht für einzelne Grundstücke abgeleitet werden kann.

Erst durch das Aufstellen von Bebauungsplänen für Teilbereiche des Stadtgebiets wird Baurecht geschaffen.

Der Flächennutzungsplan ist damit "nur" ein verwaltungsinternes Instrument.

Die gesetzlichen Grundlagen und Bindungswirkungen des FNP werden im Baugesetzbuch geregelt und sind nachfolgend aufgelistet.

  • Der FNP und LP stellen für die beabsichtigte städtebauliche und sinnvolle naturschutzfachliche Entwicklung einer Gemeinde die Art der Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet in den Grundzügen dar.
  • Der FNP und LP sind nicht parzellenscharf und gelten für etwa 15 bis 20 Jahre. Der Planungshorizont des nun neu aufzustellenden FNPs und LPs für Grassau ist damit bis etwa 2040.
  • Der FNP ist gem. § 5 BauGB vorbereitender Bauleitplan in kommunaler Planungshoheit, d. h.
    • er hat keine unmittelbare Rechtswirkung für den einzelnen Bürger
    • Selbstbindung der Gemeinde und Behördenverbindlichkeit: Entwicklungsgebot für nachfolgende Bebauungsplanung (vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB) und relevant für öffentliche Aufgabenträger
    • Stellung zwischen überörtlicher Planung (Regionalplan, Landesentwicklungsprogramm) und verbindlicher Bauleitplanung (Bebauungspläne)
    • Zur Rechtsverbindlichkeit (Baurechtsschaffung) Konkretisierung durch verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne) erforderlich.

Welche Inhalte zeigt der Flächennutzungsplan?

  • Grafische Darstellung des Gemeindegebiets, bei der alle Bodennutzungen zu erkennen sind.
  • Diese sind z.B. Wohngebiete, Gewerbegebiete, Gemeinbedarfsflächen, Waldflächen, Ackerflächen, Schutzgebiete etc.
  • Die Darstellung zeigt weniger den aktuellen Zustand, vielmehr steht die zukünftige Nutzung des Gemeindegebiets im Vordergrund

Welche Inhalte zeigt der Landschaftsplan?

  • Der Landschaftsplan (LP) ist in den Flächennutzungsplan integriert, es gibt also nur ein Planwerk
  • Der Landschaftsplan beschäftig sich im Rahmen der Bestandsaufnahme, Analyse und Bewertung mit dem Zustand von Natur und Landschaft, z.B. Schutzgebiete, Gewässerentwicklung, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Land- und Forstwirtschaft
  • Zudem werden Ziele und Maßnahmen entwickelt.
  • Der LP bringt einen Beitrag zur sachgerechten Konfliktlösung, die sich z.B. durch Siedlung, Verkehr, Land-/ Forstwirtschaft oder energetische Landnutzungen ergeben