Alle amtlichen Bekanntmachungen des laufenden Jahres. Bekanntmachungen aus vergangenen Jahren können in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Baumfällung in der Gerberstraße
Eine relativ junge Eiche in der Gerberstraße muss aus Sicherheitsgründen demnächst leider gefällt werden. Der Baum zeigt seit vergangenem Jahr absterbende Äste, sein Zustand hat sich im diesjährigen Sommer erkennbar verschlechtert. Eine Besserung des Zustands ist nicht zu erwarten, im Gegenteil ist das rasche Absterben weiterer Äste besorgniserregend. Der gemeindliche Bauhof wird deshalb noch in diesem Sommer den Baum aus Sicherheitsgründen fällen. Im Herbst erfolgt eine Nachpflanzung.
Bahnübergang Eichetstraße gesperrt
Der Bahnübergang Eichetstraße ist wegen Oberleitungsarbeiten der Deutschen Bahn vom
Mittwoch, 09.07.2025, 12:00 Uhr, bis Donnerstag, 17.07.2025, 12:00 Uhr für den Verkehr komplett gesperrt.
Während der Sperrung werden an beiden Anfängen der Eichetstraße (Bernau und Rottau) Sperrhinweistafeln angebracht, außerdem wird ein Hinweis am Kreisverkehr in Felden angebracht, wir bitten dies zu beachten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Salchtweg Rottau teilweise gesperrt
Die weiteren Tiefbauarbeiten im Salchtweg, beginnend von der Kreuzung Kirchplatz und Kreuzstraße in Richtung Salchtweg, haben mit dem Ausbau des Asphalts begonnen. Anschließend werden die Rohrgräben geöffnet. Nach Einbringung der Fernwärmerohre werden diese verschweißt, vorgespannt und isoliert. Danach werden die Leitungen eingesandet, die Glasfaserkabel verlegt und die Gräben wieder verfüllt. Diese Arbeitsabläufe führen dazu, dass Teile der Trasse geöffnet sind und der Straßenzug voll gesperrt werden muss. Die Anlieger werden gebeten, ihre Fahrzeuge außerhalb des gesperrten Baustellenbereichs zu parken.
Hinweise zur Müllentsorgung an den Abfuhrterminen für die entsprechenden Bauabschnitte entnehmen Sie bitte dem Luftbildauszug. Die Sammelplätze der Müllentsorgungsstellen sind hier gelb gekennzeichnet dargestellt.
Wir bitten für die mit der Baumaßnahme einhergehenden Behinderungen und Einschränkungen weiterhin für Ihr Verständnis.Weitere Informationen zum Fortschritt der Wärmeversorgung in Rottau erhalten Sie auf unserer Internetseite unter www.grassau.de.
Die nächsten Sitzungen
Di 01. Juli Bauausschuss in Grassau
Di 08. Juli Marktgemeinderat in Rottau
Die Sitzungen sind öffentlich und finden um 19.30 Uhr im Sitzungssaal Grassau, Kirchplatz 3, bzw. im Saal vom Pfarrheim Rottau, Kirchplatz 3, statt. Änderungen vorbehalten.
Fundsachen Mai
Sperrung Bahnübergang Eichetstraße
Der Bahnübergang Eichetstraße ist wegen Oberleitungsarbeiten der Deutschen Bahn vom
Dienstag, 10.06.2025, 12:00 Uhr, bis Donnerstag, 19.06.2025, 12:00 Uhr für den Verkehr komplett gesperrt.
Während der Sperrung werden an beiden Anfängen der Eichetstraße (Bernau und Rottau) Sperrhinweistafeln angebracht, außerdem wird ein Hinweis am Kreisverkehr in Felden angebracht, wir bitten dies zu beachten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Die nächsten Sitzungen
Di 24. Juni Marktgemeinderat
Di 01. Juli Bauausschuss
Die Sitzungen sind öffentlich und finden um 19.30 Uhr im Sitzungssaal Grassau, Kirchplatz 3, statt. Änderungen vorbehalten.
Nachruf Claus-Dieter Hotz
Der Markt Grassau nimmt in Trauer Abschied von seinem ehemaligen langjährigen geschäftsleitenden Beamten
Claus-Dieter Hotz
Verwaltungsoberamtsrat a. D.
der im Alter von 87 Jahre verstorben ist.
Der Verstorbene war von 1963 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2002 geschäftsleitender Beamter des Marktes Grassau.
Während seines langjährigen Wirkens prägte er maßgeblich die Entwicklung seiner Heimatgemeinde.
Mit großem Engagement, hoher Kompetenz, Zielstrebigkeit und Weitblick begleitete er viele wegweisende Projekte wie den Ausbau der Wasserversorgung und der Kanalisation, die Erweiterung des Schulgebäudes mit Turnhallen und auch den Erwerb des Hefteranwesens mit anschließendem Umbau zum kulturellen Zentrum von Grassau.
Einen hohen Stellenwert hatte bei ihm auch das kulturelle Leben im Ortsgebiet. Dies zeigte sich an der Vielzahl der von ihm organisierten Ausstellungen und Veranstaltungen. Auch die Pflege der Partnerschaften mit den Gemeinden Tscherms und Raschau lag dem Verstorbenen sehr am Herzen.
Neben seinem Beruf setzte er sich zudem unermüdlich für den Umwelt- und Naturschutz sowie für den Erhalt von verschiedenen Kulturdenkmälern ein. Hierfür wurden ihm der Max-Fürst-Preis des historischen Vereins Traunstein und die bayerische Denkmalschutzmedaille verliehen.
In Anerkennung seiner erbrachten Leistungen werden wir ihm in Dankbarkeit ein ehrendes Andenken bewahren.
Den Hinterbliebenen gilt unser aufrichtiges Mitgefühl.
Für den Markt Grassau
Stefan Kattari
1. Bürgermeister
Einsicht in das Wählerverzeichnis
Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl des Landrats am 29. Juni 2025
Zugelassene Wahlvorschläge Landratswahl
Anlage 15 (zu §51 GLKrWO)
Der Wahlleiter des Landkreises Traunstein
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Landrats oder der Landrätin am 29.06.2025
Der Kreiswahlausschuss hat für die Wahl des Landrats oder der Landrätin folgende Wahlvorschläge zugelassen:
Ordnungszahl Nr. | Name des Wahlvorschlagträgers (Kennwort) | Bewerber (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, evtl.: akademische Grade, kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil) | Jahr der Geburt |
---|---|---|---|
01 | Christlich-Soziale Union in Bayern e.V (CSU) | Lackner Martin, Bürgermeister, Kreisrat, Engelsberg | 1970 |
02 | FREIE WÄHLER BAYERN (FREIE WÄHLER) | Danzer Andreas, Firmenkundenberater, weiterer Stellvertreter des Landrats, 2. Bürgermeister, ehrenamtlicher Richter, Grabenstätt | 1972 |
03 | Alternative für Deutschland (AID) | Gruttauer Sebastian, B.Sc., Projektleiter, Tittmoning | 1993 |
04 | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) | Hohlweger Sepp, Tourismusunternehmer, Gemeinderatsmitglied, Kreisrat, Ruhpolding | 1963 |
05 | Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) | Kegel Christian, Studiendirektor, Altoberbürgermeister, Kreisrat, Traunstein | 1964 |
06 | Bayernpartei e.V. (BP) | Wallner Heinz, Unternehmer, Gemeinderatsmitglied, Kreisrat, Chieming | 1963 |
07 | Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) | Dr. Künkele Ute, Biologin, Kreisrätin, Reuten, Petting | |
08 | Die Linke (Die Linke) | Martz Johann, Bauleiter Infrastruktur, Übersee | |
09 | Miteinander für den Landkreis Traunstein (Miteinander für unseren Landkreis) | Wembacher Hans, Unternehmer, Traunstein | 1978 |
Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.
Datum: 21.05.2025
Georg Wendlinger
Wahlbekanntmachung
für die Wahl des Landrats
am 29. Juni 2025
1. Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
2.1 Im Abstimmungsraum:
2.1.1 Die Gemeinde ist in sechs allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 08.06.2025 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Alle Wahlräume sind barrierefrei.
2.1.2 Die Gemeinde hat keine Sonderstimmbezirke eingerichtet.
2.1.3 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
2.1.4 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises ausüben.
2.1.5 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
2.1.6 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
2.1.7 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
2.1.8 Die Wahlbenachrichtigung ist aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.
2.2 Durch Briefwahl:
2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies beim Markt Grassau beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr wie folgt zusammen:
Briefwahlbezirk Auszählraum
0011 Galerie in der Tourist-Information Grassau (2. Stock) – Kirchpl. 3
0012 Trauungszimmer in der Tourist-Information Grassau (1. Stock) – Kirchpl. 3
0013 Aufenthaltsraum in der Tourist-Information Grassau (1. Stock) – Kirchpl. 3
0014 Kleiner Heftersaal in Grassau – Kirchpl. 8
0015 Trachtenstüberl beim Kleinen Heftersaal Grassau – Kirchpl. 8
0016 Sitzungssaal im Dachgeschoss der Tourist-Information Grassau – Kirchpl. 3
4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, diese werden als Muster im Rathaus ausgehängt.
4.1 Wahl des Landrats:
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme.
Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
5. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).
Grassau, 28.05.2025
Schablicki
Wahlleiterin
Sehr geehrte Damen und Herren,
an dieser Stelle möchten wir uns bei allen Hundehalterinnen und Hundehaltern herzlich bedanken, die sich selbstverständlich an die Regeln halten und mit gutem Beispiel vorangehen.
Leider häufen sich in letzter Zeit aber auch Beschwerden in unserer Marktgemeindeverwaltung gegenüber einzelnen Hundehaltern. Zu unserem großen Bedauern kam es sogar schon zu gefährlichen Begegnungssituationen bzw. sogar zu Verletzungen gegenüber Mensch und Tier.
Wir nehmen das zum Anlass, um an alle Hundehalter zu appellieren:
Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Verschmutzung durch Hundekot eine Ordnungswidrigkeit im Abfallrecht darstellt; deshalb sind die verrichteten Hundekothaufen vom Hundehalter zu beseitigen. Dies gilt auch im Wiesenbereich der Landwirte, da die Wiesenmahd sonst durch gefährliche Bakterien verunreinigt ist bzw. das Gras von den Kühen nicht gefressen wird. Hundekot ist nicht nur für Kühe, sondern auch für Menschen wegen des Infektionsrisikos durch Parasiten gefährlich.
Alle Hundehalter müssen ihren Hund so halten, dass keine andere Person oder kein anderes Tier gefährdet wird. Im Zweifelsfall ist der Hund im Freien an die Leine zu nehmen. Wir empfehlen Ihnen gegebenenfalls eine Hundeschule zu besuchen; so lernen sich Mensch und Tier am schnellsten kennen und es ist gleich ersichtlich welche Verhaltensweisen Ihr Haustier an den Tag legt.
Helfen Sie bitte mit, dass unsere Marktgemeinde sauber ist und Gefahren gegenüber Mensch und Tier durch freilaufenden Hunden vermieden werden.
Herzlichen Dank.
Kattari
1.Bürgermeister
Bahnübergang Eichetstraße gesperrt
Der Bahnübergang Eichetstraße ist wegen Oberleitungsarbeiten der Deutschen Bahn vom
Dienstag, 10.06.2025, 12:00 Uhr, bis Donnerstag, 19.06.2025, 12:00 Uhr für den Verkehr komplett gesperrt.
Während der Sperrung werden an beiden Anfängen der Eichetstraße (Bernau und Rottau) Sperrhinweistafeln angebracht, außerdem wird ein Hinweis am Kreisverkehr in Felden angebracht, wir bitten dies zu beachten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Die nächsten Sitzungen
Di 03. Juni Marktgemeinderat
Di 24. Juni Marktgemeinderat
Die Sitzungen sind öffentlich und finden um 19.30 Uhr im Sitzungssaal Grassau, Kirchplatz 3, statt. Änderungen vorbehalten.
Nachruf Zängerl Andreas
In Trauer nimmt der Markt Grassau Abschied von seinem ehemaligen Mitarbeiter
Andreas Zängerl.
Der Verstorbene war von 1987 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2006 beim Markt Grassau als Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofes beschäftigt.
Die damit verbundenen Aufgaben hat er stets zuverlässig, umsichtig und mit großem Pflichtbewusstsein erfüllt. Bei seinen Kollegen und bei der Bevölkerung war er dadurch sehr geschätzt. Der Markt Grassau dankt dem Verstorbenen für seine geleisteten Dienste.
Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren. Den Hinterbliebenen gilt unsere aufrichtige Anteilnahme.
Für den Markt Grassau
Stefan Kattari
1. Bürgermeister
Gebührensatzung Obdachlosenunterkünfte
Gebührensatzung über die Benutzung der
Obdachlosenunterkünfte des Marktes Grassau
Der Markt Grassau erlässt aufgrund von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Der Markt Grassau erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosenunterkünfte
Gebühren.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind alle Benutzer einer Obdachlosenunterkunft, welche per Einzelverfügung in die entsprechende Obdachlosenunterkunft eingewiesen wurden. Gemeinschaftliche Benutzer einer Wohneinheit in einer Obdachlosenunterkunft haften als Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere für Ehegatten, Lebenspartner und Familienmitglieder über 18 Jahre.
§ 3
Gebührensatz
In der Obdachlosenunterkunft des Marktes Grassau beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 8,50 € je qm Wohnfläche zuzüglich 5,17 € je qm Wohnfläche Betriebskosten und eine Reinigungsgebühr von einmalig 43,00 € je eingewiesener Person.
§ 4
Entstehung/Fälligkeit
1. Die Gebührenschuld nach § 3 entsteht mit dem Zeitpunkt der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft. Wird eine Unterkunft während des laufenden Monats zugewiesen, so ist die Gebühr bis zum 3. Tag nach der Zuweisung der Unterkunft anteilig für die verbleibenden Tage des laufenden Monats zu entrichten.
2. Das Benutzungsentgelt nach § 3 der Satzung ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats für den laufenden Kalendermonat fällig und auf eines der Konten des Marktes Grassau einzuzahlen. Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
3. Die einmalige Reinigungsgebühr nach § 3 ist entsprechend § 4 Nr. 1 und Nr. 2 mit der ersten Gebührenabrechnung abzurechnen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.03.2017, außer Kraft.
Markt Grassau, 30.04.2025
Kattari
1.Bürgermeister
Fernwärme Rottau
Fortführung der Arbeiten zur Errichtung der Fernwärmeversorgung und Glasfaser in Rottau
Die Tiefbauarbeiten schreiten in der Hauptstraße voran und werden ab dem 02.06.2025 fortgesetzt. Der Bauabschnitt erfolgt von der Kreuzung Kramerweg ausgehend zur Kreuzung Kirchplatz. Anschließend wird der aktuell letzte Bauabschnitt in Rottau realisiert. Die Bauarbeiten rund um den Salchtweg, beginnend von der Kreuzung Kirchplatz bis zur Kurve im Salchtweg, werden im Anschluss an die Arbeiten in der Hauptstraße umgesetzt.
Um effizient und wirtschaftlich vorzugehen, muss die Leitungstrasse über weite Teilabschnitte geöffnet werden. Nach Einbringung der Fernwärmerohre werden diese verschweißt, vorgespannt und isoliert. Danach werden die Leitungen eingesandet, die Glasfaserkabel verlegt und die Gräben wieder verfüllt.
Die Anlieger werden gebeten Ihre Fahrzeuge außerhalb des gesperrten Baustellenbereichs zu parken (öffentliche Parkplätze befinden sich am Kirchplatz, am Friedhof und am alten Feuerwehrhaus).
Wir bitten für die mit der Baumaßnahme einhergehenden Behinderungen und Einschränkungen für Ihr Verständnis.
Weitere Informationen zum Fortschritt der Wärmeversorgung in Rottau erhalten Sie auf unserer Internetseite unter www.grassau.de.
Jeden Freitag findet um 08:00 Uhr mit allen beteiligten Firmen eine Baustellenbesprechung statt. Hier haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit ihre Anliegen vorzubringen. Treffpunkt ist am Haus der Dorfgemeinschaft.
Digitale Passfotos
Digitale Fotos derzeit noch nicht möglich für die Pass- und Ausweisbeantragung
Der Markt Grassau plant, künftig die Erstellung digitaler Lichtbilder vor Ort im Rathaus anzubieten. Leider steht derzeit noch nicht fest, wann dieser Service verfügbar ist sein wird.
In der Übergangszeit können sowohl digital verschlüsselte Lichtbilder als auch herkömmliche Fotos verwendet werden.
Im Umkreis von 10 km bieten folgenden Fotostudios digital verschlüsselte Lichtbilder an.
Außerdem können digital verschlüsselte Lichtbilder auch in den umliegenden dm-drogerie Filialen erstellt werden.
Fundsachen April
Blutspenden
Blutspendetermin des BRK in Grassau
Wann: Mittwoch, 21. Mai von 16.00 – 20.00 Uhr
Ort: Hefter Kultursaal, Theodor-von-Hötzendorff-Str. 1, Grassau
Infos unter Tel. 0800 1194911 (kostenfrei) oder info@blutspendedienst.com
Überprüfung der Spendefähigkeit: blutspendedienst.com/spendecheck
Für kürzere Wartezeiten und einen reibungslosen Ablauf ist die Online-Registrierung des Termins notwendig unter www.blutspendedienst.com/blutspendetermine
Bitte Personal- u. Blutspendeausweis (falls vorhanden) mitbringen!
Die nächsten Sitzungen
Di 20. Mai Marktgemeinderat
Di 27. Mai Bauausschuss
Die Sitzungen sind öffentlich und finden um 19.30 Uhr im Sitzungssaal Grassau, Kirchplatz 3, statt. Änderungen vorbehalten.
Blutspendetermin
Blutspendetermin des BRK in Grassau
Wann: Mittwoch, 21. Mai von 16.00 – 20.00 Uhr
Ort: Hefter Kultursaal, Theodor-von-Hötzendorff-Str. 1, Grassau
Infos unter Tel. 0800 1194911 (kostenfrei) oder info@blutspendedienst.com
Überprüfung der Spendefähigkeit: blutspendedienst.com/spendecheck
Für kürzere Wartezeiten und einen reibungslosen Ablauf ist die Online-Registrierung des Termins notwendig unter www.blutspendedienst.com/blutspendetermine
Bitte Personal- u. Blutspendeausweis (falls vorhanden) mitbringen!
Sperrung Eichetstraße
Bahnübergang Eichetstraße gesperrt:
Der Bahnübergang Eichetstraße ist wegen Oberleitungsarbeiten der Deutschen Bahn vom
Mittwoch, 30.04.2025, 08:30 Uhr, bis Mittwoch, 07.05.2025, 12:00 Uhr für den Verkehr komplett gesperrt.
Während der Sperrung werden an beiden Anfängen der Eichetstraße (Bernau und Rottau) Sperrhinweistafeln angebracht, außerdem wird ein Hinweis am Kreisverkehr in Felden angebracht, wir bitten dies zu beachten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Bürgerbefragung zum Einzelhandelskonzept
Grassau entwickelt Einzelhandelskonzept weiter – Bürgerbeteiligung startet
Der Markt Grassau stellt die Weichen für die Zukunft seines Einzelhandels: Mit der Fortschreibung des bestehenden Einzelhandelskonzepts will sich Grassau auch langfristig als attraktiver Einkaufsstandort positionieren und weiterentwickeln. Dabei setzt die Gemeinde auf eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit.
Wer kauft in Grassau ein? Was zeichnet den Einzelhandel vor Ort aus? Was fehlt? Wie sehen die Vorstellungen von einer attraktiven Ortsmitte aus? Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigt sich aktuell die CIMA Beratung + Management GmbH im Auftrag des Marktes Grassau.
Am 28. April 2025 startete offiziell die Beteiligungsphase zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Online-Befragung, bei der alle Bürgerinnen und Bürger sowie Besuchende eingeladen sind, ihre Meinungen und Ideen einzubringen. Die Befragung dauert nur etwa 5 Minuten. Die Teilnahme ist bis zum 19. Mai 2025 möglich.
Parallel dazu finden in den kommenden Tagen auch Vor-Ort-Befragungen in der Ortsmitte und in Eichelreuth statt. Mitarbeitende des beauftragten Büros cima werden dort direkt mit Passantinnen und Passanten ins Gespräch kommen.
Bürgermeister Stefan Kattari ruft zur Teilnahme an den Befragungen auf:
„Ein gut aufgestellter Einzelhandel stärkt die Ortsmitte und die gesamte Gemeinde. Ich rufe alle Interessierten dazu auf, sich an der Befragung zu beteiligen und so zur Weiterentwicklung Grassaus beizutragen.“
Zur Online-Befragung gelangen Sie über den nachstehenden QR-Code oder den folgenden Link: bit.ly/Grassau-Umfrage
Bürgerbefragung
Die Befragungen und Analysen erfolgen anonym und unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.
Für inhaltliche Rückfragen stehen Ihnen Herr Jonas Müller von der CIMA Beratung + Management GmbH (Telefon: 089-55118-158) bzw. für organisatorische Rückfragen Hr. Enzmann von der Marktgemeinde Grassau (Telefon: 08641-4008-11) gerne zur Verfügung.
Der Markt Grassau und die CIMA Beratung + Management GmbH danken Ihnen für Ihre Unterstützung!
Die nächsten Sitzungen
Di 20. Mai Marktgemeinderat
Di 27. Mai Bauausschuss
Die Sitzungen sind öffentlich und finden um 19.30 Uhr im Sitzungssaal Grassau, Kirchplatz 3, statt. Änderungen vorbehalten.
Friedhofsgebührensatzung
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Grassau (nachfolgend Gemeinde genannt) folgende
Gebührensatzung
zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe Grassau und Rottau und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Grassau
(nachfolgend Friedhofsgebührensatzung genannt)
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Übernahme der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühren entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 23 i.V.m. § 12 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
a) Einzelgräber 900,00 €
b) Familiengräber 1290,00 €
c) Wandgräber 1320,00 €
d) Kindergräber 645,00 €
e) Urnenerdgräber 750,00 €
f) Urnennischen 950,00 €
g) Urnenwiesengrab 660,00 €
h) Anonymes Urnengemeinschaftsgrab 630,00 €
i) Rosengräber 960,00 €
j) Baumgräber 820,00 €
(2) Die Grabgebühren werden bei Wand-, Familien-, Einzel - und Kindergräbern für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren, bei Urnenerdgräbern, Urnennischen, dem Urnenwiesengrab, beim anonymen Urnengemeinschaftsgrab, bei Rosengräbern und Baumgräbern für eine Nutzungsdauer von 10 Jahren erhoben. Werden Urnen in Wand-, Familien-, Einzel - und Kindergräbern beigesetzt, gilt eine Nutzungsdauer von 15 Jahren.
(3) Eine Verlängerung des jeweiligen Grabnutzungsrechtes ist möglich.
(4) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c)
(5) Die Gebühren nach Buchstabe a) – j) sind erneut zu entrichten, wenn das Nutzungsrecht um die gleiche Zeit verlängert wird.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Vorbereitung der Bestattung, Urnenbeisetzung, Aussegnung;
Tragen der Blumen und Kränze zum Grab 69,00 €
(2) Begleitung der Bestattung, Urnenbeisetzung, Aussegnung
bzw. Einweisung von Pfarrer/Redner und Sarg-/Urnenträgern
Koordinierung der Traueransprachen und ggf. Musiker u.
Fahnenabordnungen, Zusammenstellung und Leitung des
Trauerkondukts, Überwachung der Trauerfeier und des
Bestattungsvorganges, Entgegennahme und Niederlegung von
Blumen und Kränzen am Grab, Verwaltungstätigkeit der Gemeinde 137,00 €
(3) Bereitstellung eines Mitarbeiters zur Bedienung der
Friedhofsglocke 30,00 €
(4) Samstagszuschlag 150,00 €
(5) Kompressoreinsatz (falls erforderlich) pro Stunde 45,00 €
(6) Aussegnung bei Überführung zur Feuerbestattung oder
auswärtigen Bestattung 159,00 €
(7) Anfahrt und Bereitstellung von Sargträgern, Absenken des Sarges,
je Träger 50,00 €
(8) 1 Träger zum Einstellen oder Ablassen der Urne in die Nische/ins Grab 50,00 €
(9) Erstellen eines Erdgrabes bis 160 cm Tiefe inkl. der
erforderlichen Schalung und Nebenarbeiten 279,00 €
(10) Grabtieferlegung bis 200 cm (zuzüglich) 68,00 €
(11) Schließen der Grabstätte und Anlegen eines
provisorischen Grabhügels 125,00 €
(12) Abtransport des überschüssigen Erdreichs eines Sargvolumens
von 6 – 8 Schubkarren 89,00 €
(13) Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes (auch im Familien-,
Einzel-, Wand- oder Kindergrab
mit Trauerfeier 135,00 €
ohne Trauerfeier 110,00 €
(14) Öffnen und Schließen einer Urnennische
mit Trauerfeier 100,00 €
ohne Trauerfeier 90,00 €
(15) Öffnen und Schließen des Wiesengrabes
mit Trauerfeier 135,00 €
ohne Trauerfeier 110,00 €
(16) Öffnen und Schließen des anonymen Urnengemeinschaftsgrabes
mit Trauerfeier 135,00 €
ohne Trauerfeier 110,00 €
(17) Bestattung von Kindern
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 150,00 €
bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 170,00 €
(18) Bestattung von Totgeburten 110,00 €
(19) Exhumierung und Wiederbestattung nicht verrottbarer Urnen
nach Grabauflösung im anonymen Urnengemeinschaftsgrab 302,00 €
(20) Exhumierung und Wiederbestattung im gleichen Friedhof,
altes und neues Grab öffnen und schließen,
von Leichen (ohne Sarg) 635,00 €
von Gebeinen (ohne Gebeinekiste) 481,00 €
von Urnen 302,00 €
(21) Urnenumbettung aus Nische und Wiederbeisetzung im gleichen Friedhof
in ein Urnenerdgrab (auch Familien-, Einzel-, Wandgrab) 212,00 €
in eine andere Nische 187,00 €
(22) Exhumierung zum Transport nach auswärts
von Leichen (ohne Sarg) 635,00 €
von Gebeinen (ohne Gebeinekiste) 635,00 €
von Urnen aus einem Erdgrab (ohne Postversand) 302,00 €
von Urnen aus einer Nische (ohne Postversand) 187,00 €
(23) Urnenabholung bei Gemeinde und Verbringen zum Friedhof 0,00 €
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Annahme von Verstorbenen in die Leichenhalle von 0.00 Uhr
bis 24.00 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen (Öffnen und Schließen
der Leichenhalle, Aushang schreiben und anbringen, Bereitstellung
von 2 Litern Flüssigwachs) 59,00 €
(2) Betreuung der Leichenhalle über die ganze Aufbahrungszeit
eines Verstorbenen (Leichenhaus öffnen um 7.00 Uhr, schließen
um 20.00 Uhr, Reinigung der Bodenflächen sowie Flüssigwachs
nachfüllen) 59,00 €
(3) Leichenhausendreinigung nach erfolgter Bestattung 45,00 €
(4) Bereitstellung der Kühlung pro Tag 20,00 €
(5) Benutzung des Leichenhauses bei Aufbahrungen und Überführungen
inkl. Vorplatz der Leichenhalle pro Tag 89,00 €
(6) Benutzung der Kühlung (zusätzlich zur Leichenhausbenutzung) pro Tag 14,00 €
(7) Grab abräumen durch gemeindliches Personal
(pro Person und Stunde) 42,00 €
(8) Sonstige Dienstleistungen werden gesondert gegen Beleg je nach Aufwand in Rechnung gestellt.
§ 7 Beauftragtes Bestattungsunternehmen
(1) Das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen stellt dem Markt Grassau die Entgelte für seine Leistungen unmittelbar in Rechnung. Diese Entgelte sind in den Gebühren gem. § 5 und § 6 Abs. 1-4 und Abs. 7 mit derzeit 19% Umsatzsteuer enthalten und werden bei einer Umsatzsteuererhöhung oder –senkung zum Zeitpunkt des gesetzlichen Inkrafttretens um den entsprechenden %-Satz angepasst.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Grassau vom 27.12.2023 außer Kraft.
Markt Grassau, 11.04.2025
Stefan Kattari
1. Bürgermeister
Friedhofsbenutzungssatzung
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe Grassau und Rottau und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung – FS)
Der Markt Grassau erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereiche
§ 2 Bestattungseinrichtungen
§ 3 Friedhofsverwaltung
§ 4 Bestattungsanspruch
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 10 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 11 Bestattung
§ 12 Ruhefristen
§ 13 Exhumierung und Umbettung
IV. Der Aufbahrungsraum
§ 14 Leichenhaus
§ 15 Leichenhausbenutzungszwang
§ 16 Leichentransport
§ 17 Leichenversorgung und Leichenträger
V. Gräber und Grabnutzungsrechte
§ 18 Allgemeines
§ 19 Art der Grabstätten
§ 20 Kindergräber
§ 21 Beisetzung von Urnen und Ascheresten
§ 22a Urnenbeisetzung in Urnennischen
§ 22b Urnenbeisetzung im Urnenwiesengrab
§ 22c Urnenbeisetzung in Rosengräbern
§ 22d Urnenbeisetzung an Bestattungsbäumen (Gemeinschaftsbäume)
§ 22e Urnenbeisetzung im anonymen Urnengemeinschaftsgrab
§ 23 Rechte an Grabstätten
§ 24 Verlängerung von Grabnutzungsrechten
§ 25 Übertragung von Grabnutzungsrechten
VI. Gestaltung, Pflege und Unterhalt der Grabstätten
§ 26 Größe der Grabstätten
§ 27 Größe von Grabmalen und Einfassungen
§ 28 Gestaltung von Grabmalen und Einfassungen
§ 29 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 30 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
§ 31 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 32 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 33 Sonderbestimmungen für alternative Bestattungsformen
VII. Schlussbestimmungen
§ 34 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 35 Haftungsausschluss
§ 36 Zuwiderhandlungen
§ 37 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereiche
Der Markt Grassau errichtet und unterhält zum Zweck einer würdigen und geordneten Bestattung seiner verstorbenen Gemeindemitglieder und zur Pflege ihres Andenkens Bestattungseinrichtungen in Grassau und Rottau als öffentliche Einrichtung.
§ 2
Bestattungseinrichtungen
Zu den Bestattungseinrichtungen nach § 1 dieser Satzung gehören:
a) die Friedhöfe in Grassau und Rottau
b) die Leichenhäuser in Grassau und Rottau
c) das Friedhofspersonal
d) die Leichentransportmittel in den Friedhöfen Grassau und Rottau
§ 3
Friedhofsverwaltung
Die Verwaltung, Beaufsichtigung und der Unterhalt der Friedhöfe Grassau und Rottau sind Aufgaben des Marktes Grassau.
§ 4
Bestattungsanspruch
1. Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen ( § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
2. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 5
Schließung und Entwidmung
1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen und entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
3. Der Markt Grassau kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt Grassau kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
4. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
5. Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten der Friedhöfe
1. Die Friedhöfe sind nur tagsüber geöffnet. An Allerheiligen, Allerseelen, am Heiligen Abend und an Silvester sind die Friedhöfe auch zur Nachtzeit geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum jeweiligen Friedhof angeschlagen.
2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7
Verhalten auf den Friedhöfen
1. Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
3. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
4. In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt:
a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Abfälle – insbesondere auch abgeräumten Grabschmuck - an anderen Orten als an den dafür vorgesehenen abzulagern
b) Gräber, Grabeinfassungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten sowie Einfriedungen und Hecken zu übersteigen
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren oder diese im Friedhof abzustellen; dies gilt auch für Fahrräder.
Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen
d) den gepflasterten Vorplatz vor den Leichenhäusern mit Fahrzeugen zu befahren
e) zu rauchen, zu lärmen, laut Musik zu hören, zu spielen
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen hiervon sind Blindenhunde
g) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen
h) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben
i) zu betteln
j) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind
k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verarbeiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken
l) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren
5. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
6. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
1. Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
2. Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
3. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
4. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung während der Dienststunden anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
2. Anzeigepflichtig sind die in § 11 der Bestattungsverordnung (BestV) in der jeweils gültigen Fassung genannten Personen. Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen bzw. bestehenden Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
3. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 10
Friedhofs- und Bestattungspersonal
1. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind vom Markt Grassau hoheitlich auszuführen, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
c) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Der Markt Grassau kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
2. Auf Antrag kann der Markt Grassau von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Absatz 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.
§ 11
Bestattung
1. Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.
2. Die Bestattung wird durch das vom Markt Grassau mit der Vornahme von Bestattungsleistungen beauftragte Bestattungsunternehmen durchgeführt.
3. Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte wie zeitgerechtes Entfernen verwelkter Blumen und Kränze, Anlage, Errichtung und Instandhaltung des Grabhügels und der Einfriedung, Bepflanzung und Pflege der Grabstätte sind Aufgabe des Grabnutzungsberechtigten oder des von ihm Beauftragten. Ausgenommen hiervon sind die alternativen Bestattungsformen (vgl. § 33).
§ 12
Ruhefristen
1. Die Ruhefristen betragen
a) bei Erd- und Urnenbestattungen in Einzel-, Familien-, Kinder- und Wandgräbern 15 Jahre
b) bei Urnenbestattungen in Urnenerdgräbern, Urnennischen, Rosengräbern, im Wiesengrab, an den Bestattungsbäumen und im anonymen Urnengemeinschaftsgrab 10 Jahre.
2. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
3. Eine Auflassung der Grabstätte innerhalb der Ruhefrist ist aus Pietätsgründen nicht gestattet. In begründeten Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
§ 13
Exhumierung und Umbettung
1. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und darf nur von einem beauftragten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden.
2. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
3. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten, außerdem ist dies rechtzeitig schriftlich dem Staatlichen Gesundheitsamt mitzuteilen.
4. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
5. Im Übrigen gilt § 21 BestV.
IV. Der Aufbahrungsraum
§ 14
Leichenhaus
1. Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. Bei nicht abgeschlossener Türe des Leichenhauses ist die Erlaubnis des Marktes Grassau zum Zutritt erteilt.
2. Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
3. Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
4. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes Grassau und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
5. Der gepflasterte Bereich des Vorplatzes am Grassauer Leichenhaus darf mit keinem Kraftfahrzeug befahren werden.
§ 15
Leichenhausbenutzungszwang
1. Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu bringen.
2. Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 16
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 17
Leichenversorgung und Leichenträger
1. Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen zu erfolgen. Leichenträger können auch von den Hinterbliebenen gestellt werden.
2. Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen ausgeführt. Sarg- bzw. Urnenträger können auch von den Hinterbliebenen gestellt werden.
V. Gräber und Grabnutzungsrechte
§ 18 Allgemeines
1. Sämtliche Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes Grassau. An den Grabstätten können befristete Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
2. Die Anlage der Grabstätten wird durch den Markt Grassau bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der Dienstzeiten eingesehen werden kann. Die Friedhöfe Grassau und Rottau sind darin in Sektionen und Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt Grassau freigegebenen Sektionen oder deren Teilen erfolgen.
3. Einzel-, Familien-, Kinder- und Wandgräber sind als Tiefgräber angelegt, die Bestattung erfolgt übereinander.
4. Die Grabgrößen und Abstände sind in den entsprechenden Friedhofsplänen festgelegt.
§ 19
Art der Grabstätten
1. Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgräber
b) Familiengräber
c) Wandgräber
d) Kindergräber
e) Urnenerdgräber
f) Urnennischen
2. Gräber für alternative Bestattungsformen im Sinne dieser Satzung sind:
a) Urnenwiesengrab (halbanonym)
b) anonymes Urnengemeinschaftsgrab
c) Rosengräber (Gemeinschaftsbeet)
d) Bestattungsbäume (Gemeinschaftsbaum)
3. Bei gleichzeitig ablaufender Ruhefrist können in den Grabstätten beigesetzt werden:
a) in Einzelgräbern: 2 Särge / Urnen
b) in Familiengräbern: 4 Särge / Urnen
c) in Wandgräbern: 4 Särge / Urnen
d) in Kindergräbern: 1 Sarg / Urne
e) In Urnenerdgräbern: 4 Urnen
f) in Urnennischen: 2 Urnen
g) im Urnenwiesengrab: pro Grabplatz 1 Urne
h) im anonymen Urnengemeinschaftsgrab: pro Grabplatz 1 Urne
i) in Rosengräbern: pro Grabplatz 1 Urne
(Ausnahme Partnergrabstätten: pro Grabplatz 2 Urnen)
j) bei den Bestattungsbäumen: pro Grabplatz 1 Urne
4. Auf Antrag kann der Markt Grassau in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
5. Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengräbern obliegt dem Markt Grassau.
§ 20
Kindergräber
Kindergräber (§ 19 Abs. 1 Buchst. d) sind für die Erd- oder Urnenbestattung bestimmte Grabstätten, in denen Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr bestattet werden können.
§ 21
Beisetzung von Urnen und Ascheresten
1. Urnen und Aschereste müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
2. Urnen können wie in § 19 beschrieben in den jeweiligen Grabstätten – soweit verfügbar – beigesetzt werden. Dabei ist jedoch zu beachten:
a) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen
b) Urnen für die Beisetzung in den Urnennischen müssen dauerhaft und wasserdicht sein
3. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend.
4. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Grabstätte, in der nicht verrottbare Urnen beigesetzt wurden, nicht mehr verlängert, ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, die Urnen nach Auflassung der Grabstätte im anonymen Urnengemeinschaftsgrab beisetzen zu lassen.
§ 22 a
Urnenbeisetzung in Urnennischen
1. In den Urnennischen erfolgt die Belegung der Reihe nach. Eine freie Auswahl ist nicht möglich.
2. Die Zuweisung einer Urnennische kann erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist erfolgen.
3. Nach erfolgter Bestattung hat der Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten die Beschriftung der Grabplatte mit Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbedatum beim Steinmetz in Auftrag zu geben. Die Grabplatte verbleibt jedoch im Eigentum des Marktes Grassau.
4. Bei den Urnennischengräbern sind nur unmittelbar vor und bis zu zwei Wochen nach der Bestattung auf dem Boden Blumenschalen, Kränze oder Vasen erlaubt. Außerhalb dieser Zeit muss sämtlicher Grabschmuck auf dem Nischenvorsprung der erworbenen Urnennische abgestellt werden.
5. Bei Rückgabe der Grabstätte muss der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten
- die Beschriftung der Grabplatte von einem Steinmetz entfernen lassen
- die Wiederbestattung der Urne im anonymen Urnengemeinschaftsgrab beauftragen.
§ 22 b
Urnenbeisetzung im Urnenwiesengrab
1. Das Urnenwiesengrab ist wie folgt unterteilt:
- Nord Nr. 1 – 32
- Süd Nr. 1 – 32
- Ost Nr. 1- 32
- West Nr. 1 – 32
2. Die Zuweisung einer Grabstelle im Urnenwiesengrab kann erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist erfolgen.
3. Die Urnenwiesensegmente Nord, Süd, Ost und West sind frei wählbar. Innerhalb dieser Segmente erfolgt die Belegung der Reihe nach.
4. Im Urnenwiesengrab wird je Grabplatz nur eine Urne beigesetzt; die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen.
5. In der Mitte der Urnenwiesengrabanlage ist eine viereckige Stele mit einem umlaufenden Ornamentfries errichtet. Die verpflichtende Beschriftung auf dem Stein mit den Daten des Verstorbenen (Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr) muss einheitlich und fachmännisch mit Bronzebuchstaben vom Typ Alblock vorgenommen werden.
6. Die Graboberfläche des Urnenwiesengrabes wird durch den Markt Grassau gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen hier nicht angebracht werden. Ebenfalls ist auf dem gesamten Urnenwiesengrabplatz samt Umgriff untersagt, Kreuze, Kerzen, Grablichter, Grablampen, Blumen, Gestecke, Kränze sowie andere Dekorationen anzubringen. Lediglich unmittelbar vor und bis zu zwei Wochen nach der Bestattung ist es gestattet, auf dem Boden des zur Bestattung gewählten Segments Blumenschalen, Kränze oder Vasen aufzustellen.
7. Nach Ablauf der Ruhefrist muss die Beschriftung, welche an der Stele angebracht wurde, von einem Steinmetz auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
§ 22 c
Urnenbeisetzung in Rosengräbern
1. Die Rosengräber sind wie folgt unterteilt:
- Rosengrab 1
- Rosengrab 2
- Rosengrab 3
- Rosengrab 4
- Rosengrab 5
2. Die Zuweisung einer Grabstelle im Rosengrab kann erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist erfolgen.
3. Die Rosengrabfelder 1 bis 5 sind frei wählbar. Innerhalb dieser Felder erfolgt die Belegung der Reihe nach.
4. Im Rosengrab wird je Grabplatz nur eine Urne beigesetzt; nur in besonders ausgewiesenen Partnergräbern können je Grabplatz zwei Urnen beigesetzt werden. Die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen.
5. Jede Grabstätte muss mit dem Namen, dem Geburts- und dem Sterbedatum des Verstorbenen gekennzeichnet werden. Die verpflichtende Beschriftung muss einheitlich auf Bronzetafeln im Format 15 cm x 15 cm erfolgen. In der Ausgestaltung der einzelnen Bronzetafeln (Schriftart, Bilder) ist der Grabnutzungsberechtigte frei.
6. Die Graboberfläche der Rosengräber wird durch den Markt Grassau gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen hier nicht angebracht werden. Ebenfalls ist auf allen Rosengrabfeldern samt Umgriff untersagt, Kreuze, Grablampen, Blumen, Gestecke, Kränze sowie andere Dekorationen anzubringen. Kerzen oder Grablichter können ausschließlich in dem zur Grabstätte gehörigen Kerzenhalter aufgestellt werden.
7. Nach Ablauf der Ruhefrist müssen die Bronzetafeln fachmännisch auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
§ 22 d
Urnenbeisetzung an Bestattungsbäumen (Gemeinschaftsbäume)
1. Folgende Bestattungsbäume stehen zur Verfügung:
- Sektion B – Bestattungsbaum – Eiche
- Sektion B – Bestattungsbaum – Kiefer
Jeder Bestattungsbaum ist in die Segmente Nord, Ost, Süd und West mit jeweils 6 Grabplätzen unterteilt.
2. Die Zuweisung einer Grabstelle an den Bestattungsbäumen kann erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist erfolgen.
3. An den Bestattungsbäumen sind 24 Urnen je Baum bei gleichzeitig laufender Ruhefrist zulässig.
4. An den Bestattungsbäumen wird je Grabplatz nur eine Urne beigesetzt; die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen.
5. An jedem Bestattungsbaum ist eine viereckige Stele errichtet. Die verpflichtende Beschriftung (Name, Geburts- u. Sterbedatum des Verstorbenen) muss einheitlich auf Bronzetafeln im Format 15 cm x 15 cm erfolgen. In der Ausgestaltung der einzelnen Bronzetafeln (Schriftart, Bilder) ist der Grabnutzungsberechtigte frei.
6. Die Graboberfläche der Gemeinschaftsbäume wird durch den Markt Grassau gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen hier nicht angebracht werden. Ebenfalls ist auf dem gesamten Bestattungsbaumgrabplatz samt Umgriff untersagt, Kreuze, Kerzen, Grablichter, Grablampen, Blumen, Gestecke, Kränze sowie andere Dekorationen anzubringen. Lediglich unmittelbar vor und bis zu 1 Woche nach der Bestattung ist es gestattet, auf dem Boden des zur Bestattung gewählten Segments Blumenschalen, Kränze oder Vasen aufzustellen.
7. Nach Ablauf der Ruhefrist muss die Bronzetafel, welche an der Stele angebracht wurde, fachmännisch auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
§ 22 e
Urnenbeisetzung im anonymen Urnengemeinschaftsgrab
1. Im anonymen Urnengemeinschaftsgrab dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden, wobei hier ausdrücklich kein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen den bestatteten Verstorbenen notwendig ist.
2. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Eine freie Auswahl ist nicht möglich.
3. Die Zuweisung einer Grabstelle im anonymen Urnengemeinschaftsgrab kann erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist erfolgen.
4. Es wird je Grabplatz nur eine Urne beigesetzt; die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen.
5. Die Graboberfläche des anonymen Urnengemeinschaftsgrabes wird durch den Markt Grassau gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen hier nicht angebracht werden. Ebenfalls ist auf dem gesamten Urnengemeinschaftsgrabplatz samt Umgriff untersagt, Kreuze, Kerzen, Grablichter, Grablampen, Blumen, Gestecke, Kränze sowie andere Dekorationen anzubringen. Lediglich unmittelbar vor und bis zu zwei Wochen nach der Bestattung ist es gestattet, auf dem Boden Blumenschalen, Kränze oder Vasen aufzustellen.
6. Nach Ablauf der Ruhefrist erlischt das Grabnutzungsrecht und der Markt Grassau kann über den Grabplatz anderweitig verfügen.
§ 23
Rechte an Grabstätten
1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Grassau, an ihnen bestehen nur Benutzungs- und Pflegerechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
2. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird auf bestimmte Zeit, mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, an eine natürliche Person verliehen. Dies gilt auch bei Erwerb des Grabes zu Lebzeiten.
3. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann erwerben,
- wer seinen Wohnsitz im Markt Grassau hat
- wer dieses durch Übertragung des Nutzungsrechtes erhält
- wer die Grabstätte für einen aus dem Gemeindegebiet verstorbenen Angehörigen erwirbt.
4. Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird.
5. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Friedhofsverwaltung kann von der Beschränkung auf Familienmitglieder Ausnahmen (z.B. Lebensgefährte) bewilligen.
6. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
7. Über den Ablauf des Grabnutzungsrechtes werden die Berechtigten vom Markt Grassau rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt Grassau über die Grabstätten anderweitig verfügen.
§ 24
Verlängerung von Grabnutzungsrechten
1. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Ablauf eines bereits verlängerten Grabnutzungsrechts kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten nach Zahlung der Grabgebühr, deren Höhe sich nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Sätzen richtet, um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Platzbedarf am Friedhof dies zulässt und die Pflege der Grabstätte gesichert ist.
2. Der Nutzungsberechtigte hat die Verlängerung des Nutzungsrechts rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf des bestehenden Nutzungsrechts, zu beantragen.
3. Die Verlängerung des Nutzungsrechts wird mit der Entrichtung der Grabgebühr wirksam. Dem Nutzungsberechtigten wird hierüber eine Graburkunde ausgestellt.
4. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten (vorzeitige Auflassung der Grabstätte). Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichterklärung durch den Markt Grassau wirksam.
5. Die Nutzungszeit wird von Amts wegen bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit an der Grabstätte übersteigt.
§ 25
Übertragung von Grabnutzungsrechten
1. Die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann dieser zu Gunsten des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder eines Abkömmlings gegenüber der Friedhofsverwaltung erklären, indem er schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet und gleichzeitig der neue Nutzungsberechtigte dieses mit allen Rechten und Pflichten annimmt.
2. Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde.
Werden entgegen dieser Vorschrift mehrere Personen benannt, so sind sie in der Reihe ihrer Benennung anspruchsberechtigt.
3. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so erfolgt die Übertragung des Grabnutzungsrechts an die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb dieser Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. Der Markt Grassau kann von der festgelegten Reihenfolge mit Einverständnis aller Beteiligten Ausnahmen zulassen.
4. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.
5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
6. Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
VI. Gestaltung, Pflege und Unterhalt der Grabstätten
§ 26
Größe der Grabstätten
1. Die Grabgrößen und Abstände sind in den entsprechenden Friedhofsplänen festgelegt.
2. Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Längen, Breiten und Tiefen:
Friedhof Grassau (alter Teil) Grassau (neuer Teil) Rottau
Einzelgrab 1,5m x 1,0m x 1,8m 2,0m x 1,2m x 1,8m 2,0m x 1,2 m x 1,8m
Familiengrab 1,5m x 1,2m x 1,8m 2,0m x 1,4m x 1,8m 2,0m x 1,6m x 1,8m
Wandgrab 2,0m x 1,6m x 1,8m 2,0m x 1,4m x 1,8m
Kindergrab 1,2m x 0,8m x 1,3m 1,2m x 0,8m x 1,3m
Urnenerdgrab 1,0m x 0,7m x 0,8m 1,0m x 0,7m x 0,8m
Rosengrab 0,25m x 0,25m x 0,5m
Bestattungsbaum 0,25m x 0,25m x 0,5m
Die Grabtiefe bei Tieferlegung beträgt jeweils 2m.
§ 27
Größe von Grabmalen und Einfassungen
1. Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie folgende Höhen nicht überschreiten:
Friedhof Grassau:
Einzel- und Familiengräber mit Eisen- oder Holzkreuzen 1,6 m
Einzel- und Familiengräber mit Steindenkmälern 1,3 m
Urnenerd- und Kindergräber 1,0 m
Diese Maße gelten nicht für Nischen- und Wandgräber.
Friedhof Rottau:
Alle Grabdenkmäler für Einzel- und Familiengräber 1,6 m
Urnenerd- und Kindergräber 1,0 m
Diese Maße gelten nicht für Urnennischen.
2. Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 29 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt Grassau die Erlaubnis erteilt.
§ 28
Gestaltung von Grabmalen und Einfassungen
1. Das Grabmal muss fachgerecht und so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt.
2. Zulässig sind nur senkrechte Steindenkmäler, schmiedeeiserne Kreuze, Verbindungen aus Steinsockel und schmiedeeisernem Kreuz sowie Holzkreuze.
3. Jedes Grabmal muss mit Vor- und Nachname, Geburts- sowie Sterbedatum der Verstorbenen in lateinischer Schrift versehen sein, außer beim anonymen Urnengemeinschaftsgrab. Form und Inhalt haben der Würde des Friedhofs zu entsprechen.
4. Flache Grabmale oder Abdeckplatten aus Steinmaterial sind nur im Urnenerdgräberfeld C – 3 und C – 4 zulässig (Bestandsschutz).
5. Der Markt Grassau kann festlegen, dass in bestimmten Bereichen der Friedhöfe nur eine bestimmte Art von Grabdenkmal zulässig ist (z.B. nur schmiedeeiserne Kreuze).
6. Die fachgerechte Anlage einer Grabeinfassung ist Pflicht. Grabeinfassungen sind in den begrünten Grabfeldern nur als bodenbündig verlegte Steinplatten zulässig. Sowohl im alten Friedhof Grassau (unbegrünt) als auch bisher im Friedhof Rottau sind solche als Sockeleinfassungen zugelassen. Bei Neuvergabe von Grabfeldern im Friedhof Rottau sind die Grabeinfassungen nur noch bodenbündig zulässig.
7. Bestattungskreuze sind zu entfernen, wenn der Name des Verstorbenen auf dem Grabmal steht.
§ 29
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
1. Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes Grassau. Der Markt Grassau ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
2. Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 27 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angaben des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 27 und 28 dieser Satzung entspricht.
4. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 27 und 28 dieser Satzung widerspricht (Ersatzvornahme § 34.
5. Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 30
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den ankerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA-Grabmal)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.
2. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden (Sach- und Personenschäden) verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener und schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 25 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzlichen Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme § 34. Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Markt Grassau berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern und umzulegen.
3. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für alle durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen (Sach- und Personenschäden) der Grab- und Friedhofsanlagen.
4. Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist nicht, vor Ablauf des Nutzungsrechts nur nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.
5. Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und Einfassungen durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 25 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und die Grabbepflanzung muss vollständig entfernt werden. Sollten Büsche angepflanzt worden sein, ist zusätzlich der Wurzelstock zu entfernen. Im alten Teil des Friedhofs Grassau ist die Grabfläche mit Riesel anzugleichen, im neuen Teil mit Rasensamen einzusäen. Bei Wandgräbern sind zusätzlich die vorhandene Wandplatte sowie vorhandene Haken, Steinhalterungen, Steinsockel oder ähnliches zu entfernen. Dabei ist der vorherige Zustand der Friedhofsmauer wiederherzustellen. Entstehende Löcher sind fachgerecht auszufüllen.
Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigen oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 34. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existent des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfassungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Marktes Grassau über.
6. Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
§ 31
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
1. Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Grassau ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
3. Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes Grassau.
4. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes Grassau über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 34).
5. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Plastikteile, Schleifen und andere nichtkompostierbare Bestandteile sind abzunehmen und in den hierfür bereitgestellten Sammelbehältern gesondert zu entsorgen.
6. Als dauerhafter Grabschmuck darf nur kompostierbares Material verwendet werden. Dies trifft nicht auf vorübergehend abgestellten Grabschmuck (z.B. Kränze, Schalen, usw.) zu. Plastikblumen oder Ähnliches sind nicht zulässig.
7. Die Verwendung von batteriebetriebenen Grablichtern ist zulässig, jedoch dürfen diese nicht blinken.
§ 32
Pflege und Instandhaltung der Gräber
1. Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Einfassungen müssen – wenn erforderlich – angehoben werden, Füllmaterial und Steine sind hierfür am Lagerplatz des jeweiligen Friedhofs vorhanden. Unansehnlicher Grabschmuck muss sofort vom Nutzungsberechtigten entfernt werden.
2. Bei allen Grabstätten (ausgenommen bei den alternativen Bestattungsformen) sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 25 Abs. 2 oder 3 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
3. Kommt der Nutzungsberechtigte oder sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 34).
§ 33
Sonderbestimmungen für alternative Bestattungsformen
1. Die §§ 27 bis 32 gelten nicht für alternative Bestattungsformen. Es sind die nachfolgenden Sonderbestimmungen der Absätze 2 bis 5 maßgebend.
2. Der gewachsene und damit grundsätzlich naturbelassene Friedhofsteil bei den Bestattungsbäumen darf in seinem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werden. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist zu unterlassen. Gleiches gilt für das Urnenwiesengrab, das anonyme Urnengemeinschaftsgrab sowie die Rosengräber.
3. Bei der Bestattung dürfen Blumen an der Grabstätte niedergelegt werden. Diese werden zeitnah durch die Gemeinde entfernt. Anschließend ist Blumenschmuck und weiterer Grabschmuck nicht mehr gestattet. Zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes können erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 34).
4. Unzulässigerweise aufgestellte oder niedergelegte Gegenstände (z.B. Grabschmuck, Steine, Kerzen usw.) werden durch die Gemeinde entfernt und entsorgt. Ein Herausgabeanspruch besteht nicht.
5. Im Wurzelbereich der Bäume, an Grabfeldern und auf der Wiese dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Es ist unter anderem nicht gestattet,
a) Grabmale und Gedenksteine sowie andere bauliche Anlagen oder sonstige
Aufbauten zu errichten
b) Kerzen oder Lampen aufzustellen
c) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen bzw. anzubringen
d) Anpflanzungen vorzunehmen
6. Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder anlässlich der Beisetzung von Urnen kann die Gemeinde Pflegeeingriffe vornehmen. Pflegeeingriffe, die nicht von der Friedhofsverwaltung beauftragt wurden, sind unzulässig.
VII. Schlussbestimmungen
§ 34
Anordnungen und Ersatzvornahme
1. Der Markt Grassau kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
2. Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt Grassau die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 35
Haftungsausschluss
Der Markt Grassau übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 36
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden, wer
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes Grassau nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nicht gemäß dieser Satzung vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet,
e) die Bestimmungen über die gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof nicht beachtet.
§ 37
Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am 01.05.2025 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe Grassau und Rottau und der Bestattungseinrichtungen vom 27.12.2023 außer Kraft.
Markt Grassau, 11.04.2025
Stefan Kattari
1. Bürgermeister
Weiterentwicklung Einzelhandelskonzept
Grassau entwickelt Einzelhandelskonzept weiter – Bürgerbeteiligung erwünscht
Der Markt Grassau stellt die Weichen für die Zukunft seines Einzelhandels: Mit der Fortschreibung des bestehenden Einzelhandelskonzepts will sich Grassau auch langfristig als attraktiver Einkaufsstandort positionieren und weiterentwickeln. Dabei setzt die Gemeinde auf eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit.
Wer kauft in Grassau ein? Was zeichnet den Einzelhandel vor Ort aus? Was fehlt? Wie sehen die Vorstellungen von einer attraktiven Ortsmitte aus? Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigt sich aktuell die CIMA Beratung + Management GmbH im Auftrag des Marktes Grassau.
In den kommenden Wochen werden hierzu Befragungen durchgeführt: eine Vor-Ort-Befragung an zwei Tagen in der Ortsmitte und in Eichelreuth sowie eine Online-Befragung, an der sich Interessierte bequem digital beteiligen können. Beide Befragungen richten sich nicht nur an Einwohnerinnen und Einwohner von Grassau, sondern auch an Personen, die zum Einkaufen oder Besuch in die Gemeinde kommen.
Bürgermeister Stefan Kattari betont die Bedeutung der Befragungen:
„Ein starkes Einzelhandelskonzept kann nur gemeinsam mit den Menschen vor Ort entstehen. Ihre Erfahrungen und Einschätzungen sind für uns eine wichtige Grundlage für tragfähige Entscheidungen.“
Der Zugang zur Online-Befragung wird pünktlich zum Start auf der Website der Gemeinde, in der regionalen Tagespresse sowie über die bekannten Social-Media-Kanäle veröffentlicht.
Die Befragungen und Analysen erfolgen anonym und unterliegen dem Datenschutz.
Für Rückfragen steht Ihnen Hr. Enzmann vom Markt Grassau (Telefon: 08641-4008-11) gerne zur Verfügung.
Sperrung Eichetstraße
Bahnübergang Eichetstraße gesperrt:
Der Bahnübergang Eichetstraße ist wegen Oberleitungsarbeiten der Deutschen Bahn vom
Mittwoch, 30.04.2025, 08:30 Uhr, bis Mittwoch, 07.05.2025, 12:00 Uhr für den Verkehr komplett gesperrt.
Während der Sperrung werden an beiden Anfängen der Eichetstraße (Bernau und Rottau) Sperrhinweistafeln angebracht, außerdem wird ein Hinweis am Kreisverkehr in Felden angebracht, wir bitten dies zu beachten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Eintragungsmöglichkeit in Unterstützungslisten zur Landratswahl
Anlage 11 (zu Nr. 42 GLKrWBek)
Gemeinde
Markt Grassau
Verwaltungsgemeinschaft
Zutreffendes bitte ankreuzen EI oder in Druckschrift ausfüllen
Bekanntmachung
über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten
für die Wahl1' □ des Gemeinderats, Q der ersten Bürgermeisterin oder
des ersten Bürgermeisters,
□ des Kreistags, der Landrätin oder des Landrats
1. Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens
bis Montag, den 19.05.2025 (41. Tag vor dem Wahltag), 12 Uhr, mit Familienname, Vorname und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.
2. Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:
Nr. des Eintra-gungs-raums Anschrift des Eintragungsraums Eintragungszeiten barrierefrei ja / nein
1 Markt Grassau
Marktstr. 1
83224 Grassau
Zimmer 4 (EG) Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Montag und Mittwoch von 13.00 bis 17.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 13.00 bis 16.00 Uhr
und zusätzlich:
Samstag, 10.05.2025, von 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch, 14.05.2025, von 17.00-20.00 Uhr ja
3. Wenn mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind, können sich die Wahlberechtigten in jedem Eintragungsraum in der Gemeinde oder am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft eintragen.
4. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behin¬derung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können unter Angabe von Familienname, Vorname und Wohnanschrift schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.
5. Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbür¬ger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.
Haushaltssatzung des Schulverbandes Grassau
Haushaltssatzung 2025
des Schulverbandes Grassau. Landkreis Traunstein
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit fest¬gesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und
Ausgaben mit 1.461.800,00 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und
Ausgaben mit 180.000,00 €
ab.
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§4
(1) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf beträgt
1. für die Umlage (Schjg. 1 - 4) 575.000,00 €
bei 299 Schülern je Sch. 1.923,08 €
2. für die Umlage (Schjg. 5- 10) 517.600,00 €
bei 250 Schülern je Sch. 2.070,40 €
3. für die Umlage (Schjg. 1 -10) 191.000,00€
bei 186 Schülern je Sch. 1.026,88 €
1.283.600,00 €
Diese ungedeckter Beträge werden auf die beteiligten Gemeinden nach dem Schüler-stand vom 01.10 2024 wie folgt umgelegt:
Gemeinde Schjg./Zahl Umlage
1 -4 Umlage
5-10 Umlage
1 -10 Umlagen
Gesamtbetrag
Grassau 1 - 4 / 260 5-10/ 126 1-10/ 143 500.000,00 € 260.370,00 € 146.844,00 € 907.714,00 €
Staudach-
Egerndach 1 - 4 1 39 5-10/ 19 1-10/ 19 75.000,00 € 39.338 00 € 19.511,00 € 133.849,00 €
Marquartstein 5-10/ 24 1-10/ 24 49.690,00 € 24 645,00 € 74.335 00 €
Snhulverbundsaemeinden (außerhalb des Schulverbandes)
Übersee 5-10/ 64 132.506,00 € 132.506,00 €
Unterwössen 5-10/ 9 18.634,00 € 18.634,00 €
Reit im Winkl 5-10 / 4 8.281,00 € 8.281,00 €
Schleching 5 — 10/ 4 8.281,00 € 8.281,00 €
1- 4/293 5-10/265
1- 10/219 575.000,00 € 517.600,00 € 191.000,00 €
insgesamt 1-4 + 5-10/ 649 1.283.600,00 €
(2) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf für Investitionen beträgt
1. Für die Umlage (Schjg. 1 - 4)
bei 299 Schülern je Sch 17,73 € 5.3C0,00€
2. für die Umlage (Schjg. 5-10)
bei 250 Schülern je Sch. 174 80 € 43.700,00 €
Umlayeguthaben insgesamt
Diese ungedeckten Beträge werden auf die beteiligten Gemeinden nach der Zahl der Schüler wie folgt umgelegt:
Gemeinde Schjg./Zahl Investitions-
Umlage
1 -4 Investitions-
Umlage
5-10 Investitions-
Umlagen
Gesamtbetrag
Grassau 1 - 4/260
5-10/126 + 4.609,00 € + 22.026,00 € + 26.635,00 €
Staudach-
Egerndach 1 - 4/39
5-10/19 + 691,00 € + 3.321,00 € + 4.012,00 €
Marquartstein 5-10/24 + 4.195,00€ + 4.195,00 €
Schulverbundsaemeinden (außerhalb des Schulverbandes)
Übersee 5-10/ 64 + 11.187,00 € + 11.187,00 €
Unterwössen 5-10/ 9 + 1.573,00 € + 1.573,00 €
Reit im Winkl 5-10/ 4 + 699,00 € + 699,00 €
Schleching 5-10/ 4 + 699,00 € + 699,00 €
ingesamt 549 + 5.300,00 € + 43.700,00 € + 49.000,00 €
§5
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wer¬den nicht beansprucht.
§6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft
Grassau, 25.03.2025
V erbandsvorsitzender
Das Landratsamt Traunstein hat mit Schreiben vom 31.03.2025,
Gz.: K.20-940-240009 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2025 geprüft.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt bis zur nächsten amtlichen Bekanntma¬chung einer Haushaltssatzung beim Markt Grassau (Zi 20) während der Dienstzeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf.
Ausschreibung Schülerbeförderung
Schulverband Grassau
Grassau - Staudach-Egerndach - Marquartstein
Öffentliche Ausschreibung der Schülerbeförderung im Gebiet des
Schulverbandes Grassau
Der Schulverband Grassau vergibt für das Schuljahr 2025/2026 die Leistung
„Schülerbeförderung"
Dazu bitten wir um Abgabe eines Angebotes gemäß den Ausschreibungsunterlagen. Diese sind auf der Homepage des Marktes Grassau unter www.grassau.de/schulbus abrufbar.
Die Frist für die Angebotsabgabe endet am
Montag, 05. Mai 2025 um 11.00 Uhr.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Pfaffinger, Tel.-Nr.: 08641/4008-23, E-Mail:
marina.pfaffinger@grassau.de
Fundsachen März
Hut, Rucksack, Lesebrille, Armband, Geldbeutel
einzelner Schlüssel, Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln
Damenstadtrad, Herrenstadtrad
Georgimarkt
Georgi-Markt am 27. April 2025
In diesem Jahr umfasst der Marktbereich folgende Gehsteige, Straßen und Plätze:
Beidseitige Gehsteig- und Platzflächen an der Rottauer Straße, ab der Einmündung Oberdorfstraße bis zum Kirchplatz und ganzer Kirchplatz.
Straßen und Gehsteige an einer Teilstrecke der Niederfeldstraße, Gehsteig- und Platzflächen an der Ortenburgerstraße.
Straßen und Plätze im Umgriff des Rathauses sowie Teilstrecken des Birkenwegs und der Marktstraße.
Anlieger und Bewohner im erweiterten Marktbereich werden gebeten, für etwaige Behinderungen am Markttag Verständnis aufzubringen. Um dieses Verständnis werden auch alle die Anlieger ersucht, die durch die notwendigen Straßenumleitungen, vor allem im Oberdorf, gestört werden.
Aus Anlass des Marktes ist es den hiesigen Geschäften gestattet von 8.00 bis 18.00 Uhr zu öffnen.
Die Bevölkerung wird zum Besuch des Marktes, sowie der ortsansässigen Geschäfte herzlich eingeladen.
Grassau, den 09.04.2025
Kattari
1. Bürgermeister
Sperrung Aichbauernweg
Neuverlegung einer Wasserleitung im Teilbereich des Aichbauernwegs
In dem Zeitraum vom 14.04. – 25.04.2025 (Osterferien) wird in einem Teilbereich des Aichbauernwegs die Wasserleitung erneuert. In dem angegebenen Zeitraum ist der Teilbereich voll gesperrt. Anbei finden Sie einen Plan der Straßensperrung.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne unter folgender Telefonnummer melden: 08641/4008-52
Die nächsten Sitzungen
Di 29. April Marktgemeinderat
Die Sitzungen sind öffentlich und finden um 19.30 Uhr im Sitzungssaal Grassau, Kirchplatz 3, statt. Änderungen vorbehalten.
Aichbauernweg gesperrt
Neuverlegung einer Wasserleitung im Teilbereich des Aichbauernwegs
In dem Zeitraum vom 14.04. bis 25.04.2025 (Osterferien) wird in einem Teilbereich des Aichbauernwegs die Wasserleitung erneuert. In dem angegebenen Zeitraum ist der Teilbereich voll gesperrt. Anbei finden Sie einen Plan der Straßensperrung.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne unter folgender Telefonnummer melden: 08641/4008-52
Grafinger Straße gesperrt
In der Grafinger Straße wird die alte Brücke zum Unterfeld abgebrochen und wieder neu errichtet. Die Baumaßnahme wird vom 22.04.2025 bis zum 30.06.2025 dauern. In der Zeit der Bauarbeiten ist die Brücke nicht befahrbar und somit zu umfahren.
Beantragung von Personalausweisen und Reisepässen
Bitte prüfen Sie vor Ihrer Urlaubsreise, ob Sie noch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen! Es kann bis zu drei Wochen für den Personalausweis und bis zu vier Wochen beim Reisepass nach Beantragung dauern, bis Ihr neues Ausweisdokument im Passamt zur Abholung vorliegt.
Seit 2024 wurde der Kinderreisepass abgeschafft. Noch gültige Dokumente können bis zum Ablaufdatum verwendet werden. Sollten für Kinder neue Dokumente benötigt werden, beachten Sie die oben genannte Lieferzeit.
Bei Beantragung von Ausweisdokumenten von Minderjährigen ist bei Beantragung die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und der Ausweis oder die Ausweiskopie der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Einer der Erziehungsberechtigten muss beim Beantragen des Ausweisdokumentes anwesend sein! Personalausweise können ab dem 16. Lebensjahr ohne Einverständniserklärung der Eltern und Reisepässe ab dem 18. Lebensjahr beantragt werden. Ab dem 6. Lebensjahr müssen die Kinder bei der Beantragung dabei sein.
Die Einverständniserklärung können Sie sich auch im Internet unter www.grassau.de herunterladen und ausdrucken.
In jedem Fall benötigen Sie ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild. Falls Ihr letztes Ausweisdokument nicht vom Markt Grassau ausgestellt wurde, benötigen wir zum einmaligen Datenabgleich die Geburtsurkunde oder ggf. die Heiratsurkunde!
Wir empfehlen Ihnen sich vorab über die Einreisebestimmungen Ihres Urlaubslandes zu informieren (z. B. auf www.auswaertiges-amt.de).
Weitere Fragen können Sie auch telefonisch beim Passamt unter 08641 4008-13 klären.
Der Freizeitpass 2025 ist da
Pünktlich zu den Osterferien gibt es den Freizeitpass 2025. Auch dieses Jahr beinhaltet er wieder über 100 Angebote mit verschiedenen Ermäßigungen und Gratiseintritten sowie jede Menge Infos und Tipps für eine abwechslungsreiche Freizeitgestaltung. Dazu zählen Schwimm- und Hallenbäder, Reiten, Museen, Bergbahnen, Tanzkurse, Kletterparks, Minigolf, Rodelbahnen, Rafting- und Canyoning-Touren, Tandem-Paragliding und vieles mehr. Dieses Jahr neu dabei: Babalu Funpark, Römermuseum und Chiemgau- Impakt Museum in Grabenstätt, Bärenstark unterwegs und die Salzburger Spieletage. Der Freizeitpass bietet Unterhaltung für Jung und Alt und ist für alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und deren Familien gültig. Von diesem Angebot können zusätzlich Jugendleiter, die im Besitz der Jugendleiter-Card JULEICA sind, und Urlauberfamilien profitieren. Für nur drei Euro kann der Freizeitpass ab 01.04.2025 im Rathaus Grassau, Zimmer 12, gekauft und ab 14.04.2025, dem Beginn der Osterferien, verwendet werden.
Die nächsten Sitzungen
Di 08. April Marktgemeinderat
Do 10. April Bauausschuss- abgesagt
Di 29. April Marktgemeinderat
Die Sitzungen sind öffentlich und finden um 19.30 Uhr im Sitzungssaal Grassau, Kirchplatz 3, statt. Änderungen vorbehalten.
Sperrung Aichbauernweg
Neuverlegung einer Wasserleitung im Teilbereich des Aichbauernwegs
In dem Zeitraum vom 14.04. – 25.04.2025 (Osterferien) wird in einem Teilbereich des Aichbauernwegs die Wasserleitung erneuert. In dem angegebenen Zeitraum ist der Teilbereich voll gesperrt. Anbei finden Sie einen Plan der Straßensperrung.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne unter folgender Telefonnummer melden: 08641/4008-52
Haushaltssatzung des Marktes Grassau für das Haushaltsjahr 2025
Amtliche Bekanntmachung Nr. 38/2025
H a u s h a l t s s a t z u n g
des Marktes Grassau (Landkreis Traunstein)
für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Grassau folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
19.998.485,-- €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 9.843.800,-- €
ab.
§ 2
1. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen des Marktes Grassau für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf
festgesetzt.
2. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen des Eigenbetriebs „Wasserwerk“ für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf
festgesetzt.
2.150.000,-- €
177.000,-- €
§ 3
1. Verpflichtungsermächtigungen werden im Vermögenshaushalt des Marktes Grassau in Höhe von 4.540.000,- € festgesetzt.
2. Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Wasserwerk“ werden nicht festgesetzt.
§ 4
1. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt.
2. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen
Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Wasserwerk“ wird auf
festgesetzt.
2.000.000,-- €
400.000,-- €
§ 5
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.
Grassau, 17.03.2025
Markt Grassau
Kattari
1. Bürgermeister
Nachrichtlich:
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern sind in der Hebessatzsatzung des Marktes Grassau wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 350 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 350 v.H.
2. Gewerbesteuer 380 v.H.
Das Landratsamt Traunstein hat mit Bescheid vom 14.03.2025 (Gz. K.20-940-240009) den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für den Eigenbetrieb Wasserwerk und des Marktes Grassau (Art. 71 Abs. 2 GO) und den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen des Marktes Grassau (Art. 67 Abs. 4 GO) genehmigt.
Die Haushaltssatzung samt Ihren Anlagen ist bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zugänglich und kann im Rathaus, Zi.Nr. 19 eingesehen werden. Telefonische Auskünfte und Terminvereinbarungen erteilt Herr Gasteiger 08641/4008-21.
Grassau, 21.03.2025
Markt Grassau
Kattari
1. Bürgermeister
Fundsachen Februar
Mountainbike
Trekkingrad
Schlüsselbund mit 2 Schlüsseln
Autoschlüssel mit Herzanhänger
Bahnübergang Eichetstraße gesperrt
Der Bahnübergang Eichetstraße ist wegen Oberleitungsarbeiten der Deutschen Bahn vom
Freitag, 21.03.2025, 17:00 Uhr, bis Montag, 31.03.2025, 09:00 Uhr für den Verkehr komplett gesperrt.
Während der Sperrung werden an beiden Anfängen der Eichetstraße (Bernau und Rottau) Sperrhinweistafeln angebracht, außerdem wird ein Hinweis am Kreisverkehr in Felden angebracht, wir bitten dies zu beachten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Stellenausschreibung Wasserwerk
Der Markt Grassau, Landkreis Traunstein, Oberbayern, 6.762 Einwohner,
sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Beschäftigten als
Werkleiter (m/w/d)
für das gemeindliche Wasserwerk (Vollzeit, 39,00 Stunden wöchentlich)
Als Werkleiter obliegt Ihnen die qualifizierte Leitung und Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. Sie agieren in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss sowie dem Marktgemeinderat.
Das Aufgabengebiet umfasst:
- Verwaltungstätigkeiten im Bereich der Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung
(inkl. Erstellung von Gebührenabrechnungen und Herstellungsbeitragsbescheiden)
- Kalkulation der Trinkwassergebühren sowie der Beitragssätze (Herstellungsbeiträge)
- Erstellung der Jahresberichte gemäß EÜV
- Gesamtverantwortung für die Betriebsführung mit Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie den technischen Bereich mit den Anlagen der Wassergewinnung und Wasserverteilung
- Umsetzung der neuen Trinkwassereinzugsgebietsverordnung (TrinkwEGV)
- Erstellung und Umsetzung des jährlichen Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses
- Umsetzung und Einhaltung wirtschaftlicher und gesetzlicher Vorgaben
- Innovative und strategische Weiterentwicklung des Eigenbetriebs
- Sitzungsdienst (mit Protokollführung)
Wir erwarten:
- Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt (Fachprüfung II der Bay. Verwaltungsschule) oder eine vergleichbare Ausbildung (bzw. langjährige Berufserfahrung in diesem Bereich)
- Fundierte Kenntnisse im technischen und wasserwirtschaftlichen Bereich
- Hohes Maß an Eigeninitiative, Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit sowie Verhandlungsgeschick
- Teamfähigkeit und Führungskompetenz sowie Entscheidungsbereitschaft
- einen sicheren Umgang mit MS-Office sowie Kenntnisse mit AKDB Programmen (OK.FIS) sind wünschenswert
Wir bieten:
- ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- eine leistungsgerechte Vergütung auf Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach persönlicher Qualifikation und Berufserfahrung
- eine betriebliche Krankenzusatzversicherung bei der Versicherungskammer Bayern
- die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen
- eine interessante, abwechslungsreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit in einem kleinen Team
Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bei Interesse senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Angabe Ihres frühestmöglichen Eintrittstermins sowie Ihrer Gehaltsvorstellung mit den üblichen Unterlagen bis spätestens 26.03.2025 an den Markt Grassau, Frau Schablicki, Marktstr. 1, 83224 Grassau. Bewerbungen per E-Mail bevorzugt (bitte PDF Dateien versenden); angelika.schablicki@grassau.de.
Für Auskünfte steht Ihnen Herr Enzmann gerne zur Verfügung (08641/4008-11).
Bürgerversammlungen 2025
Bürgerversammlungen 2025 in Grassau und Rottau
Die diesjährigen Bürgerversammlungen finden an folgenden Tagen statt:
Dienstag, 01. April 2025 in Grassau im Heftersaal
und
Donnerstag, 03. April 2025 in Rottau im Gasthof Messerschmied.
Die Bürgerversammlungen, die jeweils um 19.30 Uhr beginnen, haben folgende Tagesordnungen:
1. Rückblick auf Ereignisse und Projekte seit den Bürgerversammlungen 2024
2. Vorhaben und Ereignisse im Jahr 2025
3. Die Bedeutung von Grassau für die Geschichte des Achentals sowie einige Bemerkungen zum Grassauer Chronikprojekt – ein Vortrag vom Kulturbeauftragten Dr. Hans-Jürgen Grabmüller
4. Anfragen und Anträge der Gemeindeangehörigen
Alle Gemeindeangehörigen sind herzlich zur Teilnahme an den Bürgerversammlungen eingeladen. Ich würde mich freuen, Sie hierzu begrüßen zu dürfen.
Stefan Kattari
1. Bürgermeister
Die nächsten Sitzungen
Di 08. April Marktgemeinderat
Do 10. April Bauausschuss
Di 29. April Marktgemeinderat
Die Sitzungen sind öffentlich und finden um 19.30 Uhr im Sitzungssaal Grassau, Kirchplatz 3, statt. Änderungen vorbehalten.
Nachruf Inge Springer
In Trauer nimmt der Markt Grassau Abschied von
Inge Springer
Die Verstorbene war von 1990 bis 1996 Mitglied des Marktgemeinderates. Während dieser Zeit hat sie das Ehrenamt stets gewissenhaft zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger der Marktgemeinde Grassau ausgeübt.
Der Markt Grassau dankt der Verstorbenen für ihre geleisteten Dienste. Wir werden ihr stets ein ehrendes Andenken bewahren. Den Hinterbliebenen gilt unsere aufrichtige Anteilnahme.
Für den Markt Grassau
Stefan Kattari
1. Bürgermeister
Bürgerbeteiligung Reifing Süd
BEKANNTMACHUNG
des Marktes Grassau
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
für Aufstellung des Bebauungsplans „Reifing Süd“ (einfacher Bebauungsplan)
Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 29.06.2021 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Reifing Süd“ beschlossen.
Der Vorentwurf des Bebauungsplans „Reifing Süd“ wurde vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 28.01.2025 gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Entsprechend wird von einer Umweltprüfung abgesehen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Für das Gebiet werden die folgenden (allgemeinen) Planungsziele angestrebt:
• Förderung der Innenentwicklung durch Nutzung vorhandener und gewerbliche Brachen zur Deckung des Bedarfs an Wohnraum
• Schaffung von Möglichkeiten für verdichteten Mietswohnungsbau
• Sicherung und Ausbau der Verkehrserschließung
• Entwicklung im räumlichen Kontext und Sicherung der dörflichen Strukturen
Der Vorentwurf des Bebauungsplans „Reifing Süd“, bestehend aus Planzeichnung, Festsetzungen und Begründung, jeweils in der Fassung vom 28.01.2025 wird im Zeitraum vom
10.03.2025 bis einschließlich 04.04.2025
im Rathaus, Bauamt, Zimmer 6/EG, Anschrift: Marktstr. 1, 83224 Grassau, zu den üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, wenn der Markt Grassau den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Auf der Internetseite der Gemeinde unter www.grassau.de können in der Rubrik „Bürgerservice & Rathaus -> Gemeindeentwicklung -> Bauleitplanung“ der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen ebenfalls eingesehen werden.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Grassau, 10.03.2025
Stefan Kattari
1. Bürgermeister
Gegen Abholung zu verschenken
Schlafcouch blau/grün gemustert mit einfarbiger Überwurfdecke. Maße 95 cm/200 cm, 140 cm/200 cm (ausgezogen), Tel. 0160 99877581. E-Mail: mariejawurek@web.de
Bundestagswahl 2025
Bundestagswahl 23.02.2025
Unter folgendem Link können Sie über unsere Homepage die örtlichen Ergebnisse (Markt Grassau und Landkreis Traunstein) der Bundestagswahl 2025 abrufen:
www.grassau.de/wahlen
Wir bedanken uns bei allen Wahlhelfern, die beim reibungslosen Ablauf des Wahltages sowie der Ergebnisfeststellung mitgewirkt haben!
Falls jemand Interesse hat, selbst mal ein Wahlhelferamt übernehmen zu wollen, kann sich jederzeit beim Wahlamt melden. Senden Sie uns am besten eine E-Mail (angelika.schablicki@grassau.de) mit Ihren Daten, damit wir Sie bei künftigen Wahlen vorab berücksichtigen können. Bei telefonischen Rückfragen können Sie sich unter 08641400815 melden.
Probealarm
Katastrophenschutz;
Warnung der Bevölkerung - landesweit einheitlicher Sirenenprobealarm
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat für Donnerstag, den 13.03.2025 ab 11:00 Uhr einen landesweit einheitlichen Probealarm festgelegt.
Im Landkreis Traunstein findet der Sirenenprobealarm mit fast allen Sirenen (welche auf Digitalfunk um¬gerüstet worden sind) statt.
Es besteht die Möglichkeit, dass einige Sirenen noch nicht auslösen, da deren Betriebsbereitschaft/Daten¬blatt nach Umrüstung bis jetzt noch nicht an die Taktisch-Technische-Betriebsstelle (TTB) zurückgemeldet wurden.
Zudem werden über die Regierungen in ihrem Zuständigkeitsbereich über das Modulare Warnsystem (Mo- WaS) eine Übungsmitteilung an die teilnehmenden Warn-Apps (u. a. NINA, BIWAPP, KatWarn) sowie ein Cell Broadcast versendet.
Das StMI informiert hierzu die überregionale Presse sowie den Bayerischen Rundfunk, Antenne Bayern und die BLR (Dienstleistungsgesellschaft für Bayerische Lokalradioprogramme). Der Pressesprecher des Landratsamtes wird die regionale Presse informieren.
Informationen zum Sirenenprobealarm finden Sie unter:
www.innenministerium.bavern.de/sus/katastrophenschutz/warnungundinformation/sirenenund-
lautsprecher/index.php
Unter Berücksichtigung der jüngst in Kraft getretenen Änderung der Schallzeichenverordnung ist erstma¬lig geplant, soweit dies bereits technisch möglich ist, eine Entwarnung (einminütiger Dauerton) über Sire¬nen auszusenden.
Zeitlicher Ablauf am 13.03.2025:
- 11:00 Uhr Warnung (Stufe 2) der ROB über MoWaS und Cell Broadcast
Auslösung der Sirenen (Heulton von einer Minute Dauer)
- 11:05 Uhr Auslösen der Sprachdurchsagen im Stadtgebiet Trostberg (Übungstext)
- 11:30 Uhr Entwarnung der ROB über MoWaS ohne Cell Broadcast
Entwarnung über die Sirenen (einminütiger Dauerton)
Landratsamt Traunstein
Bahnübergang Eichetstraße gesperrt
Der Bahnübergang Eichetstraße ist wegen Oberleitungsarbeiten der Deutschen Bahn vom
Freitag, 21.03.2025, 17:00 Uhr, bis Montag, 31.03.2025, 09:00 Uhr für den Verkehr komplett gesperrt.
Während der Sperrung werden an beiden Anfängen der Eichetstraße (Bernau und Rottau) Sperrhinweistafeln angebracht, außerdem wird ein Hinweis am Kreisverkehr in Felden angebracht, wir bitten dies zu beachten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Bürgerversammlungen
Bürgerversammlungen 2025 in Grassau und Rottau
Die diesjährigen Bürgerversammlungen finden an folgenden Tagen statt:
Dienstag, 01. April 2025 in Grassau im Heftersaal
und
Donnerstag, 03. April 2025 in Rottau im Gasthof Messerschmied.
Die Bürgerversammlungen, die jeweils um 19.30 Uhr beginnen, haben folgende Tagesordnungen:
1. Rückblick auf Ereignisse und Projekte seit den Bürgerversammlungen 2024
2. Vorhaben und Ereignisse im Jahr 2025
3. Die Bedeutung von Grassau für die Geschichte des Achentals sowie einige Bemerkungen zum Grassauer Chronikprojekt – ein Vortrag vom Kulturbeauftragten Dr. Hans-Jürgen Grabmüller
4. Anfragen und Anträge der Gemeindeangehörigen
Alle Gemeindeangehörigen sind herzlich zur Teilnahme an den Bürgerversammlungen eingeladen. Ich würde mich freuen, Sie hierzu begrüßen zu dürfen.
Stefan Kattari
1. Bürgermeister
Stellenausschreibung Werkleiter Wasserwerk
Der Markt Grassau, Landkreis Traunstein, Oberbayern, 6.762 Einwohner,
sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Beschäftigten als
Werkleiter (m/w/d)
für das gemeindliche Wasserwerk (Vollzeit, 39,00 Stunden wöchentlich)
Als Werkleiter obliegt Ihnen die qualifizierte Leitung und Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. Sie agieren in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss sowie dem Marktgemeinderat.
Das Aufgabengebiet umfasst:
- Verwaltungstätigkeiten im Bereich der Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung
(inkl. Erstellung von Gebührenabrechnungen und Herstellungsbeitragsbescheiden)
- Kalkulation der Trinkwassergebühren sowie der Beitragssätze (Herstellungsbeiträge)
- Erstellung der Jahresberichte gemäß EÜV
- Gesamtverantwortung für die Betriebsführung mit Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie den technischen Bereich mit den Anlagen der Wassergewinnung und Wasserverteilung
- Umsetzung der neuen Trinkwassereinzugsgebietsverordnung (TrinkwEGV)
- Erstellung und Umsetzung des jährlichen Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses
- Umsetzung und Einhaltung wirtschaftlicher und gesetzlicher Vorgaben
- Innovative und strategische Weiterentwicklung des Eigenbetriebs
- Sitzungsdienst (mit Protokollführung)
Wir erwarten:
- Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt (Fachprüfung II der Bay. Verwaltungsschule) oder eine vergleichbare Ausbildung (bzw. langjährige Berufserfahrung in diesem Bereich)
- Fundierte Kenntnisse im technischen und wasserwirtschaftlichen Bereich
- Hohes Maß an Eigeninitiative, Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit sowie Verhandlungsgeschick
- Teamfähigkeit und Führungskompetenz sowie Entscheidungsbereitschaft
- einen sicheren Umgang mit MS-Office sowie Kenntnisse mit AKDB Programmen (OK.FIS) sind wünschenswert
Wir bieten:
- ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- eine leistungsgerechte Vergütung auf Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach persönlicher Qualifikation und Berufserfahrung
- eine betriebliche Krankenzusatzversicherung bei der Versicherungskammer Bayern
- die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen
- eine interessante, abwechslungsreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit in einem kleinen Team
Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bei Interesse senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Angabe Ihres frühestmöglichen Eintrittstermins sowie Ihrer Gehaltsvorstellung mit den üblichen Unterlagen bis spätestens 26.03.2025 an den Markt Grassau, Frau Schablicki, Marktstr. 1, 83224 Grassau. Bewerbungen per E-Mail bevorzugt (bitte PDF Dateien versenden); angelika.schablicki@grassau.de.
Für Auskünfte steht Ihnen Herr Enzmann gerne zur Verfügung (08641/4008-11).
Stellenausschreibung Bauhof Mechaniker
Der Markt Grassau, Landkreis Traunstein, Oberbayern, 7.285 Einwohner,
sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen
handwerklichen Beschäftigten, bevorzugt als
Mechaniker (m/w/d)
für den gemeindlichen Bauhof (Vollzeit, 39,00 Stunden wöchentlich)
Das Aufgabengebiet umfasst:
- die Reparatur- und Wartungsarbeiten aller gemeindeeigenen Fahrzeugen und Maschinen
- alle Winterdiensttätigkeiten
- die Teilnahme an Rufbereitschaften außerhalb der regulären Arbeitszeit (z. B. Winterdienst, Märkte etc.)
- alle anfallenden Arbeiten des gemeindlichen Bauhofes
Wir erwarten:
- eine abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung, bevorzugt als Landmaschinenmechaniker, Kfz-, oder Lkw-Mechatroniker bzw. Baumaschinenmechaniker (m/w/d) bzw. eine langjährige Berufserfahrung in dem genannten Beruf
- die Führerscheinklassen B, C und CE
(falls der Führerschein der Klassen C und CE nicht vorhanden ist, ist eine evtl. Kostenübernahme möglich)
- die Bereitschaft zur Erledigung aller im Bauhof anfallenden Arbeiten
- verantwortungsbewusstes, engagiertes und selbständiges Arbeiten
- Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit, Teamfähigkeit und Flexibilität
Eine Einsatzbereitschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr Grassau ist wünschenswert.
Wir bieten:
- ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- eine leistungsgerechte Vergütung auf Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach persönlicher Qualifikation und Berufserfahrung
- eine betriebliche Krankenzusatzversicherung bei der Versicherungskammer Bayern
- die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen
- eine interessante, abwechslungsreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit in einem kleinen Team
Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bei Interesse senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Angabe Ihres frühestmöglichen Eintrittstermins und den üblichen Unterlagen bis spätestens 10.03.2025 an den Markt Grassau, Frau Schablicki, Marktstr. 1, 83224 Grassau. Bewerbungen per E-Mail bevorzugt (bitte PDF Dateien versenden); angelika.schablicki@grassau.de.
Für Auskünfte steht Ihnen Frau Schablicki gerne zur Verfügung (08641/4008-15).
Die nächsten Sitzungen
Di 11. März Bauausschuss
Di 18. März Marktgemeinderat
Die Sitzungen sind öffentlich und finden um 19.30 Uhr im Sitzungssaal Grassau, Kirchplatz 3, statt. Änderungen vorbehalten.
Neuaufstellung Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 06.10.2020 die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) mit integriertem Landschaftsplan (LP) beschlossen.
Der aktuelle Flächennutzungsplan stammt aus dem Jahr 1983 und bedarf in wesentlichen Bereichen einer zukunftsfähigen Anpassung.
Es ist notwendig, die Pläne (FNP und LP) an folgende veränderte Rahmenbedingungen anzupassen:
1. Veränderte gesetzlichen Rahmenbedingungen, u.a.
2. Zahlreiche bereits erfolgte FNP-Änderungen in Teilbereichen des Plans.
Kurbeitragssatzung
Aufgrund des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Grassau folgende
Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages (KBS)
§ 1
Beitragspflicht
Personen, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet des Marktes Grassau aufhalten, ohne dort ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, oder die neben einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinn des Melderechts in diesem Gebiet eine vorwiegend benutzte Wohnung im Ausland haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist (Kurgäste), sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.
§ 2
Kurgebiet
Das Kurgebiet entspricht dem Gebiet der Marktgemeinde Grassau.
§ 3
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages
(1) Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.
(2) Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.
(3) Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an den Markt Grassau zu entrichten.
§ 4
Höhe des Kurbeitrags
(1) Der Kurbeitrag wird nach Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet.
(2) Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag
1. für Personen ab dem vollendeten 18.Lebensjahr 1,00 €.
2. für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 0,50 €
3. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.
4. Von Schwerbehinderten mit einer Behinderung von 80 % und mehr wird kein Kurbeitrag erhoben. Begleitpersonen von diesen Personen sind ebenfalls vom Kurbeitrag befreit, sofern im Schwerbehindertenausweis „B“ (Begleitperson notwendig), eingetragen ist.
(3) Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
§ 5
Erklärung des Kurbeitragspflichtigen
(1) Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet des Marktes Grassau übernachten, haben der Marktverwaltung spätestens am Tage nach ihrer Ankunft mittels eines hierfür bei der Marktverwaltung erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen. Anzugeben sind der Name, die Anschrift (Hauptwohnsitz), das Geburtsdatum, der Tag der Ankunft und der (vorgesehene) Abreisetag. Im Falle einer Schwerbehinderung ist diese der Marktverwaltung durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen.
(2) Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die nach § 6 Abs 1 oder 3 gemeldet werden oder die einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag nach § 7 oder auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Art. 7 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 4 KAG entrichten.
§ 6
Einhebung und Haftung
(1) Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, der Marktverwaltung die Beitragspflichtigen und deren in § 5 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Angaben innerhalb von drei Tagen ab deren Anreise elektronisch mittels des durch den Markt Grassau zur Verfügung gestellten Verfahrens zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Beherbergungsbetriebe sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften dem Markt Grassau gegenüber für den vollständigen Eingang des Beitrages.
(2) Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen oder bei späterer Meldung mit dieser an den Markt Grassau abzuführen. Der Markt kann zulassen, dass der Betrag am Monatsende abgeführt wird.
(3) Wenn Teilnehmer an Reisegesellschaften einen Pauschalsatz bezahlt haben, in dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, so ist an Stelle des nach Absatz 1 Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrags verpflichtet; er haftet dem Markt gegenüber für den Eingang des Beitrages. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer
(1) Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren nicht dauernd von ihnen getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, haben, sofern sie nach § 1 Kurbeitragspflichtig sind, einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten.
Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohn- und Campingwägen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nicht erheblich fortbewegt werden.
(2) Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt
1. Für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 42,00 €
2. für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 21,00 €
3. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.
4. Von Schwerbehinderten mit einer Behinderung von 80 % und mehr wird kein Kurbeitrag erhoben. Begleitpersonen von diesen Personen sind ebenfalls vom Kurbeitrag befreit, sofern ein Schwerbehindertenausweis „B“ (Begleitperson notwendig), eingetragen ist.
(3) Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
(4) Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gebiet des Marktes Grassau sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags haben, dem Markt Grassau innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 01. Januar.
(6) Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides ist der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 15.02. eines jeden Jahres fällig.
(7) Der Markt Grassau kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranschlagungszeitraum nicht im Gebiet des Marktes Grassau aufgehalten hat, wird ihr der Pauschalbetrag zurückerstattet.
§ 8
Datenschutz
Die im Rahmen der Einhebung des Kurbeitrags verarbeiteten Daten dürfen zu keinem anderen Zweck als zur Einhebung des Kurbeitrags verwendet werden.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.02.2019 außer Kraft.
Grassau, 07.02.2025
Markt Grassau
Kattari
1. Bürgermeister
Stellenausschreibung Bauhof
Der Markt Grassau, Landkreis Traunstein, Oberbayern, 7.285 Einwohner,
sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen
handwerklichen Beschäftigten, bevorzugt als
Mechaniker (m/w/d)
für den gemeindlichen Bauhof (Vollzeit, 39,00 Stunden wöchentlich)
Das Aufgabengebiet umfasst:
- die Reparatur- und Wartungsarbeiten aller gemeindeeigenen Fahrzeugen und Maschinen
- alle Winterdiensttätigkeiten
- die Teilnahme an Rufbereitschaften außerhalb der regulären Arbeitszeit (z. B. Winterdienst, Märkte etc.)
- alle anfallenden Arbeiten des gemeindlichen Bauhofes
Wir erwarten:
- eine abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung, bevorzugt als Landmaschinenmechaniker, Kfz-, oder Lkw-Mechatroniker bzw. Baumaschinenmechaniker (m/w/d) bzw. eine langjährige Berufserfahrung in dem genannten Beruf
- die Führerscheinklassen B, C und CE
(falls der Führerschein der Klassen C und CE nicht vorhanden ist, ist eine evtl. Kostenübernahme möglich)
- die Bereitschaft zur Erledigung aller im Bauhof anfallenden Arbeiten
- verantwortungsbewusstes, engagiertes und selbständiges Arbeiten
- Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit, Teamfähigkeit und Flexibilität
Eine Einsatzbereitschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr Grassau ist wünschenswert.
Wir bieten:
- ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- eine leistungsgerechte Vergütung auf Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach persönlicher Qualifikation und Berufserfahrung
- eine betriebliche Krankenzusatzversicherung bei der Versicherungskammer Bayern
- die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen
- eine interessante, abwechslungsreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit in einem kleinen Team
Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bei Interesse senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Angabe Ihres frühestmöglichen Eintrittstermins und den üblichen Unterlagen bis spätestens 10.03.2025 an den Markt Grassau, Frau Schablicki, Marktstr. 1, 83224 Grassau. Bewerbungen per E-Mail bevorzugt (bitte PDF Dateien versenden); angelika.schablicki@grassau.de.
Für Auskünfte steht Ihnen Frau Schablicki gerne zur Verfügung (08641/4008-15).
Bürgerversammlungen - Vorankündigung -
Bürgerversammlungen in Grassau und Rottau – Vorankündigung
Die diesjährigen Bürgerversammlungen finden statt am
Dienstag, 01.04.2025 um 19.30 Uhr in Grassau im Heftersaal
und am
Donnerstag, 03.04.2025 um 19.30 Uhr in Rottau im Gasthof Messerschmied
Die Tagesordnung wird noch rechtzeitig bekanntgegeben.
Stefan Kattari
1. Bürgermeister
Fundsachen
Fundsachen Januar
Herrenuhr
Turnbeutel
Einzelner Schlüssel
2x einzelner Sicherheitsschlüssel
Geldbeutel
Ring
Armband
2x Herrenstadtrad
Damentrekkingrad
Örtliche Wahlbekanntmachung
Örtliche Informationen zur Bundestagswahl 2025
• Neues Wahllokal für die Stimmbezirke in Grassau;
Aufgrund der Sanierungsarbeiten in der Grund- und Mittelschule Grassau ist das bisherige Wahllokal „Grund- und Mittelschule Grassau“ nun in den Container A am Festplatz (neben der neuen Schulturnhalle) gezogen. In diesem Wahllokal befinden sich nun alle Stimmbezirke (Nrn. 0001 – 0004), welche bisher in der Grund- und Mittelschule Grassau waren. Das Wahllokal hat zwei Eingänge, einer davon ist barrierefrei.
Parkplätze sind neben der Schulturnhalle sowie am Festplatzgelände ausreichend vorhanden.
Die nächsten Sitzungen
Di 25. Februar Marktgemeinderat – Beginn öffentlicher Teil um 20.00 Uhr!
Di 11. März Bauausschuss
Die Sitzungen sind öffentlich und finden um 19.30 Uhr im Sitzungssaal Grassau, Kirchplatz 3, statt. Änderungen vorbehalten.
Stellenausschreibung Bauhof
Der Markt Grassau, Landkreis Traunstein, Oberbayern, 7.285 Einwohner,
sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen handwerklichen Beschäftigten,
bevorzugt als
Landmaschinenmechaniker (m/w/d)
für den gemeindlichen Bauhof (Vollzeit, 39,00 Stunden wöchentlich)
Das Aufgabengebiet umfasst:
- die Reparatur- und Wartungsarbeiten aller gemeindeeigenen Fahrzeugen und Maschinen
- alle Winterdiensttätigkeiten
- die Teilnahme an Rufbereitschaften außerhalb der regulären Arbeitszeit (z. B. Winterdienst, Märkte etc.)
- alle anfallenden Arbeiten des gemeindlichen Bauhofes
Wir erwarten:
- eine abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung, bevorzugt als Landmaschinenmechaniker (m/w/d) bzw. eine langjährige Berufserfahrung in dem genannten Beruf
- die Führerscheinklassen B, C und CE
(falls der Führerschein der Klassen C und CE nicht vorhanden ist, ist eine evtl. Kostenübernahme möglich)
- die Bereitschaft zur Erledigung aller im Bauhof anfallenden Arbeiten
- verantwortungsbewusstes, engagiertes und selbständiges Arbeiten
- Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit, Teamfähigkeit und Flexibilität
Eine Einsatzbereitschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr Grassau ist wünschenswert.
Wir bieten:
- ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- eine leistungsgerechte Vergütung auf Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach persönlicher Qualifikation und Berufserfahrung
- eine betriebliche Krankenzusatzversicherung bei der Versicherungskammer Bayern
- die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen
- eine interessante, abwechslungsreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit in einem kleinen Team
Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bei Interesse senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Angabe Ihres frühestmöglichen Eintrittstermins und den üblichen Unterlagen bis spätestens 10.02.2025 an den Markt Grassau, Frau Schablicki, Marktstr. 1, 83224 Grassau. Bewerbungen per E-Mail bevorzugt (bitte PDF Dateien versenden); angelika.schablicki@grassau.de.
Für Auskünfte steht Ihnen Frau Schablicki gerne zur Verfügung (08641/4008-15).
Bürgerenergiepreis
Bewerbungen für den Bürgerenergiepreis Oberbayern 2025 ab sofort möglich 10.000 Euro Preisgeld
Wer sich für die Energiezukunft vor Ort stark macht, wird belohnt. Bereits zum siebten Mal rufen die Bayernwerk Netz GmbH und die Regierung von Oberbayern zur Teilnahme am Bürgerenergiepreis auf. „Wir zeichnen Menschen aus, die sich mit viel Engagement um Klima und Umwelt kümmern. Wir suchen Vorbilder die eindrucksvoll vermitteln, dass jeder Einzelne vor Ort seinen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten kann", so Markus Leczycki, der beim Bayernwerk die Partnerschaften mit den bayerischen Kommunen verantwortet. „Der Bürgerenergiepreis startet in die nächste Runde, bei der auch die Regierung von Oberbayern wieder Kooperationspartner ist. Und insgesamt 10.000 Euro Preisgeld warten auf Energieheldinnen und Energiehelden aus Oberbayern."
Auszeichnung für alle Generationen
Bewerben können sich mit ihren Projekten Privatpersonen, Vereine, Institutionen, Schulen und Kindergärten. Die Bandbreite an möglichen Engagements ist groß. Das kann in Form von Maßnahmen rund um Energie sein. Das können ebenso Projekte oder Aktionstage rund um Müll- oder Plastikvermeidung oder ein sinnvoller Umgang mit Lebensmitteln sein.
Hier geht es zur Bewerbung
Die Teilnahmebedingungen, die Online-Bewerbung und Videos der Vorjahressieger sind im Internet unter www.bayernwerk.de/buergerenergiepreis zu finden.
Bewerben Sie sich für diesen Preis und zeigen Sie allen, mit welchen Maßnahmen und Projekten Sie die Energiezukunft vorantreiben. Alle Bewerbungen, die bis zum 25. März 2025 hochgeladen werden, nehmen in dieser Bewerbungsrunde teil. Später eingehende Bewerbungen werden im Folgejahr berücksichtigt.
Die Preisträger werden durch eine Fachjury benannt, die auch die Höhe des Preisgeldes festlegt.
Fragen zum Bewerbungsverfahren beantwortet die Projektverantwortliche des Bayernwerks,
Annette Vogel, Telefon 09 21-2 85-20 82, annette.vogel@bayernwerk.de.
Mikrozensus
Mikrozensus 2025 startet: 130 000 Bürgerinnen und Bürger werden befragt
Mikrozensus liefert wichtige Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung
Jedes Jahr wird in Bayern – wie im gesamten Bundesgebiet – der Mikrozensus durchgeführt. Diese Haushaltsbefragung ermittelt Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung. Bundesweit sind ein Prozent der Bevölkerung und damit in Bayern rund 130 000 Personen auskunftspflichtig. Mit ihrer Teilnahme tragen die Befragten dazu bei, dass politische Entscheidungen faktenbasiert getroffen werden können. Die Befragung erfolgt als Telefoninterview oder Online-Befragung.
Fürth. Der Mikrozensus ist die größte jährliche Haushaltsbefragung in Deutschland. Im Rahmen dieser Erhebung geben in Bayern jedes Jahr rund 130 000 Personen in etwa 60 000 Haushalten stellvertretend für alle Bürgerinnen und Bürger des Freistaats Auskunft zu ihren Arbeits- und Lebensbedingungen. Damit tragen sie dazu bei, die wirtschaftliche und soziale Lage der Haushalte zu verstehen und die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern. Nur durch verlässliche, qualitativ hochwertige Daten können politische Entscheidungen zum Beispiel zur Bekämpfung von Armut, zur Förderung von Kinderbetreuung oder zur Unterstützung von Rentnerinnen und Rentnern faktenbasiert und zielgerichtet getroffen werden.
Wer muss teilnehmen und wie läuft die Mikrozensuserhebung ab?
Die Auswahl der zu befragenden Haushalte erfolgt nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren, das zunächst Gebäude- bzw. Gebäudeteile für die Teilnahme am Mikrozensus auswählt. Befragt werden die Bewohnerinnen und Bewohner dieser Gebäude. Ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte konkretisieren dazu die Stichprobe über die Klingelschilder. Dabei können sie sich als Erhebungsbeauftragte des Bayerischen Landesamts für Statistik ausweisen.
Anschließend werden die ausgewählten Haushalte vom Landesamt für Statistik schriftlich zur Teilnahme am Mikrozensus aufgefordert. Mit dem Schreiben werden sie ausführlich über die Erhebung informiert. Sie können die Fragen des Mikrozensus entweder im Rahmen eines Telefoninterviews oder einer Online-Befragung beantworten. Für die Telefoninterviews sind bayernweit etwa 130 Erhebungsbeauftragte im Einsatz, die dafür sorgfältig ausgewählt und geschult wurden. Die Befragungen finden ganzjährig von Januar bis Dezember statt.
Es besteht Auskunftspflicht
Fundierte Entscheidungen kann die Politik nur auf Basis verlässlicher und repräsentativer Ergebnisse treffen. Um dies zu gewährleisten, besteht nach dem Mikrozensusgesetz Auskunftspflicht. Dabei unterliegen die Einzelangaben der Befragten einer strengen Geheimhaltung, die keine Rückschlüsse auf die Daten einzelner Personen zulässt.
Hinweise:
Was unterscheidet den Mikrozensus vom Zensus?
Die Begriffe „Zensus“ und „Mikrozensus“ sorgen immer wieder für Verwechslung. Bei näherer Betrachtung lassen sich die beiden statistischen Erhebungen jedoch gut unterscheiden:
Der Zensus ist die größte amtliche Statistik Deutschlands und findet als eine Art Großinventur der Gesellschaft alle 10 Jahre statt. Diese Erhebung dient der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl. In der Personenbefragung des Zensus 2022 wurden ca. 13 Prozent der Bevölkerung zu demografischen Merkmalen befragt. Zusätzlich wurden in der Gebäude- und Wohnungszählung als Vollerhebung Merkmale wie Wohnfläche, Heizungsart, Ausstattung und Kaltmiete für alle Wohngebäude und Wohnungen in Bayern erhoben.
Der Mikrozensus findet im Unterschied zum Zensus jährlich statt. Mit einem Prozent der Bevölkerung werden deutlich weniger Personen befragt. Im Mittelpunkt stehen hier Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung sowie deren Entwicklung. Auskunftspflicht besteht für beide Erhebungen.
Weitere Informationen:
Ausführliche Informationen zum Mikrozensus finden Sie unter:
www.statistik.bayern.de/statistik/gebiet_bevoelkerung/mikrozensus/index.html
Zusätzlich informiert ein Erklärvideo über den Mikrozensus, warum er durchgeführt wird, wie die Haushalte zufällig ausgewählt werden, warum sie mitmachen müssen und was mit ihren Antworten passiert:
statistik.bayern.de/mam/statistik/gebiet_bevoelkerung/mikrozensus/v3-statistischesbundesamt-mikrozensus-de-ut.mp4
Die nächsten Sitzungen
Di 11. Februar Werkausschuss Wasserwerk
Di 25. Februar Marktgemeinderat
Die Sitzungen sind öffentlich und finden um 19.30 Uhr im Sitzungssaal Grassau, Kirchplatz 3, statt. Änderungen vorbehalten.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt informiert
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) informiert:
Das Bayerische Landesamtes für Umwelt nimmt an, dass für die Chiemgauer Alpen ein grenzüberschreitendes Wolfsterritorium in Form eines standorttreuen männlichen Wolfs besteht.
Diese Feststellung beruht auf den Erkenntnissen, dass über einen längeren Zeitraum an mehreren Örtlichkeiten im Achental bis zum Geigelstein und auch im grenznahen Tirol die Genetik desselben Wolfes nachgewiesen wurde. Aufgrund der festgestellten Standorttreue wurde die Förderkulisse für Zäune und Herdenschutzhunde erweitert.
Diese ist einsehbar unter www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegreifer/herdenschutz/herdenschutz_wolf/index.htm).
Die Feststellung eines sogenannten Wolfsterritoriums hat nach Auskunft des LfU keine Auswirkung auf Schadensersatzleistungen für Nutztierrisse, da lediglich in festgelegten Wolfsgebieten (blaue Gebietsabgrenzung auf der Übersichtskarte der obigen Kontaktseite) eine Handlungsnotwendigkeit zum Herdenschutz innerhalb einer Frist von einem Jahr gegeben ist.
Weitere Hinweise sind bitte der Pressemitteilung des LfU zu entnehmen.
Örtliche Informationen zur Bundestagswahl
Örtliche Informationen zur Bundestagswahl 2025
• Neues Wahllokal für die Stimmbezirke in Grassau:
Aufgrund der Sanierungsarbeiten in der Grund- und Mittelschule Grassau ist das bisherige Wahllokal „Grund- und Mittelschule Grassau“ nun in den Container A am Festplatz (neben der neuen Schulturnhalle) gezogen. In diesem Wahllokal befinden sich nun alle Stimmbezirke (Nrn. 0001 - 0004), welche bisher in der Grund- und Mittelschule Grassau waren. Das Wahllokal hat zwei Eingänge, einer davon ist barrierefrei.
Parkplätze sind neben der Schulturnhalle sowie am Festplatzgelände ausreichend vorhanden.
• Beantragung von Briefwahlunterlagen:
Die Stimmzettel zur Bundestagswahl werden voraussichtlich Anfang Februar 2025 vorliegen, weshalb es zu einer ver¬kürzten Ausgabezeit von Briefwahlunterlagen kommen wird.
Sie können die Briefwahlunterlagen online über das Bürgerserviceportal weiterhin unter www.buergerservice- portal.de/bayern/grassau/bsp ewo briefwahl/#/ beantragen; die Unterlagen werden per Post verschickt.
Aufgrund der verkürzten Fristen bitten wir Sie den Wahlbrief fristgerecht bei der Post abzugeben, damit dieser pünktlich zum Wahltag eingeht. Wir empfehlen Ihnen jedoch den Wahlbrief bei der Rathausverwaltung abzugeben bzw. in den Hausbriefkasten zu werfen.
Bitte beachten Sie, wenn Sie die Wahlunterlagen für weitere Personen persönlich im Rathaus abholen möch¬ten, dass die Rückseite der Wahlbenachrichtigung vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist (Antrag zum Erhalt der Briefwahlunterlagen sowie der Abschnitt zur Bevollmächtigung).
Sollten Sie Ihre Briefwahlunterlagen persönlich abholen, können Sie dies zu folgenden Zeiten im Rathaus erledigen:
von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr (durchgehend)
Falls Sie Ihre Wahlunterlagen nach Erhalt vor Ort ausfüllen möchten, können Sie dies in einer Wahlkabine im
Rathausfoyer erledigen.
• Repräsentative Wahlstatistik Briefwahlbezirk 0014:
Alle Wählerinnen und Wähler, welche Briefwahlunterlagen beantragen möchten und dem Stimmbezirk 0004 „Grassau - Reifing Nord und Grafing“ zugeordnet sind, erhalten Stimmzettel, auf denen Geschlecht und Geburtsjahresgruppe für wahlstatistische Auszählungen vermerkt sind. Der Aufdruck ist keiner Einzelperson zugeordnet und lässt keinen Rückschluss auf die Stimmabgabe einzelner Personen zu. Das Verfahren ist im Wahlstatistikgesetz (WstatG) geregelt und zugelassen. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausge-schlossen!
Weitere Informationen zur repräsentativen Wahlstatistik erhalten Sie unter bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/rws.html
Bei weiteren Fragen zur Bundestagswahl können Sie sich telefonisch unter 08641400815 oder per Mail an angelika.schablicki@grassau.de wenden.
Schablicki
Wahlleitung
Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl
WAHLBEKANNTMACHUNG
zur Bundestagswahl 2025
1. Am 23. Februar 2025 findet die Bundestagswahl statt.
Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Der Markt Grassau ist in folgende sechs Wahlbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk / Sonderstimmbezirk Wahlraum
Nr. Abgrenzung Bezeichnung und genaue Anschrift barrierefrei ia / nein
1 Stimmbezirk 1
Grassau; Kucheln, Oberdorf u. a. Container A am Festplatz (neben Schulturnhalle)
Birkenweg 18 A
83224 Grassau ja
2 Stimmbezirk 2
Grassau; Nord und Reifing Süd Container A am Festplatz (neben Schulturnhalle)
Birkenweg 18 A
83224 Grassau ja
3 Stimmbezirk 3
Grassau; Bahnhofstraße und
Siedlungsgebiet Ringstraße Container A am Festplatz (neben Schulturnhalle)
Birkenweg 18 A
83224 Grassau ja
4 Stimmbezirk 4
Grassau; Reifing Nord und Grafing Container A am Festplatz (neben Schulturnhalle)
Birkenweg 18 A
83224 Grassau ja
5 Stimmbezirk 5
Grassau; Ortsteil Mietenkam Veranstaltungssaal Mietenkam Mietenkamer Str. 159
83224 Grassau ja
6 Stimmbezirk 6
Grassau; Gemeindeteil Rottau Anbau Pfarrheim Rottau
Kirchplatz 3
83224 Grassau GT Rottau ja
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übersendet werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr wie folgt zusammen:
Großer Heftersaal, Theodor-von-Hötzendorff-Str. 1-3 in Grassau
Großer Heftersaal, Theodor-von-Hötzendorff-Str. 1-3 in Grassau
Foyer des Heftersaals, Theodor-von-Hötzendorff-Str. 1-3 in Grassau
Kleiner Heftersaal, Kirchpl. 8 in Grassau
Trachtenstüberl beim Kleinen Heftersaal, Kirchpl. 8 in Grassau
Sitzungssaal in der Tourist-Information (Dachgeschoss), Kirchpl. 3 in Grassau
4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalaus¬weis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen
Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler haben eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei an¬deren Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers und jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt - ihre Erststimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll, und - ihre Zweitstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahler¬gebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahl¬schein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12:00 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.
7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung be¬schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbe¬stimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assis¬tenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahl¬berechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Grassau, 23. Januar 2025
Schablicki
Wahlleitung
Einsicht in das Wählerverzeichnis
BEKANNTMACHUNG
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Bundestagswahl
am 23. Februar 2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 2025 für den Markt Grassau
wird in der Zeit von Montag, 03. Februar bis Freitag, 07. Februar 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Dienstzeiten:
- Montag bis Freitag jeweils von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie
- Dienstag und Donnerstag am Nachmittag von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
- Montag und Mittwoch am Nachmittag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
in der Rathausverwaltung -Marktstr. 1 in Grassau- in Zimmer 3 (Erdgeschoss)
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von
Montag, 03. Februar 2025 bis spätestens Freitag, 07. Februar 2025, 12:00 Uhr
in der Rathausverwaltung -Marktstr. 1 in Grassau- in Zimmer 3 (Erdgeschoss) Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 224 - Traunstein
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
- durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15:00 Uhr,
in der Rathausverwaltung -Marktstr. 1 in Grassau- in Zimmer 3 (Erdgeschoss)
schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragen.
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Sonntag, 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Freitag, 7. Februar 2025) versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Der Wahlschein kann in den oben genannten Fällen bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12:00 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
9. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat
10. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Grassau, 23. Januar 2025
Schablicki
Wahlleitung
Pflanzenrückschnitt
Rückschnitt störender Anpflanzungen an öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen
In den letzten Wochen ist vermehrt aufgefallen, dass Hecken, Bäume und sonstige Anpflanzungen in öffentliche Straßen und Gehwege hineinragen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr wird dadurch zum Teil erheblich gestört. Der Markt Grassau kann deshalb in solchen Bereichen den Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchführen.
Aus diesem Grunde wird wieder einmal dringend auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Die Vorschriften besagen, dass Anpflanzungen aller Art nicht derart angelegt werden dürfen, dass sie in den lichten Raum von Straßen und Gehwegen hineinragen und dabei die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufgrund unzureichender Sichtverhältnisse beeinträchtigen können.
Anpflanzungen, die in das freizuhaltende Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsflächen hineinragen, sind so zurück zu schneiden, dass über
• Straßen mindestens 4,50 m
• Gehwegen mindestens 2,50 m
freier Raum verbleibt. Der jeweilige Eigentümer oder Besitzer der überhängenden Anpflanzungen hat den Rückschnitt bis an seine Grundstücksgrenze zu veranlassen.
Im Besonderen weisen wir darauf hin, dass nach dem Bayerischen Straßen- und Wegerecht, der StVO (Anhang D/30) sowie nach der einschlägigen Gemeindeverordnung an allen Straßen- und Wegeeinmündungen Sichtdreiecke von jeglichem Bewuchs, der die vorgeschriebene max. Höhe von 80 cm über Fahrbahnniveau überragt, freizuhalten sind!
Nähere Auskünfte hierzu erteilt der zuständige Verkehrssachbearbeiter der Gemeindeverwaltung (Tel. 08641/4008-19).
Bitte prüfen Sie Ihre Anpflanzungen und sorgen Sie kurzfristig für den erforderlichen Rückschnitt, damit der Winterdienst ohne größeren Aufwand durchgeführt werden kann. Als Grundstückseigentümer sind Sie zu diesen Maßnahmen verpflichtet. Bei wiederholter Nichtbeachtung kann eine kostenpflichtige Durchführung des Rückschnittes durch die Gemeinde (Ersatzvornahme) erfolgen.
Grassau, 15.01.2025
Kattari
1. Bürgermeister
Fundsachen Dezember
Fundsachen Dezember
Mountainbike
Herrentrekkingrad
City-Roller
Drohne
Stofftasche
Handy
Eingabestift
Katze
Stellenausschreibung Bauhof
Der Markt Grassau, Landkreis Traunstein, Oberbayern, 7.285 Einwohner,
sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen handwerklichen Beschäftigten,
bevorzugt als
Landmaschinenmechaniker (m/w/d)
für den gemeindlichen Bauhof (Vollzeit, 39,00 Stunden wöchentlich)
Das Aufgabengebiet umfasst:
- die Reparatur- und Wartungsarbeiten aller gemeindeeigenen Fahrzeugen und Maschinen
- alle Winterdiensttätigkeiten
- die Teilnahme an Rufbereitschaften außerhalb der regulären Arbeitszeit (z. B. Winterdienst, Märkte etc.)
- alle anfallenden Arbeiten des gemeindlichen Bauhofes
Wir erwarten:
- eine abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung, bevorzugt als Landmaschinenmechaniker (m/w/d) bzw. eine langjährige Berufserfahrung in dem genannten Beruf
- die Führerscheinklassen B, C und CE
(falls der Führerschein der Klassen C und CE nicht vorhanden ist, ist eine evtl. Kostenübernahme möglich)
- die Bereitschaft zur Erledigung aller im Bauhof anfallenden Arbeiten
- verantwortungsbewusstes, engagiertes und selbständiges Arbeiten
- Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit, Teamfähigkeit und Flexibilität
Eine Einsatzbereitschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr Grassau ist wünschenswert.
Wir bieten:
- ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- eine leistungsgerechte Vergütung auf Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach persönlicher Qualifikation und Berufserfahrung
- eine betriebliche Krankenzusatzversicherung bei der Versicherungskammer Bayern
- die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen
- eine interessante, abwechslungsreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit in einem kleinen Team
Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bei Interesse senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Angabe Ihres frühestmöglichen Eintrittstermins und den üblichen Unterlagen bis spätestens 10.02.2025 an den Markt Grassau, Frau Schablicki, Marktstr. 1, 83224 Grassau. Bewerbungen per E-Mail bevorzugt (bitte PDF Dateien versenden); angelika.schablicki@grassau.de.
Für Auskünfte steht Ihnen Frau Schablicki gerne zur Verfügung (08641/4008-15).
Feldgeschworene gesucht
Wer möchte ein Ehrenamt als Feldgeschworener übernehmen?
Der Markt Grassau sucht engagierte Bürgerinnen und Bürger, die Interesse haben, das Ehrenamt des Feldgeschworenen für das Gemeindegebiet zu übernehmen. Das Ehrenamt dient dazu, das Vermessungsamt bei der Abmarkung von Grundstücken zu unterstützen. Der jährliche Aufwand beträgt ca. 50 – 70 Stunden. Die Einsatzzeit wird mit 18 €/Std. vergütet. Ein eigenes Kfz ist Voraussetzung, da ein gewisses Maß an Mobilität für diese Tätigkeit gefordert ist.
Interessenten werden gebeten, sich beim Markt Grassau, Herrn Thomas Hainz, Tel. 08641 4008-19, zu melden.
Die nächsten Sitzungen
Di 28. Januar Bauausschuss
Di 04. Februar Marktgemeinderat
Di 11. Februar Werkausschuss Wasserwerk
Die Sitzungen sind öffentlich und finden um 19.30 Uhr im Sitzungssaal Grassau, Kirchplatz 3, statt. Änderungen vorbehalten.
Nachruf Dr. Zoller
In Trauer nimmt der Markt Grassau Abschied von
Dr. Armin Zoller
Der Verstorbene war von 1978 bis 1990 Mitglied des Marktgemeinderates sowie mehrerer Ausschüsse. Zudem war er Mitglied des Kreistages von 1972 bis 2002.
Er hat während dieser Zeit die Ehrenämter stets gewissenhaft und mit großem Engagement ausgeübt und sich dabei Anerkennung und Wertschätzung erworben.
Mit dem Verstorbenen verliert der Markt Grassau einen Bürger, der sich mit großer Überzeugung für das Wohl der Bürgerinnen und Bürger der Marktgemeinde Grassau einsetzte.
Der Markt Grassau dankt dem Verstorbenen für seine geleisteten Dienste. Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren. Den Hinterbliebenen gilt unsere aufrichtige Anteilnahme.
Für den Markt Grassau
Stefan Kattari
1. Bürgermeister
Fischereirecht
Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG);
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)
Ab 01. Januar 2025 treten folgenden Änderungen ein:
Keine Umschreibung des Fischereischeines bei Namensänderung
Bisher musste der Fischereischein bei einer Namensänderung (z.B. infolge einer Eheschließung) auf den neuen Namen umgeschrieben werden. Ab sofort ist es ausreichend, einen auf seine Person ausgestellten gültigen Fischereischein bei sich zu führen. Namensänderungen können durch das Vorzeigen des Personalausweises nachgewiesen werden.
Abschaffung Jugendfischereischein
Künftig können alle Minderjährigen mit Vollendung des siebten (statt bisher zehnten) Lebensjahr mit Begleitperson ohne zusätzlichen Schein angeln.
Es werden daher ab 01.01.2025 keine Jugendfischereischeine mehr ausgestellt.
Feldgeschworene gesucht
Wer möchte ein Ehrenamt als Feldgeschworener übernehmen?
Der Markt Grassau sucht engagierte Bürgerinnen und Bürger, die Interesse haben, das Ehrenamt des Feldgeschworenen für das Gemeindegebiet zu übernehmen. Das Ehrenamt dient dazu, das Vermessungsamt bei der Abmarkung von Grundstücken zu unterstützen. Der jährliche Aufwand beträgt ca. 50 – 70 Stunden. Die Einsatzzeit wird mit 18 €/Std. vergütet. Ein eigenes Kfz ist Voraussetzung, da ein gewisses Maß an Mobilität für diese Tätigkeit gefordert ist.
Interessenten werden gebeten, sich beim Markt Grassau, Herrn Thomas Hainz, Tel. 08641 4008-19, zu melden.
Die nächsten Sitzungen
Di 14. Januar Markgemeinderat
Di 21. Januar Tourismusausschuss
Di 28. Januar Bauausschuss
Die Sitzungen sind öffentlich und finden um 19.30 Uhr im Sitzungssaal Grassau, Kirchplatz 3, statt. Änderungen vorbehalten.