Widerspruch Datenübermittlung
Amtliche Bekanntmachung Nr. 122/2024
Recht auf Widerspruch gegen Datenübermittlungen
Jeder Einwohner hat das Recht folgenden Datenübermittlungen zu widersprechen:
- Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(§ 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz):
Familienangehörige (Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften können der Weitergabe ihrer Daten widersprechen, wenn sie nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
(Gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden - § 42 Abs. 3 Satz 3 Bundesmeldegesetz).
- Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 und Abs. 5 Bundesmeldegesetz).
- Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten im Zusammenhang mit
Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und Abs. 5 Bundesmeldegesetz).
- Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage
(§ 50 Abs. 3 und Abs. 5 Bundesmeldegesetz).
Der Widerspruch ist an keine Voraussetzungen gebunden und muss nicht begründet werden. Er bezieht sich auf das Melderegister des Marktes Grassau und ist unbeschränkt gültig.
Vordrucke und weitere Auskünfte erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt Grassau, Zimmer 3, Tel. 08641/4008-14.