Wahlwerbung
Amtliche Bekanntmachung Nr. 17/2023
Bekanntmachung
Weitergabe von Melderegisterdaten an politische Parteien - Widerspruchsrecht
Im Hinblick auf die am 08. Oktober 2023 stattfindende Landtagswahl/Bezirkswähl weisen wir auf folgendes hin:
Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz auf Antrag an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahl Vorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Für die Zusammensetzung der Gruppen ist das Lebensalter der Betroffenen bestimmend (z.B. Erstwähler).
Es besteht jedoch für jeden Bürger die Möglichkeit der Datenweitergabe an Parteien und Wählergruppen zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzungen gebunden, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
Der Widerspruch gegen die Datenweitergabe ist schriftlich an das Einwohnermeldeamt Grassau, Zimmer 3, zu richten. Dort können Sie sich auch über weitere Möglichkeiten der Einrichtung von Übermittlungssperren informieren.
Bekanntmachung
Weitergabe von Melderegisterdaten an politische Parteien - Widerspruchsrecht
Im Hinblick auf die am 08. Oktober 2023 stattfindende Landtagswahl/Bezirkswähl weisen wir auf folgendes hin:
Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz auf Antrag an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahl Vorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Für die Zusammensetzung der Gruppen ist das Lebensalter der Betroffenen bestimmend (z.B. Erstwähler).
Es besteht jedoch für jeden Bürger die Möglichkeit der Datenweitergabe an Parteien und Wählergruppen zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzungen gebunden, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
Der Widerspruch gegen die Datenweitergabe ist schriftlich an das Einwohnermeldeamt Grassau, Zimmer 3, zu richten. Dort können Sie sich auch über weitere Möglichkeiten der Einrichtung von Übermittlungssperren informieren.
Weitergabe von Melderegisterdaten an politische Parteien – Widerspruchsrecht
Im Hinblick auf die am 08. Oktober 2023 stattfindende Landtagswahl/Bezirkswahl weisen wir auf folgendes hin:
Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz auf Antrag an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Für die Zusammensetzung der Gruppen ist das Lebensalter der Betroffenen bestimmend (z.B. Erstwähler).
Es besteht jedoch für jeden Bürger die Möglichkeit, der Datenweitergabe an Parteien und Wählergruppen zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzungen gebunden, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
Der Widerspruch gegen die Datenweitergabe ist schriftlich an das Einwohnermeldeamt Grassau, Zimmer 3, zu richten. Dort können Sie sich auch über weitere Möglichkeiten der Einrichtung von Übermittlungssperren informieren.