Luftbild Grassau Zentrum, © Hans Vodermeier, Publicdesign

Vorhabensbezogener Bebauungsplan Tennishallen Grassau

Amtliche Bekanntmachung Nr. 42/2023

BEKANNTMACHUNG

des Satzungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tennishallen Grassau“

des Marktes Grassau

für das Planungsgebiet an der Mietenkamer Straße (Mietenkamer Straße 49)

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 28.03.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Gebiet an der Mietenkamer Straße (Mietenkamer Straße 49) als Satzung beschlossen. Das Planungsgebiet umfasst die Grundstücke Fl. Nr. 1020/1, 1024/4, sowie Teilflächen der Grundstücke Fl. Nr. 1024/5, 1020, 967/4 (Fuß- und Radweg) und 1366 (Mietenkamer Straße) sowie 1020/2 (Zufahrt) und liegt sämtlich in der Gemarkung Grassau
Der Marktgemeinderatsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan in der Fassung vom 28.03.2023 samt Begründung und Vorhaben- und Erschließungsplan gleichen Datums einsehen. Die Unterlagen können im Rathaus, Bauamt, Zimmer 6/EG, Anschrift: Marktstr. 1, 83224 Grassau, eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1.    eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3.    nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4.    nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Grassau, 31.03.2023 
    
Stefan Kattari
1. Bürgermeister