Luftbild Grassau Zentrum, © Hans Vodermeier, Publicdesign

Veränderungssperre Reifing Süd

Amtliche Bekanntmachung Nr. 82/2023

BEKANNTMACHUNG

Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den räum-lichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Grassau-Reifing Süd“


Der Marktes Grassau erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist und Art. 23 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl. S. 674) ge-ändert worden ist, folgende Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungs-sperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Grassau-Reifing Süd“

§ 1
Verlängerung der Veränderungssperre

1.    Die Geltungsdauer der bestehenden Satzung des Marktes Grassau vom 12.07.2021 über die Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Grassau-Reifing Süd“, wird um ein Jahr verlängert. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefüg-ten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.

2.    Die Jahresfrist für die Verlängerung der Veränderungssperre beginnt mit Ablauf der bisheri-gen Geltungsdauer der Veränderungssperre.

§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.    Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.    Die Satzung tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.


Der Marktgemeinderat hat die Satzung am 09.05.2023 beschlossen.


Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leis-ten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Markt Grassau beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB). Auf das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.


Grassau, 29.06.2023     
Stefan Kattari
1. Bürgermeister

Reifing Süd