Veränderungssperre Gewerbepark Grassau
Amtliche Bekanntmachung Nr. 96/2023
Bekanntmachung
Satzung des Marktes Grassau über den Erlass einer Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gewerbepark Reit"
Der Markt Grassau erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. 1 S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 202317 (BGBI. 1 Nr. 184) geändert worden ist und des Art. 23 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-1), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GVBI. S. 674) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der zu überplanende Bereich soll das Areal des ehemaligen Gewerbeparks an der B305 neu strukturieren. Zur Konkretisierung der Planungsziele wurde das Strukturkonzept Nr. 2 des Planungsbüros Plan+Consult Mitschang GmbH zur Aufteilung der Gebietsarten (GE - Gewerbegebiet, MI - Mischgebiet, WA – Allgemeines Wohngebiet) mit Beschluss Nr. 2 in der Sitzung des Marktgemeinderates am 21.07.2020 mit der Maßgabe angenommen, dass an der Bahnhofstraße an Stelle der Gebietsartfestsetzung „WA“ ein Mischgebiet „MI“ festgesetzt wird und westlich des Grünzuges eine zusätzliche Erschließung von der B305 erfolgt. Um das Strukturkonzept umsetzen zu können, hat der Marktgemeinderat des Marktes Grassau in seiner Sitzung am 15.09.2020 beschlossen, den Bebauungsplan "Gewerbepark Reit" aufzustellen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des§ 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des§ 29 BauGB sind:
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der amtlichen Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Grassau, 26.07.2023
Stefan Kattari
1. Bürgermeister