Unternehmenssatzung KU Wärmeversorgung
Amtliche Bekanntmachung Nr. 123/2024
„Unternehmenssatzung
für das Kommunalunternehmen Wärmeversorgung Grassau,
Anstalt des öffentlichen Rechts“
Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Grassau folgende Satzung:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
§ 1 Name, Sitz, Stammkapital
§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens
§ 3 Organe
§ 4 Der Vorstand
§ 5 Der Verwaltungsrat
§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats
§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
§ 8 Schriftform
§ 9 Wirtschaftsführung, Wirtschaftsplan, Finanzplanung
§ 10 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung
§ 11 Wirtschaftsjahr
§ 12 Vermögensübertragung bei Auflösung des Kommunalunternehmens
§ 13 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Name, Sitz, Stammkapital
(1) Das Kommunalunternehmen „Wärmeversorgung Grassau“ ist ein selbstständiges Unternehmen des Marktes Grassau in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen).
(2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Wärmeversorgung Grassau KU“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts des Marktes Grassau“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „KU Wärmeversorgung Grassau“.
(3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz im Markt Grassau.
(4) Das Stammkapital beträgt 475.000,-- Euro.
§ 2
Gegenstand des Kommunalunternehmens
(1) Aufgabe des Kommunalunternehmens ist die Versorgung des Gemeindegebiets des Marktes Grassau mit Fernwärme, die Erzeugung von Strom und die Verlegung einer Leerrohrinfrastruktur für den Breitbandausbau. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Kommunalunternehmen Neben- und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen.
(2) Zur Förderung seiner Aufgaben kann das Kommunalunternehmen andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Die für den Markt Grassau geltenden Vorschriften über die Errichtung von und Beteiligung an Unternehmen sind entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.
(3) Das Kommunalunternehmen kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahrnehmen.
(4) Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendigen Befugnisse gehen auf das Kommunalunternehmen über. Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle der Gemeinde Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt, Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen und zu vollziehen.
(5) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle des Marktes Grassau allgemein geltende Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer festzusetzen.
§ 3
Organe
Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand (§ 4) und der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7).
§ 4
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.
(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Mitglieder des Vorstands durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Verwaltungsrats vorzeitig abberufen. Für den Vorstand kann ein Stellvertreter durch den Verwaltungsrat bestellt werden.
(3) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist.
(4) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. Der Vorstand ist allein vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.
(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt des Marktes Grassau haben können, ist diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.
(7) Der Vorstand ist zuständig für die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis Besoldungsgruppe A 8, sowie die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern bis Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt.
(8) Der Vorstand hat dem Markt Grassau auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben. Im Übrigen hat der Vorstand über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren; diese Pflicht besteht auch nach seinem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde (§ 4 KUV).
§ 5
Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und acht übrigen Mitgliedern. Für die übrigen Mitglieder wird für den Fall der Verhinderung jeweils ein Stellvertreter namentlich bestellt. Ist ein weiterer Bürgermeister Mitglied des Verwaltungsrats, nimmt dessen Vertreter nach Satz 2 für die Dauer der Vertretung des Vorsitzenden seinen Sitz im Verwaltungsrat ein. Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates können Bedienstete des Marktes Grassau und externe Fachleute hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Tagesordnungsgegenstandes erforderlich ist. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der erste Bürgermeister des Marktes Grassau. Der Verwaltungsratsvorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch die weiteren Bürgermeister in ihrer Reihenfolge vertreten.
(3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter werden vom Marktgemeinderat für sechs Jahre bestellt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Marktgemeinderat die von ihm bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats vorzeitig abberufen.
(4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Marktgemeinderat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Marktgemeinderat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer des Kommunalunternehmens,
2. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
3. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich unter Beachtung des § 7 eine Geschäftsordnung.
(6) Der Verwaltungsrat hat dem Markt Grassau auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben. Im Übrigen haben die Mitglieder des Verwaltungsrats über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren; diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde (§ 4 KUV).
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Stellvertreter im Falle der Vertretung erhalten eine Entschädigung entsprechend der für die Mitglieder des Marktgemeinderates in der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts des Marktes Grassau getroffenen Regelungen.
§ 6
Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:
1. Erlass und Änderung von Satzungen und Verordnungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 4);
2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie Regelung der Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder;
3. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans;
4. die Festsetzung allgemeiner Versorgungs- und Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife, Gebühren und Beiträge;
5. Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen;
6. Bestellung des Abschlussprüfers;
7. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstands;
8. Bestellung und Widerruf von Prokuren;
9. Personalangelegenheiten im Sinne von § 4 Abs. 7, soweit nicht der Vorstand nach dieser Vorschrift zuständig ist;
10. Abschluss von Zweckvereinbarungen und sonstigen Verträgen nach § 2 Abs. 3;
11. Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von 5.000,-- Euro überschreiten, sofern sie nicht im geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind. Ausgenommen hiervon sind Umschuldungen von Darlehen mit günstigeren Konditionen sowie Prolongationen bestehender Darlehen.
12. Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Kommunalunternehmens im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben;
13. Rückzahlung von Eigenkapital an den Markt Grassau.
14. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 10.000,-- Euro (Nettobetrag) überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu;
(4) Der Marktgemeinderat des Marktes Grassau kann den Mitgliedern des Verwaltungsrats vor den Entscheidungen nach Absatz 3 Nrn. 1, 5 und 12 Weisungen erteilen. Der Marktgemeinderat ist von diesen Entscheidungen mindestens einen Monat zuvor zu informieren, damit er entscheiden kann, ob er von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen will. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Verwaltungsrates.
(5) Der Verwaltungsrat kann die Entscheidung weiterer Angelegenheiten, für die der Vorstand zuständig ist, aus wichtigem Grund an sich ziehen. Die allgemeine Zuständigkeit des Vorstandes für die Geschäftsführung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(6) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.
(7) Unaufschiebbare Geschäfte oder dringliche Anordnungen können vom Vorsitzenden anstelle des Verwaltungsrats getroffen werden. Hiervon ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
§ 7
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am dritten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist auf 24 Stunden abgekürzt werden.
(2) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Verwaltungsratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Über andere als in der Tagesordnung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn
1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (oder deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(3) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet.
(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder (oder deren Stellvertreter) anwesend und stimmberechtigt ist.
(6) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.
(7) Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats. Im Übrigen werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(8) Die Beschlussfassung kann außerhalb von den nach Absatz 1 einberufenen Sitzungen auf schriftlichem oder elektronischem Wege erfolgen, wenn alle Verwaltungsratsmitglieder zustimmen und sich an der Beschlussfassung beteiligen (Umlaufbeschluss). Absatz 9 gilt entsprechend.
(9) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder, die behandelten Gegenstände, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats aufbewahrt und können von den Mitgliedern des Verwaltungsrats jederzeit eingesehen werden. Die gefassten Beschlüsse sind dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
§ 8
Schriftform
Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform, soweit es sich nicht um ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens handelt, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Wärmeversorgung Grassau KU, Anstalt des öffentlichen Rechts des Marktes Grassau“ durch den Vorstandsvorsitzenden, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte. Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.
§ 9
Wirtschaftsführung, Wirtschaftsplan, Finanzplanung
(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie Art. 95 Abs. 1 GO.
(2) Der Vorstand stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan (§ 16 KUV) sowie einen fünfjährigen Finanzplan (§ 19 KUV) auf und schreibt diesen entsprechend fort. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan beizufügen. Wirtschaftsplan und Finanzplan sind so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verwaltungsrat vor Beginn des kommenden Wirtschaftsjahres seine Zustimmung geben kann. Bei erheblichen Abweichungen ist der Wirtschaftsplan unverzüglich zu ändern (§ 16 Abs. 2 KUV). Der beschlossene Wirtschaftsplan ist dem Markt Grassau umgehend zuzuleiten.
§ 10
Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung
(1) Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB sowie die Erfolgsübersicht aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von sämtlichen Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und durch einen Abschlussprüfer unter Beachtung des Art. 107 GO prüfen zu lassen.
(2) Nach Durchführung der Abschlussprüfung ist der Jahresabschluss mit Lagebericht und Erfolgsübersicht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen (§ 27 KUV). Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat einen Vorschlag für die Verwendung bzw. Behandlung des Ergebnisses zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Markt Grassau unverzüglich nach Feststellung zuzuleiten.
(3) Das Kommunalunternehmen unterliegt der Rechnungsprüfung nach Art. 103 und 105 GO. Die Prüfungsberichte sind auch dem Markt Grassau zuzuleiten.
§ 11
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.
§ 12
Vermögensübertragung bei Auflösung des Kommunalunternehmens
Das Vermögen dieses Kommunalunternehmens geht im Falle der Auflösung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Markt Grassau über.
§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen
Die Satzungen und Verordnungen des Kommunalunternehmens werden im Amtsblatt des Marktes Grassau bekanntgemacht. Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens sind in der für den Markt Grassau ortsüblichen Weise vorzunehmen.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die derzeit geltende Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen „Wärmeversorgung Grassau KU, Anstalt des öffentlichen Rechts des Marktes Grassau vom 25.03.2009 außer Kraft.
Markt Grassau, 04.10.2024
Kattari
Erster Bürgermeister