Abstandsflächensatzung
Amtliche Bekanntmachung Nr. 119/2023
Bekanntmachung
Der Markt Grassau erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GVBI. S. 674) geändert worden ist, und Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBI. S. 588 BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (GVBI. S. 663), folgende
Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
(Abstandsflächensatzung):
§ 1
Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
§ 2
Abstandsflächentiefe
Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten und festgesetzten urbanen Gebieten 0,8 H, mindestens jedoch 3,0 m. Vor bis zu zwei Außenwänden, von nicht mehr als 16 m Länge, genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3,0 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.
§ 3
Bebauungspläne
In Bebauungsplänen festgesetzte, abweichende Abstandsflächen bleiben unberührt. Ordnen Bebauungspläne, die vor dem 01.10.2023 in Kraft traten, gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO die Geltung der Abstandsflächenvorschriften an, gilt auch für diese § 2 dieser Satzung.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
Grassau, 06.10.2023 Bekanntmachungsnachweis:
SG 10 Amtsblatt am
Stefan Kattari
1. Bürgermeisterin
(Veröffentlichung Amtsblatt Nr. 20/2023 - Ausgabetag: 06.10.2023)